Aus dem Alltag

Zahlreiche Mandanten kommen in Angelegenheiten zu uns, die aus dem Alltag heraus entstehen. Ihr Nachbar pflegt Gewohnheiten, mit denen Sie nicht einverstanden sind? Ihr minderjähriges Kind hat kräftig im Internet eingekauft und Sie suchen einen Weg, um das Geschäft rückgängig zu machen?

Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie in all Ihren rechtlichen Angelegenheiten. Sei es, dass Sie erst einmal nur Informationen über diverse Möglichkeiten einholen wollen, oder dass gleich eine Handlung gefragt ist, um gesetzte Fristen nicht zu versäumen. Zögern Sie nicht, sondern kontaktieren Sie uns. 

VORSICHT BEI SCHNEE UND GLATTEIS VOR DER EIGENEN LIEGENSCHAFT

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür Sorge zu tragen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. bei gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend. In diesen Fällen hat die Schneeräumung und Streuung des Gehweges, gemäß ständiger Rechtsprechung, mehrmals zu erfolgen. Die vorgenannten Verpflichtungen kann der Eigentümer auf einen Dritten (z.B. Hausmeisterservice, Räum- und Streudienst) übertragen. Erleidet aufgrund mangelhafter oder unterbliebener Schneeräumung eine Person einen schaden, trifft den Liegenschaftseigentümer bzw. Dritten bereits ab leichter Fahrlässigkeit eine Haftung, sprich der Geschädigte kann Schadenersatz begehren. Zusätzlich kann in Ausnahmefällen sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Liegenschaftseigentümer eingeleitet werden.

Zustellung von behördlichen Schriftstücken

Die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist deshalb von Bedeutung, da nur mit einer ordnungsgemäßen Zustellung Fristen – wie beispielsweise die Frist für einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl – ausgelöst werden. Die Zustellung von Dokumenten von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von ausländischen Behörden wird im Zustellgesetz geregelt. Bei einer normalen Zustellung ist auch eine Ersatzzustellung an jede erwachsene Person möglich, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Konnte der Empfänger wegen längerer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen, so hat er dies zu beweisen. Daneben gibt es Schriftstücke, die eine Zustellung zu eigenen Handen fordern, was eine Ersatzzustellung ausschließt. Der wichtigste Fall der fiktiven Zustellung ist jene der Hinterlegung, die dann möglich ist, wenn weder eine Zustellung an den Empfänger noch eine Ersatzzustellung möglich ist und wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Bei der Hinterlegung muss der Empfänger von der Hinterlegung auch verständigt werden. Diese Hinterlegungsanzeige ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre anzubringen. Diese Hinterlegungsanzeige hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben. Ganz wichtig ist dabei zu wissen, dass mit dem ersten Tag der Abholfrist das Dokument als wirksam zugestellt gilt. Dies bedeutet, dass ein behördliches Dokument, das ordnungsgemäß hinterlegt wurde, auch dann als zugestellt gilt, wenn der Empfänger dieses gar nicht abholt. Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können durch Anschlag an der Amtstafel (öffentliche Bekanntmachung) vorgenommen werden. Die Annahmeverweigerung eines behördlichen Schriftstückes führt lediglich dazu, dass der Zusteller dieses Schriftstück hinterlegt, womit es wiederum als zugestellt gilt. Entspricht eine Zustellung nicht den gesetzlichen Vorschriften ist sie unwirksam. Ein Zustellmangel ist aber heilbar. Eine mangelhafte Zustellung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, indem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wozu dienen Pfandrechte?

Als Absicherung für die Einbringlichmachung einer Forderung dient häufig ein Pfandrecht. Der Unterschied zu einer rein persönlichen Haftung eines Schuldners besteht darin, dass sich das Pfandrecht auf bestimmte Vermögensbestandteile (z.B. Liegenschaft, Fahrzeug, Kunstwerk, usw.) bezieht, an denen der Gläubiger ein vorrangiges Recht zur Befriedigung hat. Diese Vorrangigkeit ist vor allem dann wertvoll, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit einem Pfandrecht sichert sich der Gläubiger grundsätzlich selbst im Insolvenzverfahren für sich den Erlös, der aus der Verwertung der Pfandsache erzielt werden kann. Ein Pfandrecht ist nur an individuell bestimmten Sachen, nicht aber am Gesamtvermögen einer Person möglich. Damit für alle Außenstehenden die Verpfändung ersichtlich ist, muss nach dem Gesetz die Publizität des Pfandrechtes gewahrt werden. Bei beweglichen Sachen bedeutet das, dass die Sache in aller Regel an den Gläubiger übergeben werden muss. Bei unbeweglichen Sachen, z.B. Liegenschaften, wird die Publizität durch die Eintragung im Grundbuch gewahrt. Für ein detailliertes Wissen im konkreten Fall ist jedenfalls anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

VORSICHT BEI PRIVATEM FAHRZEUGVERKAUF

Bei einem privaten Fahrzeugverkauf ist es grundsätzlich möglich die Gewährleistung schriftlich auszuschließen. Zu beachten ist dabei aber, dass sich ein Gewährleistungsausschluss nicht auf arglistig verschwiegene Mängel sowie auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften erstreckt. Wenn beispielsweise trotz Gewährleistungsverzicht die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zugesagt wurde, haftet der Verkäufer dafür, dass diese zugesicherte Eigenschaft (Verkehrs- und Betriebssicherheit) zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges auch tatsächlich besteht. Auch eine Standardformulierung wie "besichtigt und Probe gefahren" schließt die Gewährleistung nur für solche Mängel aus, die tatsächlich bei der Besichtigung erkennbar gewesen sind. Bei einem Gewährleistungsausschluss kommt es daher auf die richtige Formulierung an und ist bei der Verwendung von im Internet kursierenden Kaufvertragsmustern Vorsicht geboten. Zu bedenken ist auch, dass der Käufer den Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten könnte. Dieses von Vornherein vertraglich nicht verzichtbare Recht kommt zum Tragen, wenn der Käufer mehr als das Doppelte des tatsächlichen Wertes für das Fahrzeug bezahlt hat. Gerade bei älteren Gebrauchtwagen greift dieser Anfechtungsgrund recht häufig, da gravierende Mängel, die den Fahrzeugwert entsprechend mindern, vergleichsweise rasch eintreten.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Aufsichtspersonen sind typischerweise die Eltern des Kindes. Ein Vater, der nicht auf seinen 4-jährigen Sohn aufpasst, der in der Zwischenzeit Autotüren zerkratzt, haftet für den Schaden. Wenn jedoch der Aufsichtsperson keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wie beispielsweise wenn sich ein Kind plötzlich losreist und einen Schaden verursacht, haftet diese Aufsichtsperson nicht. Das Schild „Eltern haften für Kinder“ ist in den meisten Fällen also falsch. Ein Kind bzw. Jugendlicher haftet im Einzelfall jedoch dann, wenn er die Fähigkeit hatte, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ein 13-Jähriger wird eher als ein 7-Jähriger erkennen können, dass es nicht erlaubt ist, Fensterscheiben mit Steinen zu zerstören. Bei einem 15-jährigen, der in der Tiefgarage des Wohnhauses Autoreifen zersticht, wird man wohl nicht eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nachweisen können, es sei denn, es kommen im Einzelfall besondere Umstände dazu. Ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und inwieweit sie verpflichtet sind, ihre Kinder bei der Wiedergutmachung der Schäden zu unterstützen, sollte im Einzelfall mit seinem Anwalt besprochen werden.

Lärmbelästigung durch häusliches Musizieren

Genau aus diesem Grund hat sich der OGH (Oberste Gerichtshof) schon mehrfach mit Lärmbelästigungen durch häusliches Musizieren beschäftigen müssen, zumal es sich beim Lärm um eine Immission handelt, welche von einem anderen Grundstück gleich einem abgeleiteten Wasser, Rauch oder Gerüchen dann nicht vom Nachbarn geduldet werden müssen, wenn sie ein ortsübliches Ausmaß überschreiten. Als grober Richtwert hat der OGH eine Beschränkung des Musizierens auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen festgestellt. Es kommt beim Musizieren in einer Wohnung grundsätzlich darauf an, ob die Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigen.
Hier gibt es auch Unterschiede, ob mit einem Klavier, Geige oder Schlagzeug geübt wird.

Gültigkeit von Gutscheinen

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass bereits bezahlte Gutscheine eine Gültigkeit von 30 Jahren haben und in dieser Zeit vom Aussteller eingelöst werden müssen. Dies auch dann, wenn oft von Unternehmen eine kürzere Gültigkeitsdauer auf den Gutscheinen ausgestellt ist. Nur triftige Gründe berechtigen den Aussteller eines bezahlten Gutscheines, diesen zu befristen. Bekommt man also einen Gutschein über ein Wellnesswochenende, der nur auf zwei Jahre befristet ist, so wäre das Unternehmen bereichert, wenn der Konsument nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr hätte, den Gutschein einzulösen. Es steht einem Unternehmen allerdings auch frei, statt der Einlösung des Gutscheines und Erbringung der Dienstleistung den bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen. Wenn die Dienstleistung – wie am Beispiel des Wellnesswochenendes – bei der Einlösung nach fünf Jahren nicht mehr um diesen Preis zu haben ist, der vor fünf Jahren für den Gutschein bezahlt wurde, so muss das Unternehmen trotzdem die Dienstleistung erbringen. Ein Gutschein über einen bestimmten Betrag für ein Abendessen hat immer den Wert, den dieser Betrag zum Zeitpunkt der Einlösung hat. Wenn also vor fünf Jahren das Steak € 30,00 gekostet und dieses Steak nunmehr € 35,00 kostet, muss der Kunde den Mehrbetrag aufzahlen. Sollten sich daher bei der Einlösung eines Gutscheines Probleme ergeben, dann nehmen Sie die Hilfe des Rechtsanwaltes gerne in Anspruch.

Radfahren in alkoholisiertem Zustand

Wie für Lenker von Kraftfahrzeugen gilt auch für Radfahrer ein Alkohollimit. Radfahren in alkoholisiertem Zustand kann daher zu hohen Geldstrafen führen, überdies kann Radfahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein, was in aller Regel auch dazu führt, dass der KFZ-Führerschein entzogen wird. Unabhängig davon, ob man ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad tatsächlich in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat oder nicht, sollte man sich bei Aufforderung durch die Polizei keinesfalls den Alkotest verweigern, da in diesem Fall zwingende Konsequenz eine empfindliche Geldstrafe und allenfalls auch ein langer Führerscheinentzug sind. Alles in allem soll daher jedem bewusst sein, dass im alkoholisierten Zustand nicht einmal versucht werden soll ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, widrigenfalls erhebliche Rechtsprobleme drohen.

Verwertungsverbot für rechtswidrig angefertigte Videoaufnahmen?

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH im Zusammenhang mit der Erlassung einer Gewaltschutzverfügung gegen einen Nachbarn, der mit der Spitzhacke auf die Antragstellerin losgegangen ist, festgestellt, dass als angebotenes Bescheinigungsmittel ein Handyvideo zulässig sei. Der Antragsgegner hat sich zwar gegen die Verwertung ausgesprochen, weil dieses Video ohne seine Einwilligung aufgenommen worden ist, im Hinblick auf den Opferschutz sind allerdings die Interessen der Antragstellerin überwiegend höher zu werten und kann die Wahrung eines Persönlichkeitsrechtes nicht so weit reichen, die Wahrheitsfindung zu verhindern. Das Video durfte daher verwertet werden, sodass die Interessen der Antragstellerin hinsichtlich Gewaltschutzprävention gewahrt bleiben konnten. Bereits zuvor hat der OGH entschieden, dass auch Abschriften von rechtswidrig erlangten Tonaufnahmen jederzeit und ohne Interessensabwägungen als Beweismittel herangezogen werden können. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Datenschutzgrundverordnung einzuhalten ist und nicht unerhebliche Strafen drohen, wenn Aufzeichnungen ohne Zustimmung angefertigt werden.

SUCHTMITTEL-STRASSENVERKEHR

Um das Lenken bzw. das Inbetriebnehmen von Fahrzeugen zu testen, werden von der Polizei üblicherweise Vortestgeräte (nicht geeicht) und Alkomaten (geeicht) verwendet. Tests dürfen auch ohne Vorliegen von Symptomen durchgeführt werden. Neben der Untersuchung der Atemluft ist auch das Bringen zur ärztlichen Untersuchung bzw. zur Blutabnahme vorgesehen. Das Gesetz spricht von Lenken bzw. Inbetriebnehmen von Fahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen. Das Verbot umfasst daher nicht nur Kraftfahrzeuge sondern jedwede Fahrzeugart, insbesondere auch das Lenken von Fahrrädern. Dies gilt auch für den Versuch des Lenkens oder Inbetriebnehmens. Beim KFZ ist die 0,5 ‰ Alkoholgrenze im Blut bzw. 0,25 mg/l in der Atemluft bekannt. Bei Lenken von Fahrzeugen, die keine KFZ sind (Fuhrwerke, Fahrräder und so weiter) liegt der Grenzwert bei 0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l in der Atemluft. Daneben gibt es noch in einigen Fällen die 0,1 ‰ Grenze, die beim Lenken von KFZ in der Probezeit gilt, für Begleiter bei Ausbildungsfahrten, für Lenker von KFZ der Klasse C (LKW) über 7,5 Tonnen, für Lenker von KFZ der Klasse D (Bus), für Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch einigen anderen mehr. Ein Alkomattest kann auch bei Fußgängern durchgeführt werden. Bei Verdacht von Suchtgiftbeeinträchtigung kommt es zu einer Untersuchung durch den Arzt, bestätigt sich der Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ist eine Blutabnahme durchzuführen.

Einbruch und Pflichtverletzung

Im gegenständlichen Fall verließ der Kläger für eine Woche sein Haus und ließ das Fenster zur ebenerdigen Werkstatt in gekippter Stellung. Unbekannte Täter gelangten durch dieses Fenster in die Werkstatt und von dort aus durch eine abgesperrte Metalltüre in das Wohnhaus, welches sie mit einem Brecheisen gewaltsam öffneten. Die Haushaltsversicherung lehnte eine Deckung ab und verwies auf die Verletzung einer Obliegenheit. Der Kläger behauptete, dass keine Gefahrenerhöhung gegeben gewesen sei, weil der Täter im Inneren der Werkstatt erst die Metalltüre zum Wohnhaus aufbrechen musste. Der Oberste Gerichtshof war jedoch der Ansicht, dass die Kippstellung des Fensters das Eindringen in die Werkstatt erleichterte und einmal dort die Täter sich ungestört mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen konnten, was per se die erhöhte Gefahrenlage darstellt. Die Versicherung musste daher keine Zahlung leisten.

UND WIEDER EINMAL NACHBARSCHAFTSSTREITIGKEITEN...

Der Nachbar begehrte Schadenersatz, wobei festgestellt wurde, dass dem Beklagten nicht erkennbar gewesen ist, dass durch ein offenes Rohr die Wurzel seines Baumes einwuchs und einen Schaden verursachte. Der seinerzeitige Hinweis auf Gefahr von Sturmschäden habe hiermit nichts zu tun gehabt und war der Grundeigentümer daher nicht in Verzug. Die Klage wurde daher abgewiesen, weil Schadenersatz nur dann zu leisten ist, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme dem Eigentümer des Baumes auch tatsächlich erkennbar war.

ZUR UNTERBRECHNUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSFRIST

In einer kürzlichen Entscheidung hatte der OGH im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf festgestellt, dass der Verweis des Gebrauchtwagenhändlers ohne irgendwelche sonstigen Zusagen an eine Vertragswerkstätte noch keine Verbesserungszusage darstelle. Sofern also ein Mangel nicht deutlich und beweisbar anerkannt wurde, wird die Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.

Gurtenpflicht im Straßenverkehr

Die Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherheitsgurts ist nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch direkt an die beförderten Personen gerichtet. Bei einem Verstoß wird daher die nicht angeschnallte Person direkt bestraft. Die Gurtenpflicht besteht allerdings nach dem Gesetz nicht, wenn nur eine ganz geringe Gefahr droht, wie etwa beim Einparken oder langsam Rückwärtsfahren oder bei einer besonderen Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes rechtfertigt. Auch besteht diese Verpflichtung nicht, wenn jemand wegen einer schwersten körperlichen Beeinträchtigung den Sicherheitsgurt nicht benützen kann. Auch bei Einsatzfahrzeugen und bei der Ausübung des Taxi-Gewerbes besteht keine Gurtenpflicht. Eine Ausnahme gilt auch für Fahrgäste in Omnibussen bei kurzzeitigem Verlassen des Sitzplatzes, wozu in einer jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die Klage eines Busunternehmens gegen einen Fahrgast abgewiesen wurde, der im Bus aufgestanden und durch einen Bremsvorgang gegen die Windschutzscheibe des Busses gefallen ist, bei der diese beschädigt wurde. Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Eine vertragliche Haftung des Beklagten schloss er aus, weil keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen über eine ständige Anschnallpflicht nachweisbar war. Eine deliktische Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Gurtenpflicht kommt nach dem OGH nicht in Betracht, weil der Schutzzweck Sachschäden nicht umfasst. Zu beachten ist außerdem, dass – wie oben dargestellt – gem. § 106 KFG eine Ausnahme für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes vorgesehen ist.

ACHTUNG FACEBOOK-VERÖFFENTLICHUNG

Rechtlich sind Facebook-Profile Medien im Sinne des § 1 MedienG und ist der Inhaber eines solchen Profils der Medieninhaber. Eine unwahre Behauptung in Form eines Postings, unabhängig davon, mit wie vielen Smileys und sonstigen Emoijs diese versehen ist, kann einen inkriminierten Vorwurf verwirklichen, welcher den objektiven und subjektiven Tatbestand der „Üblichen Nachrede“ erfüllt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im MedienG nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen (§ 28 MedienG). Die üble Nachrede gemäß § 111 StGB ist objektiv erfüllt, wenn derartige im Gesetz angeführte falsche Behauptungen in einer für einen dritten wahrnehmbaren Weise erfolgen und ist es strafverschärfend, wenn die Tat auf eine Weise begangen wird, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wer also ein solches Posting mit unwahren Behauptungen beispielsweise im Facebook „teilt“ hat den Tatbestand der Veröffentlichung bereits erfüllt. Selbstverständlich muss auch subjektiv ein zumindest bedingter Vorsatz des Täters gegeben sein, dass er strafrechtlich verurteilt werden kann. Eine Abwendung der strafrechtlichen Verurteilung wird man mangels eines solchen Vorsatzes in vielen Fällen erreichen. Die Gefahr liegt allerdings im Anspruch auf Entschädigung gem. § 6 Abs. 1 MedienG, welcher bis zu einem Rahmen von € 100.000,00 bloß für den objektiv erfüllten Tatbestand der üblen Nachrede (daher unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung nur durch die Veröffentlichung) verlangt werden kann. Jüngste Beispiele von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen zeigen, dass hunderte Personen, welche ein solches Posting geteilt haben, Schadenersatzforderungen des/der Geschädigten in der Höhe von mehreren tausend Euros erhielten. Darüber hinaus kann der Ankläger gemäß § 37 Abs. 1 MedienG verlangen, dass das Gericht mit Beschluss die Veröffentlichung einer Richtigstellung auf dem eigenen Facebook-Profil für die Dauer von 4 Wochen fordern kann.
Sobald man daher ein möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechendes Posting über bestimmte Personen (diese stehen sehr oft in der Öffentlichkeit) erhält, sollte man tunlichst den Button „teilen“ nicht drücken.

LUFTWÄRMEPUMPE AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE

Grundsätzlich liegt auch in einem künstlich erzeugten Luftstrom, welcher auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird, eine unmittelbare Zuleitung, gegen die ohne weitere Voraussetzungen mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden könnte. Bei einem spürbaren Luftstrom, der durch die im Grenzbereich situierte, auf das Nachbargrundstück ausgerichtete Ausblasöffnung einer Luftwärmepumpe verursacht wird, handelt es sich nämlich um eine unmittelbare Zuleitung. Weiter könnte ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen Lärm bestehen, welcher zum Beispiel durch durchgehendes tieffrequentes Brummen beziehungs-weise Summen einer Wärmepumpenanlage entsteht. Hierbei ist auf die Ortsunüblichkeit abzustellen, wobei solcher Lärm zum Beispiel dann eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, wenn er im Haus – allenfalls auch bei gekipptem oder geöffnetem Fenster – hörbar ist. Grundsätzlich ist der betroffene Nachbar nicht verpflichtet, selbst Schutzmaßnahmen zu treffen, sodass bei der Neuerrichtung oder Sanierung von Heizanlagen im Zusammenhang mit Luftwärmepumpen stets auf allfällige Beeinträchtigungen von nachbarschaftlichen Interessen Rücksicht zu nehmen ist.

Sachwalterschaft-Erwachsenenschutz

Ziel des Gesetzes ist es heute, Erwachsenenvertretung nur als letzte Möglichkeit zu sehen, davor müssen und sollen alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Betroffenen so lange wie möglich ein eigenständiges Leben zu ermöglichen und vor allem die Selbstständigkeit zu bewahren. Seit Juli 2018 hat jede volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt und dadurch Nachteile drohen, mehrere Möglichkeiten der Vertretung. Diese gliedern sich rechtlich in vier „Säulen“. Die erste Säule ist die Vorsorgevollmacht, worunter man eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht versteht, die erst zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles wirksam wird. Dieser Fall tritt ein, wenn Verlust der Entscheidungsfähigkeit vorliegt und dies mittels Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfolgt. Die zweite Säule der gewählten Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht und soll all jenen Personen zukommen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge treffen konnten. Die dritte Säule der gesetzlichen Erwachsenenvertretung kann durch nächste Angehörige ausgeübt werden, steht jedoch unter der umfassenden Kontrolle des Gerichts. Die vierte Säule der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft, bei der aber auch – soweit möglich – der Betroffene ein Mitspracherecht über die Person des Erwachsenenvertreters hat. Letztendlich ist es aber Sache des Gerichtes Personen des Erwachsenenschutzvereins bzw. Rechtsanwälte oder Notare als gesetzliche Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Ziel der neuen Gesetzeslage ist die Selbstbestimmung trotz Stellvertretung, Einwilligung in medizinische Behandlungen, Mitspracherecht bei Heirat und Partnerschaft, aber auch beim Wohnen und Umziehen sowie bei der Testierfähigkeit.

Pauschalreise mit Beförderung und Passagierrechte

Wenn in einer Pauschalreise auch eine Beförderung enthalten ist, so kann es sein, dass unabhängig von Ansprüchen aus dem Reisevertrag zusätzlich noch Ansprüche zum Beispiel aus der Fluggastrechteverordnung nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern unmittelbar nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen. Allfällige Ausgleichsleistungen sind auf einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter anzurechnen, sodass keine Bereicherung erfolgt. Ähnlich verhält es sich bei einer Beförderung mit der Eisenbahn, wo das vertragliche Eisenbahnunternehmen als Beförderer dem Fahrgast unmittelbar haftet und bei Busbeförderungsverträgen. Bei Ansprüchen auf Erstattung nach einem Rücktritt vor Reisebeginn (etwa im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19) sind sowohl in der Reiserichtlinie als auch im Pauschalreisegesetz Fristen für die Rückzahlung geleisteter Beträge vorgesehen. Ein Aufdrängen von Gutscheinen gegen den Willen des Reisenden ist grundsätzlich vom Gesetz nicht gedeckt. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass speziell bei internationalen Reisen viele unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geprüft und herangezogen werden müssen.

ERWACHSENENVERTRETUNG

In vielen Fällen ist es auch ohne einer formellen Erwachsenenvertretung möglich, durch die eigene Familie oder andere nahestehende Personen, durch Pflegeeinrichtungen oder soziale Dienste ausreichend Unterstützung zu erhalten. Nur wenn diese Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen bzw. wenn Gefahr besteht, dass die Person Nachteile erleidet, soll es zu einer Erwachsenenvertretung kommen. Nunmehr gibt es verschiedene Formen der Vertretung für Erwachsene, wobei die größtmögliche Form der Selbstbestimmung die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist. Seit 2018 gibt es eine völlig neu eingeführte Vertretungsform, nämlich die gewählte Erwachsenenvertretung. Sie ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig durch eine selbst bestimmte Vorsorgevollmacht vorgesorgt wurde. Es kann hier unter bestimmten Voraussetzungen auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person noch eine gewählte Erwachsenenvertretung für sich bestimmen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. Die bisherige Sachwalterschaft wird die sogenannte gerichtliche Erwachsenenvertretung abgelöst. Erst wenn keine der anderen Vertretungsformen mehr möglich ist, soll diese gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht kommen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn keine Angehörigen für eine Vertretung infrage kommen oder wenn es um Angelegenheiten geht, welche zu komplex sind. Neben der bereits in einem früheren Rechtstipp behandelten Patientenverfügung ist daher die Vorsorgevollmacht eine empfehlenswerte Regelungsmöglichkeit, welche jeder Erwachsene für den Worst-Case-Fall vorsehen sollte. Eine umfassende Beratung zur Erwachsenenvertretung und die Erstellung der richtigen Vertretungsform erhält man bei seinem Rechtsanwalt.

Obliegenheitsverletzung bei einer Vollkaskoversicherung

Dem Vater gegenüber hatte die Tochter jedoch angegeben, die Führerscheinprüfung bestanden zu haben und hatte er ihr daraufhin das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Vater unbedenklich davon ausgehen konnte, dass seine Tochter über die erforderliche Lenkberechtigung verfügte, weil diese Behauptung in einer intakten Familie bei einem entsprechenden Vertrauensverhältnis ausreichend sei und nicht zusätzlich die Verpflichtung besteht, sich den Führerschein auch zeigen zu lassen. Zudem hatte im konkreten Fall die Tochter auch ihr gesamtes weiteres Umfeld, insbesondere auch ihre Schwester und eine Freundin überzeugend getäuscht, sodass dem Vater kein Verschulden angelastet werden konnte und mangels Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung die Versicherung daher Zahlung leisten musste. Generell ist jedoch im Versicherungsbereich darauf zu achten, dass Obliegenheiten des Versicherungsnehmers eingehalten werden, um das Risiko einer Leistungsverweigerung durch die Versicherung möglichst auszuschließen.

Zum Reiserücktritt wegen COVID-19

Individualreisende können sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Pauschalreisenden steht die Möglichkeit eines Rücktrittrechtes nach § 10 Abs. 2 PRG (Pauschalreisegesetz) offen. Gemeinsam ist bei den Rechtsbehelfen, dass sie Reisenden einen unentgeltlichen Rücktritt vom Vertrag ermöglichen. Beide Varianten stellen aber auf Ereignisse ab, die sich nach Vertragsabschluss aber vor Reiseantritt ereignen.
Unter die Kategorie der Individualreisen fallen Flug- oder Bahnreisen aber auch ein Beherbergungsvertrag (zB. ein Hotelaufenthalt) oder ein Mietvertrag eines Ferien-Apartments. Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reiserecht müssen allerdings 3 Kriterien erfüllt sein: Die Sphärenfremdheit des Ereignisses, seine Unvorhersehbarkeit und die Unzumutbarkeit des Reiseantritts. COVID-19 erfüllt jedenfalls die Sphärenfremdheit. Die Unvorhersehbarkeit wird für Reisebuchungen nach dem März 2020 kaum mehr zu erklären sein, da ab diesem Zeitpunkt für einen Durch-schnittsreisenden bei seiner Buchung damit zu rechnen war, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Als weiteres Kriterium gilt die Unzumutbarkeit des Reiseantritts, welche im Fall des Coronavirus dazu führen, dass bereits eine partielle Reisewarnung eine Unzumutbarkeit begründet. Auch das Rücktrittsrecht für Pauschalreisen ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Hier sind die Voraussetzungen im Pauschalreisegesetz klar geregelt, wobei der Coronavirus am Bestimmungsort als Umstand im Sinne des § 10 Abs. 2 PRG zu qualifizieren ist, womit ein Rücktrittsrecht zu einer kostenfreien Reisestornierung besteht.

Vorsorgevollmacht

Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung muss selbstverständlich die Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben sein. Der Bevollmächtigte muss grundsätzlich selbst geschäftsfähig sein. In der Vorsorgevollmacht müssen die Angelegenheiten, für die die Vollmacht erteilt wird, bestimmt angeführt werden. Derartige Angelegenheiten können zum Beispiel sein: Abschluss von Verträgen, die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die Entscheidung über den Wohnsitz oder die Vertretung vor Gerichten oder Behörden. Eine nicht eigenhändig geschriebene Vorsorgevollmacht bedarf neben der eigenhändigen Unterschrift auch dreier unbefangener Zeugen, welche diese Vorsorgevollmacht mit unterfertigen. Wenn der Bevollmächtigte die Befugnis erlangen soll, die Einwilligung in medizinische Behandlungen, welche gewöhnlich mit einer schweren und nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden sind oder in die dauerhafte Änderung des Wohnortes bzw. in die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zu erteilen, dann muss die Vorsorgevollmacht unter ausdrücklicher Bezeichnung der Angelegenheit vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet werden. Eine Vorsorgevollmacht kann jedoch jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen werden. Eine gerichtliche Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten erfolgt nicht. Dieser bedarf auch in wichtigen Angelegenheiten nicht der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

ALKOLOCK

Die Teilnahme am Alkolok-Programm ist freiwillig und nur beim Führerschein der Klasse B möglich. Man kann nur mit dem eigenen PKW an diesem Versuch teilnehmen und ist der Einstieg in dieses Programm erst nach der Hälfte der Entziehungsdauer möglich. Für den Zeitraum der doppelten restlichen Entziehungsdauer, welche jedenfalls 6 Monate dauern muss, dürfen nur Fahrzeuge mit einem solchen Alkolock gelenkt werden und muss sich der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerinn in 2-monatigen Abständen Mentorengesprächen unterziehen. Zur Erkennbarkeit der Teilnahme an diesem Programm erhält der Teilnehmer einen eigenen Führerschein, welcher erkennbar auf Fahrzeuge mit Alkolock beschränkt ist. Dieses Gerät, was im Fahrzeug eingebaut werden muss und neben Fixkosten auch Mietkosten und Kosten für die Mentorengespräche verursachen, misst den Alkoholgehalt des Fahrers, der nach Einschalten der Zündung in das Mundstück des Gerätes blasen muss. Übersteigt der gemessene Wert die voreingestellt 0,1 Promillegrenze, lässt sich das Fahrzeug nicht starten. Der Fahrzeuglenker kann auch mehrfach in das Gerät blasen, wobei zwischen den Versuchen mindestens 1 Minute liegen muss. Sollte das Gerät eine Manipulation feststellen, lässt sich das Fahrzeug gar nicht mehr starten. Vom Gerät werden während der Fahrt im zufälligen Rhythmus Kontrollen verlangt. Die Daten werden über eine Infrarot-Schnittstelle oder Bluetooth übertragen und durch die Mentoren ausgewertet. Natürlich gibt es in diesem Zusammenhang noch zahlreiche juristische Fragen, weshalb vor der Teilnahme an einem solchen Programm die Beratung durch den Rechtsanwalt empfohlen wird.

Rückerstattung oder Gutschein aufgrund COVID-19

Durch das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz erfolgt eine Begünstigung zumindest dahingehend, dass die Rückzahlungspflicht für bereits vereinnahmte Entgelte durch Ausgabe von Gutscheinen zum Teil vermieden werden kann. Hierdurch soll ein Teil der Last abgefedert werden und werden durch das Gesetz rückwirkend alle Schließungen und Absagen seit 13.03.2020 erfasst. Ausgenommen sind lediglich Gebietskörperschaften als Veranstalter oder Betreiber. Für den Konsumenten bringt dies den Nachteil mit sich, dass er zum Beispiel für eine abgesagte Veranstaltung nicht das volle Entgelt in bar erstattet bekommt. Grundsätzlich ist die Ausstellung eines Gutscheines nur bis zu einem Höchstbetrag von € 70,00 pro Veranstaltung zulässig. Der Rest des Entgelts ist auszubezahlen. Wenn hingegen der Rückforderungsanspruch € 250,00 übersteigt, so muss der jeweilige Veranstalter € 180,00 in bar ausbezahlen, der Rest kann dann jedoch ohne Begrenzung als Gutschein abgelöst werden. Solche ausgegebenen Gutscheine sind übertragbar und kann der Inhaber eines Gutscheins ihn zur Bezahlung jedes Ereignisses des jeweiligen Veranstalters nutzen. Wird der Gutschein bis Ende 2022 nicht eingelöst, so muss er vom Veranstalter oder Betreiber dann nach Aufforderung aber in bar ausbezahlt werden.

E-Scooter (E-Kleintretroller)

Nunmehr wurde jedoch die Straßenverkehrsordnung zum 31. Mal novelliert und werden dort die E-Scooter (als E-Kleintretroller) erstmals als eigene Kategorie definiert. Seit 01.06.2019 gelten sohin in Österreich für alle E-Scooter die gleichen Regeln. Im Wesentlichen handelt es sich um jene Bestimmungen, die auch für das Radfahren gelten, wenn der E-Kleintretroller eine höchst zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweist. Ebenfalls ist nunmehr das gesetzlich vorgeschriebene Alterslimit von 12 Jahren zu beachten bzw. mit Radfahrausweis auch für jüngere. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. Die E-Kleintretroller müssen eine wirksame Bremsvorrichtung besitzen und mit Rückstrahlern, gleich einem Fahrrad, ausgestattet sein. Außerdem muss ein E-Scooter bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorn und mit rotem Rücklicht ausgestattet sein. Wenn ein Radweg vorhanden ist, müssen die E-Scooter auf diesem fahren in Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Wie für Fahrräder gilt, dass das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen verboten ist (es sei denn die zuständige Behörde erlässt Ausnahmen davon). In Fußgängerzonen darf nur dort gefahren werden, wo auch Räder fahren dürfen. Nicht zu vergessen ist der Umstand, dass bei der Verwendung von E-Scootern ein Alkoholgrenzwert (wiederum gleich den Radfahrern) von 0,8 Promille nicht überschritten werden darf.

Besitzstörung

Auch ein Mieter ist ruhiger Besitzer der Mietwohnung und kann diesen Besitz gegen jedermann und auch gegen den Eigentümer verteidigen. Sollte daher der Eigentümer bspw. nach Beendigung des Mietverhältnisses die Schlösser austauschen, um den Mieter den weiteren Zugang zur Wohnung zu verhindern, könnte sich dieser mit einer Besitzstörungsklage gegen den Eigentümer wären. Der Eigentümer kann daher nicht in Selbsthilfe den Mieter auf die Straße setzen, sondern muss den gerichtlichen Weg durch eine Räumungsklage gehen. Besitz unterscheidet sich vom Eigentum. Der Mieter eines Fahrrades ist Besitzer, jedoch nicht Eigentümer. Auch der Autodieb ist Besitzer des gestohlenen Fahrzeuges und könnte dies theoretisch durch Besitzstörungsklage gegen Dritte verteidigen. Eine Besitzstörungsklage ist ein beschleunigtes Verfahren und hat deshalb auch Fristen, die vom Kläger eingehalten werden müssen. So ist eine Besitzstörungsklage spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Besitzstörungshandlung bei Gericht einzubringen, ansonsten der Beklagte mit einem entsprechenden Einwand die Klage abschmettern kann. Die Klage lautet auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Unterlassung weiterer, also künftiger Störungen. Die Selbsthilfe bei der Erlangung des ruhigen Besitzes ist - wie bereits erwähnt - weitestgehend vom Gesetz ausgeschlossen. Ziel der Gesetzgebung ist es, Gewalt und Eigenmacht möglichst auszuschalten, um sein Recht mit einem Besitzstörungsverfahren zu klären. Wenn ich wissen will, ob beispielsweise das eigenmächtige zurückholen meines verliehenen Fahrrades, das ich selber brauche, eine Besitzstörung darstellt, wäre es ratsam, sich diesbezüglich rechtlich zu erkundigen.

Ehrenbeleidigung oder nur gekränkte Ehre

Verleumdung ist dabei die schlimmste Form und wird am höchsten bestraft. Zu bestrafen ist nämlich jemand, der einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, wenn er diesen einer Straftat bezichtigt, von der weiß, dass sie falsch ist. Von Kreditschädigung spricht man, wenn falsche Tatsachen verbreitet werden und dadurch der wirtschaftliche Ruf einer Person oder eines Unternehmens Schaden nimmt oder das berufliche Fortkommen beeinträchtigt wird. Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt oder eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen begeht die Straftat der Üblen Nachrede. Im Sinne des Strafgesetzes wird jemand beleidigt (Ehrenbeleidigung), wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung droht. Von Ehrenbeleidigung spricht man bereits, wenn Schimpfwörter wie „dumm“, „Schwein“ oder ähnliche Schimpfworte fallen. Eine unter vier Augen ausgesprochene Beleidigung ist nicht öffentlich und demnach keine Ehrenbeleidigung. Beleidigt werden können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen (Unternehmen) bzw. auch eine Gruppe von Menschen. Unter bestimmten Umständen kann dann auch Schadenersatz gefordert werden, wenn bspw. ein Geschäft durch die Üble Nachrede nicht abgeschlossen werden kann.

Achtung: Aufforderung zum Alkotest

Was allerdings viele nicht wissen ist der Umstand, dass ein Alkotest auch ohne konkreten Verdacht erlaubt ist und daher bei jeder Verkehrskontrolle durchgeführt werden kann. Es darf auch getestet werden, wenn die Fahrt des Betroffenen bereits seit Stunden zurück liegt. Auch Fußgeher können zum Alkotest aufgefordert werden, wenn beispielsweise vermutet wird, dass sie in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht haben. Eine Verwaltungsgerichtshofentscheidung aus dem Jahr 2018 hat eine Verweigerung des Alkotestes bestätigt, bei dem ein Autofahrer, der zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen wegen einem dringend anstehenden Toilettengang verweigert hat, dies selbst mit dem Hinweis, dass er sich nach diesem Toilettengang für einen Alkomattest zur Verfügung stellt. In einer anderen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verweigerung zum Alkotest bestätigt, bei der ein Mann, der selbst die Polizei wegen eines vermuteten Einbruchs gerufen hat, wegen seines schwankenden Ganges zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen Alkotest mit dem Hinweis verweigert hat, dass er schon zwei Tage nicht mehr mit dem Auto gefahren sei. Trotz dieses erbrachten Nachweises, dass er eben nicht mit dem Fahrzeug unterwegs war, wurde der Mann trotzdem wegen Verweigerung des Alkoholtestes verurteilt. Wenn der Betroffene über das vorgesehene Mundstück nicht richtig in den Alkomaten bläst, kann dies ebenfalls als Verweigerung ausgelegt werden.
Der Alkomattest hat auch Beweiskraft. Man hat kein Recht auf eine Blutabnahme, außer es ist der Person unmöglich, eine Alkomattest durchzuführen (z.B. schweres Asthma). Ein Alkotest sollte daher niemals verweigert werden, ansonsten man Gefahr läuft, die Höchststrafe zu kassieren.

Ärger mit verlorenen Gepäckstücken

Dies ist nicht nur lästig, sondern kann auch gerade im Fall eines Verlustes einen spürbaren finanziellen Schaden nach sich ziehen. Man denke nur an die Neuanschaffung der Kleidung oder anderer wichtiger Gegenstände die sich in dem verlorenen Koffer befunden haben. Aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages ist die Fluggesellschaft natürlich nicht nur dazu verpflichtet die Fluggäste an den jeweiligen Destinationsort zu befördern, sondern auch deren Gepäck. Wird diese vertragliche Verpflichtung von der Fluggesellschaft nicht erfüllt, so ist sie zum Ersatz verpflichtet. Die Regeln dazu finden sich im Montrealer Übereinkommen, das nicht nur für Österreich gilt, sondern in den meisten Staaten der Welt zur Anwendung gelangt. Zu beachten ist allerdings, dass die Schadenersatzleistung, welche von der Fluggesellschaft zu leisten ist, mit maximal ca. € 1.350,00 gedeckelt ist. Wichtig ist, die entsprechenden Dokumente (Gepäcksabschnitt, Flugticket, etc.) gut aufzubewahren und möglichst rasch eine Meldung an die Fluggesellschaft zu erstatten. Wichtig ist auch die Dokumentation, was sich alles im Koffer befunden hat, da der Schaden vom Anspruchsteller nachgewiesen werden muss.

Fehlerhafte Kreditkartenabrechnung

Sollten sich sodann am Monatsende Buchungen auf Ihrer Kreditkartenabrechnung befinden, die Sie nicht autorisiert haben, oder die fehlerhaft ausgeführt wurden, so bestehen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die Zahlung berichtigen zu lassen. Dazu ist es wichtig, die monatlichen Abrechnungen zeitnah und regelmäßig zu kontrollieren, da eine Rügeobliegenheit des Kreditkartennutzers besteht. Dieser hat nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges den Zahlungsdienstleister unverzüglich davon zu unterrichten. Unverzüglich bedeutet dabei, dass die Meldung ohne schuldhafte Verzögerung durchgeführt werden muss. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister sodann den Zahler den abgebuchten Betrag unverzüglich zu erstatten. Das Konto ist dabei wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hat. Diese Pflicht ist nicht gegeben, wenn berechtigte Gründe eines Betrugsverdachtes vorliegen. Hier müsste der Zahlungsdienstleister zusätzlich eine Meldung an die Finanzmarktaufsicht erstatten. Für den Fall, dass derartige nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer verlorenen oder gestohlenen Kreditkarte beziehungsweise einer missbräuchlichen Verwendung einer solchen Karte beruhen, kann das Kreditkartenunternehmen den Ersatz des entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von € 50,00 ver-langen, wenn der Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Haftung des Nutzers ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung nicht bemerkbar waren. Sollte der Schaden allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, haftet der Kreditkartennutzer für den gesamten Schaden. Hierbei ist wichtig, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden. Insbesondere sind Nutzungshinweise zur Geheimhaltung von Pincodes etc. zu beachten. Diebstähle und der Verlust von Kreditkarten sind umgehend an das Kreditkartenunternehmen zu melden.

Handy am Steuer

Das Telefonieren ist dabei nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt, die gewährleisten soll, dass die Ablenkung des Autofahrers minimiert wird. Da Smartphones nicht nur zum Telefonieren geeignet, sondern vielfältige andere Funktionen haben die gerne genutzt werden, wurden mittlerweile auch hier gesetzliche Vorgaben erlassen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass sämtliche Verwendungsmöglichkeiten eines Mobiltelefons mit Ausnahme des gerade erwähnten Telefonierens mit Freisprechanlage verboten sind. Sohin ist das Verfassen von SMS, WhatsApp, Emails oder das Surfen im Internet verboten. Wohlgemerkt gelten diese Einschränkungen grundsätzlich nur beim Fahren des Kraftfahrzeuges. Zulässig ist auch die Verwendung des Mobiltelefons als Navigationssystem. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es im Inneren des Fahrzeuges befestigt wird. Die Eingabe des Fahrtzieles sollte dabei allerdings vor der Fahrt erfolgen, da ansonsten wieder die vom Gesetzgeber nicht gewünschte Ablenkung des Fahrers gegeben ist. Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen Strafen von bis zu 72 Euro bzw. eine Ersatz-freiheitsstrafe von bis zu 24 Stunden.

Impfpflicht für Kinder

In Österreich gibt es im Gegensatz zu manch anderen Ländern wie bspw Belgien und Italien keine gesetzliche Verpflichtung, sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Nachdem jedoch gerade Kinder und Kleinkinder für bestimmte Krankheiten sehr anfällig sind, liegt eine große Verantwortung bei den Eltern, die den Nutzen und die Risiken einer Impfung für ihr Kind abwägen müssen. Nach dem Gesetz haben Eltern für das Wohl des Kindes zu sorgen. Demnach können in verschiedenen anderen Bereichen Zwangsmaßnahmen durch das Gericht und die Behörden erfolgen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Im Hinblick auf dieses gesetzlich bestimmte „Kindeswohl“ haben Kinder das Recht auf die beste Gesundheitsversorgung. Dazu gehört auch der Schutz vor Erkrankungen, welche durch eine Impfung vermeidbar wären. Es gibt zahlreiche von Ärzten empfohlene Impfungen, welche kostenlos angeboten werden. Nach wie vor gibt es aufgrund der verschiedenen Vor- und Nachteile, Nebenwirkungen und etwaiger Risiken durch Impfungen aber auch durch unterlassene Impfungen große Meinungsverschiedenheiten und Befürworter für eine verpflichtende Impfung aber auch solche dagegen, weshalb der Gesetz-geber bis heute im Rahmen des Kindeswohls keine Regelung finden konnte, Eltern zu zwingen, ihre Kinder impfen zu lassen.

Einige Haftungsfragen zu Schnee und Eis

Der Winter steht vor der Tür und vielleicht auch der Schnee. Sobald dieser fällt, kommen gesetzliche Verpflichtungen für die Gemeinden und Bürger zum Tragen und sind mit einem schneereichen Winter auch immer diverse Schäden verbunden, für die unterschiedliche Haftungen bestehen. In diesem Bericht möchte ich nur einige gesetzliche Grundlagen aufzeigen, die vielleicht nicht jedem bewusst sind:
Eine Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung von Straßen ergibt sich aus § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Nach dieser Gesetzstelle haftet der Halter eines Weges, im Regelfall der Grundeigentümer, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird.
Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, entlang ihrer Liegenschaft die Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Gemäß der gleichen Vorschrift sind Hauseigentümer auch verpflichtet, das Dach zu reinigen und Schneewechten sowie Eiszapfen zu entfernen. Zu beachten ist bei dieser Vorschrift aber auch, dass der Gehsteig nicht nur vom witterungsbedingt darauf gelangten Schnee zu säubern ist, sondern erstreckt sich die Vorschrift auch auf den durch einen Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist.
Gemäß § 92 StVO ist das Ablagern von Schnee auf Gemeindestraßen verboten. In Tirol haben die Eigentümer von Grundstücken an Straßen gemäß § 53 Tiroler Straßengesetz die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Der Straßenverwalter hat jedoch dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden und besteht für die Eigentümer gegenüber dem Straßenverwalter auch ein Anspruch auf Vergütung der verursachten Vermögensnachteile.· Für die berühmte Schneehaube auf dem Autodach ist zwar keine Verwaltungsstrafe vorgesehen, es kann jedoch dann zu empfindlichen Strafen kommen, wenn der ausreichende Durchblick nicht gewährleistet ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass beim Bremsen die weiße Decke auf die Frontscheibe rutscht, sodass der Fahrer im Blindflug unterwegs ist – oder beim Beschleunigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, wenn die Schneemassen auf die Windschutzscheibe des nachkommenden Fahrzeuges fallen. Diesbezüglich kann es bei Sachschäden zu Schadenersatzansprüchen kommen und bei eventuellen Personenschäden muss der Fahrer eines solchen Fahrzeuges auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es ist jedenfalls Pflicht, das Kennzeichen und die Scheinwerfer frei zu machen.

Zustellung von behördlichen Schriftstücken

Die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist deshalb von Bedeutung, da nur mit einer ordnungsgemäßen Zustellung Fristen – wie beispielsweise die Frist für einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl – ausgelöst werden. Die Zustellung von Dokumenten von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von ausländischen Behörden wird im Zustellgesetz geregelt. Bei einer normalen Zustellung ist auch eine Ersatzzustellung an jede erwachsene Person möglich, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Konnte der Empfänger wegen längerer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen, so hat er dies zu beweisen. Daneben gibt es Schriftstücke, die eine Zustellung zu eigenen Handen fordern, was eine Ersatzzustellung ausschließt. Der wichtigste Fall der fiktiven Zustellung ist jene der Hinterlegung, die dann möglich ist, wenn weder eine Zustellung an den Empfänger noch eine Ersatzzustellung möglich ist und wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Bei der Hinterlegung muss der Empfänger von der Hinterlegung auch verständigt werden. Diese Hinterlegungsanzeige ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre anzubringen. Diese Hinterlegungsanzeige hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben. Ganz wichtig ist dabei zu wissen, dass mit dem ersten Tag der Abholfrist das Dokument als wirksam zugestellt gilt. Dies bedeutet, dass ein behördliches Dokument, das ordnungsgemäß hinterlegt wurde, auch dann als zugestellt gilt, wenn der Empfänger dieses gar nicht abholt. Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können durch Anschlag an der Amtstafel (öffentliche Bekanntmachung) vorgenommen werden. Die Annahmeverweigerung eines behördlichen Schriftstückes führt lediglich dazu, dass der Zusteller dieses Schriftstück hinterlegt, womit es wiederum als zugestellt gilt. Entspricht eine Zustellung nicht den gesetzlichen Vorschriften ist sie unwirksam. Ein Zustellmangel ist aber heilbar. Eine mangelhafte Zustellung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, indem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wozu Pfandrechte?

Als Absicherung für die Einbringlichmachung einer Forderung dient das Pfandrecht, welches eines der ältesten und sichersten Mittel unserer Rechtsordnung ist, um eine Forderung zu besichern. Der Unterschied zu einer rein persönlichen Haftung eines Schuldners besteht darin, dass sich das Pfandrecht auf bestimmte Vermögensbestandteile (zum Beispiel ein Motorrad, eine Liegenschaft, ein Gemälde, usw.) bezieht, an denen der Gläubiger ein vorrangiges Recht zur Befriedigung hat. Diese Vorrangigkeit ist vor allem dann wertvoll, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem die Gläubiger nur mehr quotenmäßig befriedigt werden. Mit einem Pfandrecht sichert sich der Gläubiger selbst im Insolvenzverfahren für sich den Erlös, der aus der Verwertung dieses Pfandes erzielt werden kann. Ein Pfandrecht entsteht durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem festgehalten wird, welche Sache für welche Forderung verpfändet werden soll. Ein Pfandrecht ist nur an individuell bestimmten Sachen, nicht aber am Gesamtvermögen einer Person möglich. Damit für alle Außenstehenden die Verpfändung ersichtlich ist, muss nach dem Gesetz die Publizität des Pfandrechtes gewahrt werden. Bei beweglichen Sachen bedeutet das, dass die Sache an den Gläubiger übergeben werden muss. Ausnahmsweise kann die Übergabe durch ein symbolisches Zeichen erfolgen, wenn die Übergabe nicht möglich ist. Dies wäre zum Beispiel bei einem Warenlager der Fall. Ein solches symbolisches Zeichen wäre hier beispielsweise das Anbringen von Schildern an dem Warenlager. Bei unbeweglichen Sachen, zB. Liegenschaften, wird die Publizität durch die Eintragung im Grundbuch gewahrt. Typisches Beispiel dafür ist die im Grundbuch eingetragene Hypothek einer Bank, welche den Kauf einer Liegenschaft finanziert. Die Verwertung eines Pfandes kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich, durch einen dazu befugten Unternehmer, erfolgen. Für ein detailliertes Wissen im konkreten Fall ist jedenfalls anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

Wetten, dass unsere Mannschaft gewinnt

Schnell stellt sich die Frage nach einer gesetzlichen Regelung und Einklagbarkeit, vor allem, wenn es um größere Summen, beispielsweise in einem großen Unternehmen, geht, wo viele einem Kollegen ihre Wetteinsätze anvertrauen. Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, wie zum Beispiel ein Zahlenlotto oder eine Klassenlotterie sind in ihrer Durchführung (mit gewissen Ausnahmen) dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Bei privaten Wetten, die auf Vertrauen aufbauen, mischt sich der Gesetzgeber nicht ein. Was kann man allerdings tun, wenn der Kollege, der die Wetteinsätze verwaltet, nicht richtig abrechnet? Eine Wette unter Bekannten ist zwar auch eine Form von Vertrag, aber ohne verbindliche Wirkung. Als Wette bezeichnet man die Zusage einer Leistung an denjenigen, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist. Wenn der Verlierer den Ausgang von vornherein kennt, so ist er nach dem Gesetz als ein Geschenkgeber anzusehen. Nur dann, wenn jemand seine Kenntnisse dem andern verheimlicht, bestünde die Möglichkeit die Wette wegen List anzufechten. Bei erlaubten Wetten kann ein bereits bezahlter Preis nicht gerichtlich zurückverlangt werden. Wurde allerdings der vereinbarte Preis hinterlegt, so kann ihn der Gewinner auch gerichtlich fordern. Wettet also der Markus mit der Sabine um € 50,00, dass die österreichische Nationalelf ein bestimmtes Spiel mit 2:0 gewinnt und liegt er mit seinem Tipp richtig, dann müsste ihm die Sabine € 50,00 bezahlen. Tut sie dies nicht, hat er gesetzlich keine Möglichkeit, diese Wettschulden einzuklagen. Wenn ein Dritter die gewetteten € 50,00 verwahrt und an Markus auszahlt, kann jedoch Sabine auch umgekehrt diese nicht mehr gerichtlich zurückfordern. Gibt jedoch der Dritte das Geld keinem von beiden, kann dieser sehr wohl geklagt werden. Im Zusammenhang mit Wetten und Glücksspielen gibt es viele Varianten und ist es ratsam, sich in unklaren Fällen durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Überhöhte Handyrechnung?

Es empfiehlt sich daher, die Handyrechnung genau zu prüfen und im Falle, dass unberechtigte Kosten auf dieser aufscheinen, Einspruch gegen die Rechnung zu erheben. Ein solcher Einspruch muss maximal drei Monate nach Erhalt erfolgen und ausreichend begründet sein. Im Einspruch ist die Rechnung genau zu bezeichnen und muss dieser nachweislich, z.B. per Einschreiben an den Anbieter geschickt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, direkt bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH einen Antrag auf Aufschub der Rechnung zu stellen. Bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH kann darüber hinaus auch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Anbieter sich auf den erstatteten Einspruch hin binnen 6 Wochen nicht meldet oder diesen ablehnt.

Rechtsgeschäfte von Minderjährigen

Kinder unter 7 Jahren sind generell nicht geschäftsfähig. Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren, auch als unmündige Minderjährige bezeichnet, können Geschäfte des täglichen Lebens abschließen, als Richtwert hierfür dient ein angemessenes Taschengeld (zwischen € 2,00 und € 20,00). Für solche Kleinbeträge übersteigende Rechtsgeschäfte wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt. Bis zu dieser Zustimmung ist das Rechtsgeschäft „schwebend unwirksam“, kommt daher nur dann zustande, wenn der gesetzliche Vertreter nachträglich seine Einwilligung erteilt. Kommt diese Einwilligung nicht zustande, so ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an ungültig zu betrachten.

Teenager zwischen 14 und 18 Jahren gelten als mündige Minderjährige und sind bereits beschränkt geschäftsfähig (ausgenommen Lehr- oder Ausbildungsverträge und Einkünfte übersteigende Rechtsgeschäfte). Speziell in dieser Altersgruppe ist sehr oft einzelfallbezogen dahingehend zu unterscheiden, ob ein Rechtsgeschäft die Lebensbedürfnisse eines Teenagers gefährdet und daher allenfalls anfechtbar ist.

Bei übereilig abgeschlossenen Verträgen von Minderjährigen im Internet empfiehlt es sich daher, als Erziehungsberechtigter möglichst rasch eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass das Rechtsgeschäft mit einem Minderjährigen abgeschlossen wurde und keine Zustimmung hierzu erteilt wird.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co

Nicht immer geht es hierbei nur um einen Todesfall und damit zusammenhängende Erbrechtsangelegenheiten, sondern vielmehr auch um den Fall, dass zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung bereits im Vorfeld klargelegt werden soll, welche Maßnahmen Ärzte ergreifen dürfen und welche nicht. In einer sogenannten Patientenverfügung kann man dies festlegen und etwa konkrete medizinische Maßnahmen untersagen meistens geht es hierbei um einen Verzicht auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen.

Man unterscheidet eine verbindliche und eine beachtliche Patientenverfügung. Bei der beachtlichen hat der behandelnde Arzt immer noch die letzte Entscheidung, dies allenfalls unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen, welche der Patient zuvor ausgewählt hat. Die verbindliche Patientenverfügung verpflichtet den behandelnden Arzt, dem Wunsch des Patienten genauso zu entsprechen, wie dieser verfügt wurde. Diese verbindliche Patientenverfügung ist daher alle fünf Jahre zu erneuern.

Eine zweite allenfalls in Betracht kommende Maßnahme ist die sogenannte Vorsorgevollmacht. Hiermit kann einer Vertrauensperson, etwa einem nahen Angehörigen, die Wahrnehmung der Interessen übertragen werden, falls man selbst nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig ist. In einer solchen Vorsorgevollmacht sind die genauen Befugnisse und Zuständigkeiten im Detail anzuführen. Insbesondere auch für Unternehmer ist eine solche Vorsorgevollmacht zu empfehlen, damit der aufrechte Betrieb im Falle eines Unfalles oder einer schweren Erkrankung gesichert bleibt.

Wir errichten sowohl Vorsorgevollmachten als auch Patientenverfügungen für Sie und registrieren diese anschließend im zentralen Patientenverfügungsregister.

Haftung für umstürzende Bäume

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine grundsätzliche Regelung betreffend die Haftung für Bauwerke. Wenn sich von einem Bauwerk Teile ablösen oder wenn ein solches einstürzt und dadurch ein Schaden verursacht oder eine Person verletzt wird, so haftet hierfür der Eigentümer des Gebäudes. Um die Haftung abzuwenden muss dieser beweisen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

Selbst wenn Bäume natürlich keine Bauwerke sind, treffen die entsprechenden Bestimmungen des ABGB laut ständiger Rechtsprechung auch auf den Besitzer eines Baumes zu. Dieser kann nach der Rechtsprechung des OGH einen mangelhaften Zustand eines Baumes früher erkennen und die notwendige Abhilfe schaffen, damit hieraus kein Schaden entsteht. Er ist daher verpflichtet, allenfalls von einem Baum ausgehende Gefahren abzuwehren.

Um eine Haftung nach § 1319 ABGB zu begründen, muss der verursachte Schaden auf einen mangelhaften Zustand eines Baumes zurückzuführen sein und aufgrund dessen der Baum umstürzen oder Äste von selbigem abbrechen. Bei höherer Gewalt, wie etwa bei einem Sturmereignis, fehlt es an der Vorhersehbarkeit und entsteht daher keine Haftung.

Der Besitzer eines Baumes sollte diesen daher regelmäßig auf Krankheiten oder Verletzungen überprüfen und dies auch dokumentieren. Die entsprechenden Vorkehrungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zu treffen, umfassen daher Maßnahmen, welche vernünftigerweise von einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen erwartet werden können.

Sollten Sie sich hinsichtlich Ihrer Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr unsicher sein, dann beraten wir Sie selbstverständlich gerne, bevor Haftungsprobleme entstehen!

Gutschein statt Geschenk

Oft gibt es Ärger, wenn sich der Gutscheininhaber und der Aussteller beispielsweise darüber streiten, wie lange der Gutschein gültig ist und ob er nach Fristablauf noch eingelöst werden kann. Beim Geschenkgutschein zahlt man dem Verkäufer oder Dienstleister einen gewünschten oder erforderlichen Geldbetrag und bekommt dafür einen Gutschein, den der Beschenkte dann für einen Einkauf in einem Schmuckgeschäft, einem Kaufhaus bzw. für eine Massage oder eine Konzertkarte einlösen kann. In den meisten Fällen werden Gutscheine befristet ausgestellt. Eine solche Frist ist oft auf das Kalenderjahr bezogen, auf eine Saison oder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Jahren. Möchte man nach Ablauf der Frist den Gutschein einlösen, ist die Diskussion bereits vorprogrammiert. Dazu sollte man wissen, dass es zwischenzeitlich eine klare Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt, wonach dieser bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine kürzere Frist ist zwar möglich, dies jedoch nur aus einem triftigen Rechtfertigungsgrund. Ebenso bestimmt der Oberste Gerichtshof, dass Verfallsklauseln unzulässig sind, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Im gegenständlichen Fall war es ein Thermengutschein, der nach 2 Jahren als verfallen erklärt wurde. Ein solches Verfallsdatum ist gemäß OGH ungültig, da das Unternehmen ansonsten um den Wert des Gutscheins bereichert wäre. Für eine derartige Bereicherung gibt es laut Obersten Gerichtshof keine sachliche Rechtfertigung. Der Verbraucher wäre daher gröblich benachteiligt. Der Konsument kann daher vom Gutscheinaussteller verlangen, dass der Gutschein verlängert wird oder dass ihm der Gutscheinwert bzw. der Kaufpreis erstattet wird. Natürlich gibt es im Zusammenhang mit Gutscheinen noch zahlreiche andere Rechtsfragen, welche auftauchen können und zu deren Bewältigung Ihnen ein Anwalt jedenfalls weiterhelfen kann.

Grillen verboten?

Wenn man im Garten, am Balkon oder auf der Terrasse seinem Grillvergnügen nachgeht, ist dies in den meisten Fällen dann kein Problem, wenn das Grillen fachmännisch unter Verwendung einer geeigneten Grillvorrichtung und unter Verwendung von Grillkohle oder Gas ausgeübt wird. Selbstverständlich gibt es auch Einschränkungen in Mietverträgen oder in Hausordnungen und gibt es manchmal auch ortspolizeiliche Verordnungen, in denen Grillzeiten festgelegt sind. Zu beachten ist jedoch, dass es nach einer Bestimmung im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) unzulässig ist, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken, z.B. mit Steinen, Unrat, Schneeablagerung usw.. Aber auch indirekte Einwirkungen, wie Rauch, Gase, Geruch oder Lärm sind untersagt. Solche Einwirkungen sind aber nur dann verboten, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Allgemein kann man fachgerechtes Grillen als durchaus ortsüblich ansehen. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen. Man sollte es jedenfalls vermeiden, Materialen zu verbrennen, die einen starken und unangenehmen Rauch entwickeln. Grillgerüche in einer Nachbarwohnung sind üblicherweise keine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigungen, können aber in extremen Einzelfällen anzunehmen sein. Die Verkehrsüblichkeit des Gillens hängt dabei von Dauer, Häufigkeit und der Geeignetheit der Örtlichkeit ab. Wie oft Grillen im Garten oder auf dem Balkon tatsächlich zulässig ist und ab wann eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung eintritt, ist vom Einzelfall abhängig. Die Verkehrsüblichkeit in einem Garten oder auf einer Dachterrasse ist jedenfalls anders zu werten als die Verkehrsüblichkeit des Grillens auf einem Balkon. Hierbei ist zu beachten, dass ein Balkon aufgrund seiner Beschaffenheit meist näher beim Fenster oder einer Tür des Nachbarn liegt und dementsprechend intensiver auch von diesem der Rauch und Geruch wahrgenommen werden kann. Verhindern kann man Überschreitungen der Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit mit einer Unterlassungsklage.

Grenzen medizinischer Behandlung – die Patientenverfügung

Sicher sind Sie auch schon einmal in die Lage gekommen sich zu fragen, in wie weit nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung eine medizinische Behandlung an Ihnen durchgeführt werden darf, falls Sie geistig oder körperlich nicht mehr selbst in der Lage sind, die notwendigen Entscheidungen hierüber zu treffen oder sich diesbezüglich auch nicht äußern können.

Eine Möglichkeit hierfür Vorsorge zu treffen ist die Abfassung einer Patientenverfügung. Mit einer solchen wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen vorweg abgelehnt werden (Zwangsernährung, Operationen etc.).

Eine Patientenverfügung gibt es als verbindliche Verfügung, an welche ein Arzt, Pflegebediensteter, Angehörige und andere behandelnde Personen (auch ein Sachwalter) gebunden sind. Als weitere Möglichkeit gibt es eine beachtliche Verfügung, welche ein behandelnder Arzt und andere Beteiligte berücksichtigen müssen, jedoch nicht unter allen Umständen daran gebunden sind. Bei einer solchen besteht mehr Spielraum für Einzelfallentscheidungen.

Eine Patientenverfügung wird auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister eingetragen und kann dort von berechtigten Ärzten oder Krankenhäusern abgefragt werden.

Wir übernehmen für Sie gerne die notwendigen Abklärungen und die Erstellung einer Patientenverfügung.

Vorsicht beim Onlineshopping

Im Fernabsatz erfolgt die Versendung der Ware grundsätzlich auf Risiko des Käufers. Dies kann dazu führen, dass man Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen erhält, obwohl die Ware nie angekommen ist. Grundsätzlich beträgt die Rücktrittsfrist im Fernabsatz 7 Werktage ab Erhalt einer Lieferung. Sollte diese nicht ankommen, so wäre eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung die erste Möglichkeit des Käufers, zu reagieren. Es ist daher jedenfalls in einem solchen Fall umgehend Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen bzw. sogar den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Auch wenn Ware nicht gefällt oder aus sonstigem Grund zurückgesendet wird, ist es empfehlenswert, die Aufgabebestätigung aufzubewahren (evtl. mit Vermerk der Größe und des Gewichts des Paketes), weil der Kunde beweispflichtig dafür ist, dass er die Ware tatsächlich zurückgeschickt hat. Sicherheitshalber sollte in einem solchen Fall auch gleichzeitig der Verkäufer darüber informiert werden, dass vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird und die Ware zurückgesendet wurde.

Bei entsprechend hohem Warenwert empfiehlt es sich sohin auch, rechtsanwaltliche Information für den konkreten Fall einzuholen.

Forststraßen für Jedermann?

Nach dem Forstgesetz ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht-öffentliche Straße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder, sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Eine Forststraße gehört daher rechtlich zum Wald. Forststraßen bedürfen sohin grundsätzlich keiner Kennzeichnung, um als solche zu gelten. Auch wenn keine Fahrverbotstafel vorhanden ist, darf eine Forststraße ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers/bzw. und des Wegehalters nicht befahren werden. Ist bspw eine Gemeinde für die Erhaltung der Forststraße verantwortlich, dann kann sie auch eine Genehmigung zur Benützung dieses Forstweges bspw für Mountainbiker erteilen. Ein Grundeigentümer kann allerdings die Benützung des Forstweges über seinen Grund verbieten.
Nachdem die Forststraßen rechtlich zum Wald gehören, steht es gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz jedermann frei, den Wald und damit auch die Forststraße (auch gegen den Willen des Grundeigentümers) zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erlaubt ist daher ohne Genehmigung nur das Betreten, nicht jedoch das Befahren oder Reiten und Ähnliches. Im Gegensatz zu Privatgrundstücken kann man nach dem Forstgesetz die Nutzung des Waldes und der Forststraßen zu Erholungszwecken nicht ersitzen.
Eine Haftung des Wegehalters bei Unfällen von Mountainbikern besteht nur dann, wenn eine Genehmigung zur Nutzung der Forststraße ausdrücklich erteilt wurde. Keine Haftung des Wegehalters bzw. Waldeigentümers besteht dann, wenn die Benützung der Forststraße erkennbar unerlaubt erfolgt. Wer unerlaubt eine Forststraße benutzt, begeht im Übrigen eine Verwaltungsübertretung und kann über die Behörde bestraft werden. Auch eine Besitzstörungsklage durch den Waldeigentümer ist nicht ausgeschlossen.

Falsch Parken – Besitzstörung

Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten. Dies kann ein Eigentümer aber auch ein Mieter, Pächter oder Leasingnehmer sein. Wenn dieser Besitz eigenmächtig beeinträchtig bzw. verletzt wird, dann kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage, die innerhalb von 30 Tagen ab der Störung bei Gericht einzubringen ist, dagegen wehren. Eine Besitzstörung liegt aber auch nur dann vor, wenn der Störer den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte erkennen kann. Bei einer privaten Hauseinfahrt ist dies meistens auch ohne entsprechende Schilder zu erkennen, bei einzelnen Privatparkplätzen auf einer größeren Fläche vermutlich nur durch entsprechende Hinweistafeln. Je eindeutiger der Privatbesitz zu erkennen ist, desto einfacher kann dies auch vom Berechtigten in einem Verfahren bewiesen werden. Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatparkplatz aber auch ein Abstellen außerhalb der Geschäftszeiten auf einem Kundenparkplatz eines Geschäftes ist schon ausreichend für eine Besitzstörung. Der sogenannte „ruhige Besitz“ ist auch dann gestört, wenn jemand vor einer Garageneinfahrt auf einer öffentlichen Fläche sein Fahrzeug so parkt, dass der Garagenbesitzer die Garage nicht mehr ohne nur durch sehr kompliziertes mehrfaches Reversieren mit dem Fahrzeug verlassen kann. In diesem Fall, wenn ein Fahrzeug eine Einfahrt verparkt, ist eine Verständigung der Polizei und auch eine Abschleppung möglich. Auch ist es möglich, dem Besitzstörer die Kosten für ein Taxi, das man in diesem Fall nehmen muss, zu verrechnen. Von einer öffentlichen Fläche darf man selbst kein Abschleppunternehmen beauftragen. Dies ist nur von einem Privatgrund möglich und hier auch nur sehr eingeschränkt. Nachdem man in einem Besitzstörungsverfahren nur den eigenen Besitz und die tatsächlich erfolgte Störung nachweisen muss, ist es empfehlenswert, sehr genau darauf zu achten, wo man sein Fahrzeug parkt oder auch nur kurz abstellt.

Entschuldigender Notstand

Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es dazu den § 10 „Entschuldigender Notstand“, der genau derartige Situationen berücksichtigen soll. In diesem § heißt es: „Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.“ Wenn ein Haus brennt und man nur durch Eintreten der Türe (= Sachbeschädigung) einen Menschen aus dem brennenden Haus retten kann, ist dieses Verhalten nicht strafbar. Ähnlich verhält es sich auch in dem von mir eingangs geschilderten Fall mit der eingeschlagenen Autoscheibe. Selbstverständlich muss hier wirklich Gefahr in Verzug sein. Nur weil ein Kind alleine im Auto sitzt, rechtfertigt noch nicht, dass ich die Scheibe einschlage. Genau deshalb ist das Gesetz auch so formuliert, dass ein anderer Mensch mit rechtlich geschützten Werten ebenso gehandelt hätte.
Fälle zum entschuldigenden Notstand gibt es vielfälltig. Ein Bergsteiger in Bergnot bricht in eine Almhütte ein, um nicht zu erfrieren, ein Vater schlägt auf einen fremden Hund ein und verletzt diesen, weil dieser sein Kind beißen will usw. Auch wenn es den Ausnahmetatbestand im Gesetz gibt, so ist dies kein Freibrief zur Sachbeschädigung und sollte nicht zu unbedachten Handlungen verleiten.

E-Bike und los

Wenn man in die Pedale tritt, schaltet sich automatisch ein Elektromotor zu, der den Radfahrer in seiner Leistung unterstützt, wobei gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich der Motor automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalten muss. Die Leistung eines E-Motors darf 600 Watt nicht übersteigen. Fahren darf man ein solches E-Bike derzeit wie ein normales Fahrrad ab 12 Jahren bzw. mit einem Radfahrausweis auch schon früher. Grundsätzlich gelten die gleichen Ausrüstungsvorschriften wie für ein herkömmliches Fahrrad und auch die 0,8-Promillgrenze.

Wenn ein E-Bike eine höhere Leistung mit einer höheren Geschwindigkeit erlaubt, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Moped, womit auch strengere Gesetze wie Ausweis- und Helmpflicht zur Anwendung kommen. Ungeklärte Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Versicherungsrecht, wenn beispielsweise der Akku eines E-Bikes Feuer fängt, wenn Personen das E-Bike benützen, welche es nicht bzw. aus Altersgründen nicht mehr beherrschen und es dadurch zu Unfällen kommt. In Österreich sind bis heute noch keine objektiven Analysen des Unfallsgeschehens mit E-Bikes bekannt, da diese noch nicht in einer amtlichen Verkehrsunfallsstatistik erfasst werden. Verkehrsunfälle mit E-Bikes häufen sich jedoch, insbesondere, da derzeit das Durchschnittsalter von E-Bike-Fahrern deutlich über dem klassischen Radfahrer liegt. Inwieweit es hier noch zu weiteren gesetzlichen Anpassungen kommt, bleibt abzuwarten.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das E-Bike kein kurzzeitiges Phänomen ist, sondern zum alltäglichen Verkehrsmittel für viele Menschen werden wird. Die Bedeutung von E-Bikes im Straßenverkehr wird also noch weiterhin steigen. Ob dem jeweiligen E-Bike-Fahrer immer klar ist, in welcher Kategorie sein Fahrzeug einzuordnen ist und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, ist fraglich. Hier ist eine verstärkte Aufklärung wichtig.

Drohnen

Es gibt unterschiedliche Arten von Drohnen. Der Gesetzgeber unterteilt sie in Spielzeug, Flugmodelle, sowie unbemannte Flugmodelle (umgangssprachlich Drohne) der Klasse 1 und der Klasse 2.

Drohnen der Klasse 1 dürfen max. 150 kg wiegen und nur in einer Höhe von max. 150m mit Sichtkontakt eingesetzt werden. Der Radius darf dabei größer als 500 m sein. Drohnen der Klasse 1 als auch der Klasse 2, bei denen man einen Pilotenschein braucht, werden von der Austro Control geprüft und bewilligt.

Für den „Hobbypiloten“ stellt sich also die Frage, was darf er denn mit einem Spielzeug bzw. Flugmodell alles machen?

Spielzeuge und auch Flugmodelle (ohne Kamera) können als Freizeitbeschäftigung ohne Bewilligung betrieben werden, allerdings dürfen diese ein Gewicht von 25kg nicht überschreiten, denn alles was darüber liegt fällt wieder in die Klasse 1 bzw. 2 und unterliegt der Bewilligung von Austro Control.

Bei der Verwendung von Flugmodellen müssen bereits sicherheitsrelevante Aspekte beachtet werden. So ist es zB verboten, mit der Drohne über dicht besiedeltes Gebiet zu fliegen. Der Flug über Menschenansammlungen, wie etwa bei Open-Air-Konzerten, ist ohne eine Genehmigung der Austro Control nicht erlaubt, zudem gibt es viele Gebiete, wo ein generelles Flugverbot herrscht, wie über Industriegelände, Naturschutzparks u.ä.

Idealerweise sollte man sich also für den freizeitmäßigen Gebrauch ein großes Feld außerhalb von besiedelten Gebieten suchen, wobei auch hier gilt, stets den Blickkontakt zur Drohne zu wahren, einen max. Flugradius von 500m nicht zu überschreiten und nicht höher als 150m zu fliegen. Alle Flugmodelle, die schwerer sind als 25kg, dürfen nur auf bestimmten Modellflugplätzen geflogen werden.

Drohbrief von Inkassofirma

In solchen Briefen werden oft nicht nur eine Reihe von unterschiedlichen Sanktionen angedroht sondern enthalten diese auch sehr oft Kosten, die in keiner Relation zu der angeblich offenen Forderung stehen. Es werden zum Teil mehrfach Briefe verschickt, welche von Mal zu Mal verschärfte Sanktionen beinhalten. So wird beispielsweise auch damit gedroht, dass bereits der AUSSENDIENST des Inkassobüros beauftragt worden sei, den Schuldner persönlich wegen der Forderung aufzusuchen und könne dies nur dadurch vermieden werden, wenn der angebliche Schuldner noch am selben Tag den offenen Forderungsbetrag samt den umfangreichen Kosten bezahlt. Es wird auch damit gedroht, dass bereits Aufträge an Gerichtsvollzieher erteilt und Detektive beauftragt wurden oder an den Arbeitgeber Mitteilungen hinaus geschickt werden. Tatsächlich tauchen oft Mitarbeiter des Inkassobüros bei den angeblichen Schuldnern auf und verunsichern diese zusätzlich durch diverse Androhungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Klagen und ähnlichem und versuchen auf diesem Weg ein Anerkenntnisschreiben, das bereits vorgedruckt mitgenommen wird, unterfertigen zu lassen. Als Entgegenkommen wird oft die Einräumung einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung vorgeschlagen, auf die man in der Angst vor weiteren Kosten eingeht. Der Betroffene weiß nicht, ob er auf das Inkassoschreiben antworten soll, ob er lieber gleich zahlen soll oder ob er zur Vermeidung weiterer Kosten ein Anerkenntnisschreiben unterfertigen soll. Bei ungerechtfertigten Inkassoschreiben ist es meist sogar besser, sich nicht direkt an das Inkassounternehmen zu wenden, sondern besser direkt an den Auftraggeber des Inkassobüros. Inkassoschreiben völlig unbeachtet zu lassen, ist nur dann mit relativ wenig Risiko verbunden, wenn man zu 100 % sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist und man dies auch nachweisen kann. Es empfiehlt sich jedenfalls, Inkassobriefe genau durchzulesen und schon rechtzeitig sämtliche Informationen, Nachweise und Urkunden heraus zu suchen, die mit der Forderung im Zusammenhang stehen. Es empfiehlt sich auch, sich im Internet über genau dieses Inkassobüro zu informieren. Voraussetzung für jedes Inkasso und für das Entstehen von Inkassokosten ist das Bestehen einer berechtigten Hauptforderung. Selbst bei einer berechtigten Forderung stehen Inkassokosten oft entweder gar nicht oder nicht in der geforderten Höhe zu. Es empfiehlt sich in vielen Fällen professionelle Hilfe nach Erhalt derartiger Inkassoschreiben in Anspruch zu nehmen.