VORSICHT BEI SCHNEE UND GLATTEIS VOR DER EIGENEN LIEGENSCHAFT
Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür Sorge zu tragen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. bei gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend. In diesen Fällen hat die Schneeräumung und Streuung des Gehweges, gemäß ständiger Rechtsprechung, mehrmals zu erfolgen. Die vorgenannten Verpflichtungen kann der Eigentümer auf einen Dritten (z.B. Hausmeisterservice, Räum- und Streudienst) übertragen. Erleidet aufgrund mangelhafter oder unterbliebener Schneeräumung eine Person einen schaden, trifft den Liegenschaftseigentümer bzw. Dritten bereits ab leichter Fahrlässigkeit eine Haftung, sprich der Geschädigte kann Schadenersatz begehren. Zusätzlich kann in Ausnahmefällen sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Liegenschaftseigentümer eingeleitet werden.