Familienangelegenheiten

Nicht nur, aber besonders in familienrechtlichen Angelegenheiten kommt es auf einen Anwalt an, der die Interessen seiner Mandanten mit Einfühlungsvermögen, Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick vertritt. Immerhin geht es gerade hier um emotional sehr wichtige Belange der Mandanten:

Wie oft darf ich meine Kinder sehen? Wie lange muss ich Unterhalt zahlen? Wer bekommt was im Falle einer Scheidung? Brauchen wir einen Ehevertrag? All diese Fragen und viele mehr beantworten wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei in Kufstein. 

Kontaktrecht

Das Recht auf persönliche Kontakte ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, wobei die persönlichen Kontakte einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden können. Ein zugesprochenes Kontaktrecht kann nach der Exekutionsordnung nicht zwangsweise vollstreckt werden. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amtswegen angemessene Zwangsmittel anzuordnen. Die Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung (Beugestrafe) setzt keine vorherige Androhung voraus. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil eine Geldstrafe verhängt werden. Derartige Beugestrafen müssen empfindlich ausfallen.
Dem früheren Partner der Mutter, der weder rechtlich noch biologischer Vater des Kindes ist, kann als Drittem ein Kontaktrecht eingeräumt werden, wenn die Kontakte aufgrund der zum Kind aufgebauten Beziehung dem Kindeswohl dienen.
Bei Kleinkindern (bis zu sechs Jahren) sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen, wobei die Rechtsprechung hier sehr uneinheitlich ist. Bei Kindern ab dem sechsten Lebensjahr ist der Regelfall ein Wochenende alle 14 Tage, wobei von der Rechtsprechung auch Kontaktrechte unter der Woche gewährt werden. Dazu kommt noch das Kontaktrecht in den Ferien. Auch zwischen Großeltern und Enkeln besteht grundsätzlich das gleiche Recht auf persönliche Kontakte wie zwischen Eltern und Kindern, wobei dieses Kontaktrecht aber schwächer ausgeprägt ist. Das Kontaktrecht soll mittlerweile möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Kind hat Anspruch auf eine regelmäßige persönliche Beziehung und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht seinem Wohl entgegensteht. Auch die ablehnende Haltung eines unmündigen Kindes muss berücksichtigt werden und kann zur Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Kontaktrechtes führen, wenn das Kind schon fast 14 Jahre alt ist und seine Haltung unbeeinflusst entwickelt hat.

UNTERHALT und BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Basis für die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das tatsächliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Sonstige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen werden nur ausnahmsweise einkommensmindernd berücksichtigt. Es bestehen wechselseitig Auskunfts- und Mitteilungspflichten über das jeweilige Einkommen, über Verhältnisse und Veränderungen, die für den Bestand oder die Höhe des Unterhaltsanspruches von Bedeutung sind. Zur Bemessungsgrundlage zählen neben dem Einkommen sonstige Vermögenserträge und auch Sozialleistungen. Allerdings fallen Aufwandsentschädigung zur Abgeltung eines berufsbedingten Aufwandes, Sozialleistungen für einen krankheits- oder behinderungsbedingten Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen, wie das Pflegegeld ebenso nicht unter die Bemessungsgrundlage, wie Sozialleistungen, die für andere Personen zu verwenden sind, wie die Familienbeihilfe oder Kinderzuschüsse. Einzurechnen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind allerdings auch rechtswidrig erzielte Einnahmen, regelmäßige Zuflüsse und einmalige Zuflüsse, wie beispielsweise eine Abfertigung. Es gibt zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen zu berechtigten bzw. nicht berechtigten Abzügen aus der Bemessungsgrundlage. Beispielsweise sei angeführt, dass Dienstwohnungen und Dienstwagen für Auslandstätigkeiten ebenso nicht in die Bemessungsgrundlage fallen, wie Fahrtkostenpauschalen bzw. Kilometergeld, aber auch nicht ein mangels Inanspruchnahme der Sonderklasse ausgezahltes Krankenhaustaggeld. Bei Abfertigungen und anderen arbeitsrechtlichen Einmalzahlungen fallen diese zwar in die Bemessungsgrundlage, werden dabei aber auf einen längeren Zeitraum verteilt. Schulden des Unterhaltspflichtigen werden bei der Unterhaltsbemessung nur ausnahmsweise unterhaltsmindernd berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Leichtfertig, ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden schließt die herrschende Judikatur von vornherein aus. Lediglich Schulden für lebens- und existenznotwendige bzw. existenzsichernde Maßnahmen können in Abzug gebracht werden.

SONDERFÄLLE DES KONAKTRECHTES

Das Kontaktrecht besteht jedoch nicht nur für die Eltern, sondern steht auch den Großeltern und auch dritten Personen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Kind zu. So kann auch dem früheren Partner der Mutter, der weder rechtlicher noch biologischer Vater des Kindes ist, ein Kontaktrecht eingeräumt werden, wenn die Kontakte aufgrund der zum Kind aufgebauten Beziehungen dem Kindeswohl dienen. Wenn er während der Partnerschaft die Rolle eines Elternersatzes eingenommen hat, kann das Kontaktrecht im Einzelfall auch die Intensität eines elterlichen Kontaktrechts erreichen. Auch wenn das Kind einen anderen Mann als rechtlichen Vater hat (was bei einer Zeugung innerhalb der Ehe schon von Gesetzes wegen angenommen wird) kann dem tatsächlich biologischen Vater auf seinen Antrag hin ebenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt werden. Es bedarf dabei nicht nur dem Nachweis der biologischen Vaterschaft, sondern muss dieser Antragsteller auch dokumentieren und nachweisen, dass er die Absicht hat, ein Familienleben, daher ein dauerhaftes Interesse am Kind zu haben. Überhaupt kann seit dem KindNamRÄG 2013 Dritten, die mit dem minderjährigen Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen oder gestanden sind, ein Antragsrecht auf Regelung der Kontakte eingeräumt werden. Dieses Kontaktrecht des Dritten ist eigenständig und unabhängig von anderen Kontaktregelungen festzulegen. Ein solcher Dritter kann beispielsweise ein volljähriger Geschwisterteil sein, dem ein unabhängiges Kontaktrecht auch dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zugestanden wird, wenn diese Person bei einem kontaktberechtigten Elternteil wohnt und auf diese Weise ohnehin die persönliche Beziehung zu dem Kind im Rahmen von dem kontaktberechtigten Elternteil wahrnehmen könnte. Maßgeblich für gerichtliche Entscheidungen über ein Kontaktrecht bzw. über dessen Umfang ist jedoch immer zum Wohl des Kindes.

Durchsetzbarkeit eines Kontaktrechtes

Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen. Zwischen Großeltern und Enkeln besteht grundsätzlich das gleiche Recht auf persönliche Kontakte wie zwischen Eltern und Kinder, jedoch in etwas eingeschränkter Form. Eine zwangsweise Durchsetzung des Rechtes auf persönliche Kontakte ist nach dem Außerstreitgesetz möglich. Voraussetzung hierfür ist eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung. Die zwangsweise Durchsetzung richtet sich gegen die im Beschluss genannte obsorgeberechtigte Person, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel (Geldstrafen) anzuordnen. Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung (etwa eine zwangsweise Abholung des Kindes durch einen Gerichtsvollzieher) ist ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Zwangsmaßnahme und die Strafhöhe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verhängung einer Geldstrafe setzt nicht deren vorherige Androhung voraus. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann aber auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil, der beispielsweise regelmäßig das Kind zu spät zurückbringt, verhängt werden.

EHEVERTRAG

Der Ehevertrag ist im österreichischen Recht nicht spezifisch geregelt. In der anwaltlichen Praxis beziehen sich Eheverträge fast immer auf den Scheidungs- oder Todesfall (z.B. Regelung über die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung, Erb- oder Pflichtteilsverzicht). In Österreich gilt die gesetzliche Gütertrennung, womit jedem Ehegatten grundsätzlich das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie vor und während der Ehe geschenktes oder geehrtes Vermögen im Falle der Trennung verbleibt. Aus diesem Grund wird nur in äußerst seltenen Fällen von den Mandanten der Wunsch geäußert, eine Gütergemeinschaft zu schaffen. Auch ohne Ehevertrag ist daher die Befürchtung, für Schulden, die der andere Ehepartner eingeht, automatisch einstehen zu müssen, unbegründet. Die wichtigsten Inhalte, welche in einem Ehevertrag geregelt werden können, sind Regelungen über die vorhandenen Ersparnisse und sonstigen Vermögenswerte, Regelungen über die Verwendung der Ehewohnung nach der Scheidung, vor allem aber auch Regelungen über den gegenseitigen Unterhalt, aber auch erbrechtliche Regelungen und Regelungen über eine Mitwirkung des Ehegatten im Unternehmen können Teil eines Ehevertrages sein. Festzuhalten ist, dass das Gericht im Falle einer Scheidung von den Vereinbarungen im Ehevertrag abweichen kann, wenn die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens einen Teil unbillig benachteiligt. Einige von den Mandanten in der Praxis gewünschte Regelungen gelten nach dem Gesetz als sittenwidrig und damit ungültig und können nicht vereinbart werden. Es sind der Gestaltung eines Ehevertrages daher Grenzen gesetzt, die mit einem Anwalt zu klären wären.

ZUSTÄNDIGKEIT BEI SCHEIDUNG

Nach der seit ca. 10 Jahren gültigen europäischen Rom III-Verordnung können die Ehegatten das auf die Ehescheidung anwendbare Recht wählen. Gewählt werden kann das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. sofern noch einer von ihnen dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Die Rechtswahlmöglichkeit ist dabei nicht auf die Rechte der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Rom III-Verordnung, ja nicht einmal auf jene der EU beschränkt. Zuständig ist in Österreich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben oder zumindest in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei liegt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Zuständigkeitsvereinbarung für ein örtlich bestimmtes Bezirksgericht möglich. Die Scheidung vor einem österreichischen Gericht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch österreichisches Recht anzuwenden ist. Nachdem die jeweilige Konstellation der Ehegatten in Verbindung mit ihren Wohn-sitzen und ihrer Herkunft sehr unterschiedlich sein kann, ist es empfehlenswert, sich vor einer Scheidung (ob streitig oder einvernehmlich) beim Rechtsanwalt zu erkundigen.

Kindesunterhalt-Selbsterhaltungsfähigkeit

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und obliegt daher dem anderen Elternteil die Verpflichtung zur Deckung der materiellen Bedürfnisse. Erst wenn die Betreuung endet, ist der materielle Unterhaltsbedarf auf beide Elternteile aufzuteilen. Sobald das Kind die für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Mittel aus den Erträgen seines Vermögens oder aus einem Erwerb zur Verfügung stehen, entfällt die Deckungspflicht der Eltern. Klar ist, dass ein Kind bis zu einem gewissen Alter nicht selbstständig sein kann, auch wenn das Kind schon im Kleinkindalter über Vermögen mit ausreichenden Erträgen verfügen würde. Auf der anderen Seite kann ein Kind auch nicht selbsterhaltungsfähig werden, wenn ihm aufgrund von Krankheit oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit möglich ist und Sozialleistungen nicht zur Deckung der Bedürfnisse ausreichen. Als Orientierungswert für die Selbsterhaltungsfähigkeit wird die staatliche Mindestpension herangezogen. Wenn das unterhaltsberechtigte Kind es verabsäumt, die zur Selbsterhaltung erforderlichen Mittel zu erwerben, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit fingiert (Anspannungsgrundsatz). Dies setzt ein Verschulden voraus. Bei durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen sind Präsenz- und Zivildiener während des Dienstes aufgrund der staatlichen Versorgungsleistungen selbsterhaltungsfähig. Die elterliche Unterhaltspflicht kann unabhängig vom Alter des Kindes wieder aufleben, wenn die eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit nachträglich wieder wegfällt (zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung nach einem Unfall) und eine soziale Absicherung fehlt.

Liegenschaftsschenkungen zu Lebzeiten genau überlegen

Da damit das Risiko besteht, dass durch die „Bauführung auf fremden Grund“ die von den Kindern getätigten Investitionen ins Eigentum der Eltern übergehen, wird in diesem Zusammenhang einerseits aus finanzierungstechnischen Gründen, andererseits aber auch aus steuerlichen Gründen und zur Vorsorge gegen Verlust bei Pflege oder Krankheit oft eine Übergabe zu Lebzeiten an die Kinder vereinbart. Um eine ausreichende Absicherung für die Eltern zu schaffen, wird meist gleichzeitig ein Wohnrecht eingeräumt und gilt es hier, besonders genaue Vereinbarungen zu treffen, um spätere Streitereien hintanzuhalten. Insbesondere sind Regelungen betreffend Betriebskosten (laufende Kosten, Gemeindeabgaben, Müll, anteilige Versicherungen, etc.) zu treffen und hier eine Aufteilung derselben (zum Beispiel durch Einbau von Zählern) vorzusehen. Ebenso macht es Sinn, Vereinbarungen dahingehend zu treffen, inwieweit die Wohnbe-rechtigten noch Möglichkeiten der Gestaltung (Umbau- und Sanierungsmaßnahmen) haben bzw. im umgekehrten Sinne, an welchen Kosten sie sich beteiligen müssen (Erhaltungskosten des Gebäudes). Hier ist es unumgänglich, ein offenes Gespräch, sinnvollerweise im Beisein des Rechtsanwaltes als Vertragsverfasser zu führen und die getroffenen Vereinbarungen genau zu verschriftlichen.

ADOPTION

Die Adoption vollzieht sich in einem dreistufigen Prozess, der sich aus der Adoptionsvermittlung, dem Abschluss des Adoptionsvertrages und dessen gerichtlicher Bewilligung zusammensetzt. Im Rahmen der Adoptionsvermittlung werden unter eignungsüberprüften Personen die passenden zukünftigen Adoptiveltern ausgesucht und das Kind wird ihnen zur Adoption vorgeschlagen. Sobald diese sich für das Kind entscheiden, wird es ihnen für eine in der Praxis regelmäßig 6-monatige Probezeit übergeben, in der diese ausgesuchten Personen den Status von Pflegeeltern haben. In dieser Zeit können die leiblichen Eltern das Kind auch jederzeit zurückfordern. Für die Adoption ist ein schriftlicher Adoptionsvertrag notwendig, der erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam wird. Ein entscheidungsfähiges Wahlkind (in der Regel ab dem 14. Lebensjahr) schließt den Vertrag selbst ab. Ehegatten dürfen grundsätzlich nur gemeinsam eine Adoption abschließen und ist auch eine Adoption unter Verwandten nicht ausgeschlossen. Der Bewilligungsbeschluss ergeht dann auf Parteiantrag im Außerstreitverfahren vor dem Gericht und ist das Kind mit dem rechtskräftigen Beschluss einem leiblichen Kind der Adoptionseltern gleich gestellt. Erbrechtlich bedeutet dies, dass das Wahlkind gleich einem leiblichen Kind erbt. Stirbt das Wahlkind gehen die Wahleltern (samt Nachkommen) in der gesetzlichen Erbfolge den leiblichen Eltern (samt Nachkommen) vor. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 gelangt der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, eingetragene Partner als auch hetero- wie homosexuelle Lebensgefährten (unter der Voraussetzung der Wahrung des Kindeswohls) von der gemeinsamen Adoption eines Kindes auszuschließen.

Unterhalt für volljährige Kinder

Doch ab und an, gerade bei schwierigeren Familienverhältnissen stellt sich Frage, bis zu welchem Zeitpunkt überhaupt Unterhalt an die volljährigen und erwachsenen Kinder geleistet werden muss. Der Kindesunterhalt, beinhaltet die Befriedigung sämtlicher Bedürfnisse der Kinder wie zum Beispiel Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung, Erziehung, Freizeitgestaltung sowie Taschengeld. Beide Eltern sind dabei verpflichtet entsprechend ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt aufzukommen.

Bei getrenntlebenden Eltern ist es meist so, dass einer der beiden den Unterhalt in Naturalien, sprich Wohnen, Essen und so weiter leistet, während der andere Teil den Unterhalt in Geld leistet.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt dabei grundsätzlich mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Meist tritt diese dann ein, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, gleichgültig ob dies eine Lehre, eine schulische oder universitäre Ausbildung ist. Auch wenn sich das Kind für keine Schul- oder Berufsausbildung entscheidet, sondern nach Abschluss der Pflichtschule keine weiteren Ambitionen mehr verfolgt, so gilt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich als selbsterhaltungsfähig.

Zusammengefasst endet die Verpflichtung zur Leistung vom Unterhalt nicht auto-matisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes, sondern vielmehr davon, ob es generell in der Lage ist sich selbst zu erhalten.

Wer zahlt die Kosten für das Altersheim?

Grundsätzlich ist bei der Aufnahme einer Person in einem Alters- oder Pflegeheim ein Heimvertrag zu schließen, in welchem die wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt sind. In diesem Vertrag sind auch die Kosten vereinbart, welche der Pflegebedürftige zu leisten hat. Hierfür stehen ihm üblicherweise seine Pension und ein allenfalls zustehendes Pflegegeld zur Verfügung.

Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so besteht allenfalls noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz an das Land Tirol zu stellen. Bei diesem Antrag sind Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen und ist grundsätzlich das eigene Ersparte bis auf einen Betrag von € 7.000,00 aufzubrauchen. Ist als Vermögenswert eine Immobilie vorhanden, so besteht oft keine andere Möglichkeit, als diese zu verkaufen oder dem Land Tirol zur Gewährung der Mindestsicherung eine Hypothek auf dieser Liegenschaft einzuräumen. Hiermit ist die Liegenschaft dann zwar weiterhin frei vererbbar, die Erben haben hier jedoch durch Übernahme des Pfandrechtes zur Lastenfreistellung die aufgrund des Mindestsicherungsgesetzes bezogenen Geldleistungen an das Land Tirol zurück zu bezahlen.

Im Übrigen besteht jedoch keine Verpflichtung für Kinder, für Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern aufzukommen. Sinnvoll ist es jedenfalls, sich bereits frühzeitig hinsichtlich der Übertragung von Immobilien Gedanken zu machen, die Möglichkeiten der Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten, Belastungs- und Veräußerungsverboten etc. abzuklären und dadurch einen allfälligen Verlust des Eigenheims zu vermeiden.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Grundsätzlich muss man bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) unterscheiden zwischen Strafmündigkeit und zivilrechtlicher Deliktsfähigkeit. Strafmündig, daher verantwortlich für Straftaten nach dem Strafgesetzbuch sind Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit unterscheidet man zwischen einem „Kind“ (0 bis 7 Jahre), einem „unmündig Minderjährigen“ (7 bis 14 Jahre) und einem „mündig Minderjährigen“ (zwischen 14 und 18 Jahren). „Kinder“ und „unmündige Minderjährige“ haften grundsätzlich nicht für den von ihnen verursachten Schaden, da ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers die nötige Einsicht fehlt und ihnen daher kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein „mündiger Minderjähriger“ (ab 14 Jahren) ist zivilrechtlich voll deliktsfähig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde unsere Achtjährige, die aus dem Auto auf die Straße springt, für den entstandenen Schaden nicht haften. Es stellt sich aber die Frage, ob unter Umständen die Mutter für den entstandenen Schaden haftet, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Unterlassung der nötigen Obsorge zurückzuführen ist. Entscheidend ist für den jeweiligen Einzelfall, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternommen hätten. Bei unserem Beispiel hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und daher für den entstandenen Schaden haftet. Subsidiär gibt es aber im Einzelfall auch eine direkte Haftung des schädigenden Minderjährigen, wenn dieser in der Lage war, nach seinem Alter und seiner Reife, die konkrete Gefahr zu begreifen. Eine direkte Haftung der Achtjährigen ist durchaus denkbar, weil man von einer Achtjährigen durchaus erwarten kann, dass sie nicht einfach ohne zu schauen auf die Straße springt.

Ich bin 13 - ich darf alles?

In Tirol regelt das Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, welches für alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt, im Wesentlichen die Ausgehzeiten, den Aufenthalt in Lokalen, die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben sowie den Konsum von Tabak, Alkohol und jugendgefährdenden Medien und Gegenständen. Das Spannende für einen Jugendlichen ist nunmehr, dass er zwar beispielsweise unter 14 Jahren von Gesetzes wegen das Recht hat, sich an öffentlich zugänglichen Plätzen ohne Aufsichtsperson bis 22:00 Uhr aufzuhalten, was aber nicht bedeutet, dass er dieses Recht auch gegen die Eltern durchsetzen kann. Erziehungsberechtigte können nämlich sehr wohl die gesetzlichen Ausgehzeiten dem eigenen Kind gegenüber einschränken, sie können und dürfen aber nicht diese gesetzlichen Bestimmungen ausdehnen und einem 13 jährigen beispielsweise erlauben bis 23 Uhr auszugehen. Das Gesetz ist nicht nur von den Minderjährigen und Erziehungsberechtigten sondern von jedem zu beachten, welcher mit Kindern und Jugendlichen konfrontiert wird (zum Beispiel Gastwirte). Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist den Jugendlichen neben Tabak (dzt.) und Alkohol auch der Umgang mit gefährlichen Gegenständen wie beispielsweise Softguns verboten. Der allgemeine Spruch allerdings „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt nur eingeschränkt und zwar dann, wenn der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt und dies Ursache für einen entstandenen Schaden ist. Die Aufsichtspflicht kommt in der Regel den Eltern zu. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf bereits deliktsfähige Minderjährige (über 14-jährige), bis sie die Volljährigkeit erreichen. In Zweifelsfällen ist es immer ratsam, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Austausch von Türschlössern

Grundsätzlich haben die beiden Ehegatten die gleichen Besitzrechte an der Ehewohnung, was bedeutet, dass keiner der beiden berechtigt ist, durch eigenmächtiges Austauschen des Türschlosses dem anderen den Zutritt zur Ehewohnung zu verweigern. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer oder Alleinmieter der Wohnung ist. Auch der Ehegatte, der Alleineigentümer oder Alleinmieter der Wohnung ist, darf den anderen Ehegatten nicht aussperren. Sollte ein Ehegatte ein solches Verhalten setzen, ist der andere berechtigt, mit einem Besitzstörungsverfahren die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, daher zB. Den Rückbau des ursprünglichen Türschlosses wieder herzustellen. Ausreichend ist jedoch auch die Herausgabe eines Schlüssels für ein neues Türschloss. Die Kosten eines Besitzstörungsverfahrens treffen dann den, der die Schlösser rechtswidrig ausgetauscht hat.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der andere Ehegatte das Nutzungsrecht an der Ehewohnung freiwillig aufgegeben hat, weil er dort nicht mehr wohnen möchte. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn er aus der Wohnung ausgezogen ist und ausdrücklich erklärt hat, dass er nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren will. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass der ausgezogene Ehegatte seine Rechte an der Ehewohnung endgültig aufgegeben hat. Letztendlich wird es jedoch immer eine Beweisfrage sein, inwieweit ein Ehegatte seine Besitzrechte an der Ehewohnung tatsächlich aufgeben wollte.
Selbsthilfe durch Austausch eines Türschlosses ist auch dann berechtigt, wenn der Austauschende begründete Sorge um seine Gesundheit hat und befürchten muss, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät käme.

Aufgrund der in der Praxis schwierigen Abgrenzung zwischen berechtigter Selbsthilfe und rechtswidriger Besitzstörung empfiehlt es sich jedenfalls, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.