Für Unternehmer

Der Schritt in die Selbständigkeit will gut überlegt sein. Hat man das gefunden, wofür man sich berufen fühlt, sind aber noch immer einige Stufen bis zum Ziel zu erklimmen. Reichen Sie uns Ihre Hand, wir helfen Ihnen dabei! Bereits bei der Rechtsformwahl und der Unternehmensgründung übernehmen wir die juristische Begleitung.

Ob Sie Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Inhaber einer anderen Funktion sind, wir sind für Ihre persönlichen sowie unternehmerischen Angelegenheiten die richtigen Ansprechpartner. 

Einführung einer neuen Gesellschaftsform mit 01.01.2024 – FlexKapG bzw. FlexCo

Mit Jahresbeginn wurden die bestehenden österreichischen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG um eine dritte Form, nämliche die flexible Kapitalgesellschaft (abgekürzt FlexKapG bzw. englisch FlexCo) erweitert. Es handelt sich hier um eine neue Kapitalgesellschaftsform, die auf internationalen Beispielen aufbaut und speziell für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bietet. Sie baut im Wesentlichen auf dem Recht der GmbH auf, übernimmt aber auch Regelungen aus dem AktG. Wesentlich ist, dass das Stammkapital lediglich mindestens € 10.000,00 betragen muss und der Mindestbetrag eines einzelnen Gesellschafters nurmehr € 1,00 beträgt. Abstimmungen sind im schriftlichen Wege zulässig, außerdem können Gesellschafter unterschiedliche Gattungen von Geschäftsanteilen erwerben. Erleichtert wurde die Übertragung von Unternehmensanteilen und ist nunmehr auch die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Rechtsanwalt ohne Notariatsakt möglich. Ob und wie die neue Gesellschaftsform in der Wirtschaft angenommen und genützt wird, bleibt im Hinblick auf die völlige Neuschaffung dieser Gesellschaftsform abzuwarten.

COVID-19: Keine Versicherungsdeckung aufgrund Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung?

Bereits nach kurzer Zeit wurden die Schließungen auf Basis des Epidemiegesetzes aufgehoben und ein Betretungsverbot auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängt. Dies führte nunmehr dazu, dass anstelle der Schließung des Betriebes umgekehrt Gäste das Lokal bzw. Hotel nicht mehr betreten durften. Zwar sei dieses Betretungsverbot ebenso aufgrund einer „Seuche“ ausgesprochen worden, der OGH gelangt allerdings zum Schluss, dass es sich um zwei voneinander verschiedener Gesetze handelt, welche nebeneinander bestehen und daher nicht das selbe Risiko abgedeckt würde. Weiters würde sich das Betretungsverbot an Kunden richten, nicht jedoch an den Unternehmer selbst, sodass ein unmittelbarer Bezug zum Betrieb fehle und auch kein gänzlicher Betriebsstillstand notwendig war, weil zum Beispiel Abholungen, Zustellungen, Beherbergung von Geschäftsreisenden, etc. ausgenommen waren. Schließlich seien im Epidemiegesetz bei Betriebsschließungen entsprechende Ersatzleistungen des Bundes vorgesehen, beim Betretungsverbot gem. COVID-19-Maßnahmengesetz hingegen nicht, weil das Maßnahmen- und Rettungspaket des Bundes hiervon getrennt zu betrachten sei. Die Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Epedemiegesetz würde daher nicht greifen. Diese Entscheidung stellt nunmehr ein erstes richtungsweisendes Urteil dahingehend dar, dass Versicherungen grundsätzlich nur für die ersten Tage der Schließungen auf Basis des Epidemiegesetzes Leistungen zu erbringen haben (den Abschluss einer gleichartigen Seuchen BU-Versicherung auf Basis des Epidemiegesetzes vorausgesetzt), allenfalls aber weitere aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz resultierende Betriebseinschränkungen nicht in die Deckung fallen.

ZWANGSSCHLIESSUNGEN – MIETZINSZAHLUNGEN IM LOCKDOWN?

Zu Grunde liegend ist die Bestimmung des § 1104 ABGB. In dieser ist festgehalten, dass im Falle, dass ein Objekt wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Seuchen nicht genützt werden kann, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist. Strittig war nunmehr, ob Geschäftsräume gemäß dieser Bestimmung überhaupt unbrauchbar geworden sind, weil hoheitliche Maßnahmen grundsätzlich ja unter das allgemeine Lebensrisiko eines Unternehmers fallen. Auch ein geschlossenes Geschäft kann ja zu Lagerzwecken, Bürotätigkeiten, Vertrieb über Internet, etc. weiter verwendet werden, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, ob auch ein Umsatz lukriert werden kann. Im gegenständlichen Fall hat das Gericht festgestellt, dass bei einem Frisör die Lagerung von Waren untergeordnet sei und eine nennenswerte Nutzung nicht möglich war, weshalb die Miete nicht zu bezahlen war. Darauf hinzuweisen ist aber, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und sicher eine Einzelfallentscheidung darstellt. Auch im Bereich der Gastronomie gibt es zahlreiche offene Fragen, wobei auch diese jeweils im Hinblick auf den Miet- bzw. Pachtzweck im Einzelfall zu beurteilen sind und in den meisten Fällen eine partnerschaftliche Lösung zwischen Mieter und Vermieter sicher am sinnvollsten ist.

Vereinbarungen zum Homeoffice

In diesem Zusammenhang wurde bereits einmal ein sogenanntes „Homeoffice-Gesetz“ angekündigt, in weiterer Folge handelte es sich dann aber doch nur um einzelne Änderungen in diversen Gesetzen. Soweit derzeit bekannt, soll es spätestens im März 2021 dann konkrete inhaltliche Regelungen geben und stellt sich daher die Frage, ob mit einer Homeoffice-Vereinbarung bis dorthin zugewartet werden soll. Aus anwaltlicher Sicht ist hierzu zu sagen, dass eine Vereinbarung jedenfalls bereits im jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, um allfälligen Kostenersatz für Aufwendungen im Homeoffice, Datenschutz, Arbeitszeiten/Ruhepausen, Dienstnehmerhaftpflicht, etc. entsprechend vertraglich zu regeln. Hierbei kann man sich durchaus am derzeitigen Rechtsrahmen gut orientieren, jedenfalls ist aber darauf zu achten, dass solche Regelungen vorerst befristet abgeschlossen werden. Gerade deshalb, weil in der derzeitigen Situation noch unklar ist, welche neuen gesetzlichen Regelungen beschlossen werden, schützt eine solche Befristung beide Seiten vor Rechtsfragen zur Verhältnismäßigkeit einer solchen Vereinbarung und sichert auch eine allfällige Anpassungsnotwendigkeit. Außerdem sind Regelungen betreffend die Beendigungsmöglichkeit des Homeoffice und Gestaltungsmöglichkeiten oder Widerrufsvorbehalte zu berücksichtigen und ist auf bestehende Regelungen wie etwa Kollektivverträge Rücksicht zu nehmen. Sofern daher bislang noch keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, empfiehlt es sich, die Notwendigkeit einer solchen zeitnah rechtlich prüfen zu lassen.

Der Start als Jungunternehmer

Hierbei handelt es sich allerdings in vielen Fällen um eine nicht zutreffende Ansicht. Zwar ist es so, dass bei Volleinzahlung der Stammeinlage keine persönliche Haftung mehr für Verbindlichkeiten als Gesellschafter besteht, Einzelunternehmer, welche eine GmbH gründen, entscheiden sich hier jedoch meist für eine „Ein-Mann-GmbH“. Dies bedeutet, dass sie nicht nur Gesellschafter sind, sondern auch meist alleinige Geschäftsführer. Haftungsfallen gibt aber eben bei Gesellschaften dann, wenn eine Durchgriffshaftung aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung besteht bzw. ist es in den meisten Fällen so, dass der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter einer GmbH speziell bei Neugründungen gegenüber Banken für Finanzierungen private Haftungen oder Bürgschaften zu übernehmen hat. Dadurch wird die Haftungsbeschränkung des Gesellschafters in vielen Fällen durchbrochen und bestehen dann diese vermeintlichen Vorteile im Zusammenhang mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch nicht mehr. Es ist daher jedenfalls anzuraten, sich bei Gründung eines Unternehmens rechtzeitig und vor allem bevor der eigentlich intensive Arbeitsaufwand beim Start der Unternehmung beginnt, rechtlich über die Möglichkeiten verschiedener Rechtsformen zu informieren. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten, bevor Rechtsprobleme bei der Unternehmensgründung entstehen!

Die Mängelrüge zwischen Unternehmern

Wenn nunmehr der Käufer diese Untersuchung der Ware unterlässt und eben deshalb bestehende Mängel nicht rügt, so kann dies für den Käufer erheblich nachteiligen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Es können dann nämlich keine Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen eines Mangels und auch keine Anfechtung des Rechtsgeschäftes aufgrund eines Irrtums über die Mangelfreiheit der Sache geltend gemacht werden. Dem Verkäufer muss daher der Mangel angezeigt werden, wobei dies mündlich oder auch schriftlich erfolgen kann. Zu beachten ist dabei lediglich die spätere Beweisbarkeit einer tatsächlich erstatteten Mängelrüge. Der Mangel ist konkret anzuführen, womit Standardfloskeln wie „Die Ware ist fehlerhaft!“ nicht ausreichend sind. Zu Rügen sind selbstverständlich nur offene Mängel, daher solche Mängel, die sofort erkannt werden bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung hervor gekommen wären. Für versteckte Mängel, das sind jene, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung der Waren nicht erkennbar waren, besteht diese Rügeobliegenheit nicht. Wenn allerdings ein versteckter Mangel tatsächlich entdeckt wird, so wird er zum offenen Mangel.
Die Mängelrüge hat „binnen angemessener Frist“ zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung im Zweifel davon ausgeht, dass eine angemessene Frist im Bereich von 14 Tagen liegt.
Selbstverständlich können in der Praxis vielfältige Probleme entstehen, weil sich die Untersuchung der Ware je nach Branche oder Art der Ware sehr verschieden darstellen kann. Problematisch ist bspw. die Lieferung von sehr großen Mengen von bestimmten Waren. Hier kann anstelle der Prüfung jedes einzelnen Teiles eine Untersuchung von repräsentativen Stichproben vorgenommen werden.

Aufgrund der Vielfältigkeit der rechtlichen Probleme, welche hier nur angerissen wurden, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, sich vom Anwalt beraten zu lassen.

Das Impressum

Die Impressumpflicht ist einer der Kernbereiche des Medienrechtes. Vor 2005 bestand die Impressumpflicht nur für körperliche Medienwerke, also für alle Arten von Tageszeitungen aber auch Videokassetten und Flugblätter. Durch die immer stärkere Bedeutung des Internets wurde diese Impressumpflicht auch auf diesen Bereich ausgedehnt. Maßgebliche Gesetze sind das E-Commerce-Gesetz (ECG) sowie das Mediengesetz, aber auch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und die Gewerbeordnung (GewO). Ursprünglich war die Rechtsmeinung, dass die Impressumpflicht für Websites nicht gelten müsse, da sie nur für Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien gedacht war.

Nunmehr gilt jedoch die allgemeine Informationspflicht laut ECG für alle kommerziellen Websites, damit für alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt wird. Zu diesen Informationspflichten nach ECG für ein Unternehmen gehört die volle geographische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung, die Kontaktdaten, wie E-Mail, Telefon und Fax, Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation und einige Dinge mehr.

Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten zusätzlich zu ECG und UGB/GewO noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Das Mediengesetz unterscheidet danach, ob es sich um eine „große Website“ oder eine „kleine Website“ handelt. Dementsprechend größer ist auch die jeweilige Offenlegungspflicht. Wichtig ist auch zu wissen, dass nach dem ECG für Impressum vor Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates gilt, in dem der Websitebetreiber seinen Sitz hat. Die Missachtung der Impressumspflichten wird als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Es besteht aber auch die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Um hier jedenfalls abgesichert zu sein, empfiehlt es sich jedenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.