Gebührenbefreiung beim Kauf von Immobilien ab 01.04.2024
Relativ kurzfristig wurde im Nationalrat beschlossen, das Gerichtsgebührengesetz zu ändern, um die Anschaffung bzw. die Errichtung einer Wohnstätte für den/die Erwerber/in zu erleichtern. Voraussetzung dieser Gebührenbefreiung ist jedoch die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Dieses dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Bestätigungen nachgewiesen werden, dass es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Dieser Nachweis, welcher mit dem Grundbuchsantrag vorgelegt werden muss, kann bei Wohnbauten, welche erst gebaut werden, bis längstens drei Monate nach Übergabe bzw. Fertigstellung des Wohnhauses , längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung nachgereicht werden. Befreit ist man in diesem Fall beim Erwerb einer Immobilie von der Eintragungsgebühr für das Eigentum (1,1 % des Kaufpreises) aber auch von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte (1,2 % der Pfandrechtssumme). Dies allerdings nur, solange die Bemessungsgrundlage, daher üblicherweise der Kaufpreis, den Betrag von € 500.000,00 nicht übersteigt. Diese gesetzliche Regelung gilt für Immobilienkaufverträge, welche nach dem 31.03.2024 durchgeführt werden. Außerdem wurde diese Gebührenbefreiung vorerst auf zwei Jahre befristet, sohin zum bis 30.06.2026. Diese Gebührenbefreiung erleichtert zumindest in den nächsten 2 Jahren die Anschaffung eines Eigenheims.