Unfälle, Schadenersatz und mehr

Ein Unfall ist meist ein komplexes Ereignis, bei dem die Schuldfrage nicht immer leicht zu beantworten ist. Überlassen Sie es uns, die schwer überschaubaren Fronten zu klären. Wir setzen uns für Sie mit den Schuldfragen, Schadenersatzansprüchen und allenfalls mit Schmerzensgeld auseinander.

Vertrauen Sie dabei auf unsere objektive Einschätzung und auf unser langjähriges Fachwissen als Anwälte. Meist zieht ein Verkehrsunfall nicht nur Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach sich - wenn Personen verletzt werden, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Wir sind in jedem Fall Ihre juristische Anlaufstelle.

RICHTIGES VERHALTEN BEI EINEM SKIUNFALL

Haftungsgrundlage bei einem Skiunfall, der nicht selbst verschuldet wurde, kann entweder ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines anderen Skifahrers oder eine mangelhafte Pistensicherung des Lift- und Pistenbetreibers sein. In beiden Fällen gilt, die Unfallsituation und Unfallörtlichkeit möglichst genau zu dokumentieren, dies am besten mit Lichtbildern. Darüber hinaus sind unbedingt die Kontaktdaten der Unfallbeteiligten und der Unfallzeugen zu notieren. In der Regel wird die Verantwortung an einem Skiunfall nach den sogenannten „FIS-Regeln“ beurteilt, über diese sollte daher jeder Skifahrer in Kenntnis sein. Für die durch den Unfall erlittenen Schäden (Körperverletzung, Kleidung, Ski, etc.), kann man vom Unfallverursacher Ersatz fordern. Es sollten daher alle Rechnungen (Behandlungskosten, Heilbehelfe) aufbewahrt und im besten Fall ein Schmerztagebuch geführt werden. Sofern man aufgrund eines Skiunfalles in der Zeit der Genesung nicht in der Lage ist, seine täglichen Bedürfnisse alleine zu besorgen, steht auch ein Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe oder Pflegeperson zu.

Haftung für verlorene Pakete

Online-Bestellungen sind in den letzten Jahren extrem gestiegen und damit auch der Stress für all die öffentlichen und privaten Zusteller, welche Millionen von Paketen jährlich zustellen müssen. Es ist bekannt, dass solche Packerl und Pakete von den Zustellern oft nur vor der Tür abgelegt werden, was in den meisten Fällen gut geht. Wer haftet aber, wenn das Paket verloren geht oder beschädigt wird? Grundsätzlich ist das Unternehmen, bei dem die Ware bestellt wurde, daher der Versender für die ordnungsgemäße Zustellung verantwortlich. Wenn man allerdings als Kunde eine Abstellgenehmigung erteilt hat, dann hat man selbst das Risiko, wenn das Paket verschwindet. Wählt man selbst einen anderen Lieferdienst und kommt das Paket nicht oder beschädigt an, dann richten sich die Schadensersatzansprüche an diesen Lieferdienst. Ist die Ware beschädigt, dann kann der Kunde diese auf Kosten des Unternehmens an dieses zurückschicken. Dies muss nicht in der Originalverpackung sein, es muss jedoch unversehrt bzw. ohne zusätzliche Beschädigungen beim Unternehmen ankommen. In derartigen Fällen empfiehlt es sich, das Paket und auch den Inhalt zu Beweiszwecken zu fotografieren. Grundsätzlich würde die Rücksendung einer nicht gewünschten Ware auf Kosten des Kunden gehen, viele Unternehmen bieten jedoch an, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. Nimmt man für einen Nachbarn ein Paket an, haftet man nicht dafür, dass dieses auch abgeholt oder bezahlt wird. Eine solche Übernahme eines fremden Pakets wird lediglich als Gefälligkeit gesehen.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Erleidet man einen Schaden durch das Verschulden eines anderen, ist man berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass eine gerichtliche Geltendmachung nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen kann. Die Ansprüche unterliegen den Verjährungsfristen gemäß § 1489 ABGB. Üblicherweise muss man von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen, in manchen Fällen ist es eine 30-jährige Verjährungsfrist. Für Entschädigungsklagen, unter welche sowohl vertragliche Schadenersatzsprüche als auch Ansprüche aus Verschulden ebenso wie verschuldensunabhängige Entschädigungsansprüche fallen, ist eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu beachten. Für den Fall, dass Schaden und Schädiger nicht bekannt sind oder der Schaden aus einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe resultiert, beginnt eine 30-jährige Frist unabhängig vom Schadenseintritt mit dem schädigenden Ereignis zu laufen. Innerhalb dieser 30-jährigen Frist ist allerdings bei Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers wiederum die 3-jährige Frist zu beachten.
Während Vergleichsgesprächen ist der Lauf der Frist gehemmt, was bedeutet, dass für die Dauer der Vergleichsverhandlungen die Frist ausgesetzt ist. Kommt es zu keiner Einigung, läuft die Verjährungsfrist weiter. Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen bedeutet einen neuen Start der Verjährungsfrist und ist durch Anerkenntnis oder durch gerichtliche Geltendmachung der Forderungen gegeben. Übersieht man die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der vorgenannten Fristen, so ist eine gerichtliche Durchsetzung nicht mehr möglich, wenn die Gegenseite vor Gericht Verjährung einwendet.

Wertminderung bei einer Immobilie nach Beschädigung

Immer wieder stellt sich in anwaltlicher Praxis die Frage, welche Schäden tatsächlich ersatzfähig sind. Bei einer Immobilie hat der OGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine merkantile Wertminderung, die aus der gefühlsmäßigen Abneigung von Käufern gegen reparierte Sachen resultiert, ein ersatzfähiger Schaden ist. Ein Schadenersatzanspruch diesbezüglich setzt nicht voraus, dass die Sache tatsächlich repariert wird. Bei geringfügigen oder harmlosen Mängeln bzw. Bagatellschäden ist in der Regel davon auszugehen, dass nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur keine tatsächliche merkantile Wertminderung verbleibt. Im gegenständlichen Fall war jedoch zu prüfen, ob die Statik eines Gebäudes bzw. tragende Teile eines Gebäudes, welche mit Mängeln behaftet sind, nach einer Reparatur immer noch zu einer Wertminderung führen. Hier hat der OGH festgestellt, dass solche Mängel nicht geringfügig sind. Die Anwendung einer konkreten Bagatellgrenze in dem Sinn, dass eine merkantile Wertminderung erst vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten 10 % des Marktwertes vor Schadenseintritt erreichen, war im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Auch bei einem reparierten Schaden ist daher bei Immobilien zu prüfen, ob darüber hinaus noch eine Wertminderung als ersatzfähiger Schaden verbleibt.

Risikoausschluss bei einer privaten Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsnehmer öffnete beim Aussteigen aus einem Taxi die Fahrzeugtüre, welche ihm durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde und ein vorbeifahrendes Fahrzeug und auch das Taxi selbst beschädigte. Im konkreten Fall war der Schaden aber über die private Haftpflichtversicherung nicht gedeckt, weil das Öffnen der Türe laut OGH als Verwendung eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist und die Deckung daher vertraglich ausgeschlossen war. Die Einwände des Versicherungsnehmers, die Klausel sei intransparent und gröblich benachteiligend, wurden als nicht stichhaltig abgetan. Grundsätzlich steht es einem Versicherer laut OGH frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen, soferne solche Klausel objektiv nicht ungewöhnlich sind. In diesem Zusammenhang hat der OGH klargestellt, dass ein Versicherungsnehmer stets mit Risikoausschlüssen und Risikobegrenzungen zu rechnen hat, weil es in Österreich keine „All-Risk-Versicherung“ gibt. Bei Abschluss einer Versicherung empfiehlt es sich daher, allfällige Risikoausschlüsse genau zu prüfen.

TIERHALTERHAFTUNG

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich ist dabei die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen. Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren. Die Möglichkeit der Schädigung ergibt sich durch das spezifische Tierverhalten. Je größer die Schadensmöglichkeit ist, umso strenger sind die Anforderungen, die gestellt werden. Im Gegensatz zu sonstigen Schadenersatzforderungen muss nicht der Geschädigte beweisen, dass der Tierhalter sorgfaltswidrig gehandelt hat sondern muss dieser beweisen, dass er sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tiers nicht objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat. Beispiele für eine Tierhalterhaftung gibt es zahlreiche: So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass ein elektrischer Weidezaun mit stellenweise bloß einfacher Drahtführung im Falle einer Viehweide in unmittelbarer Autobahnnähe keine ausreichende Absicherung darstellt und somit der Tierhalter haftet, wenn das Weidevieh auskommt und auf der Autobahn einen Unfall verursacht. In einem anderen Verfahren wurde die Klägerin von ihrem eigenen angeleinten Hund umgerissen, der erschrak und losrannte, als ein anderer unbeaufsichtigter Hund aus einem Garten auf die Straße sprang. Die Klägerin kam zu Sturz und verklagte den Tierhalter des Hundes aus dem Garten. Hingegen wurde die Tierhalterhaftung abgelehnt, als jemand über die Leine eines vor einem Geschäft angebundenen kleinen Hundes, der sich bisher noch nie auffällig verhalten hat, stolperte und zu Sturz kam. Auch ein Pferd, welches am Strick geführt wurde, erschrak, sich losriss und einen Dritten umrannte, war nicht richtig verwahrt. Die Liste solcher Tierhalterhaftungen ist lange, darf aber auch nicht überspannt werden.

NEUES GEWÄHRLEISTUNGSRECHT

Letzteres ist ein neues Sondergewährleistungsrecht für Verbrauchergeschäfte im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren, sowohl bei beweglichen körperlichen Sachen als auch bei Wertlieferungsverträgen und im Zusammenhang mit der Bereitstellung von digitalen Leistungen. Neu definiert wurde der Begriff des Mangels als Abweichung von vertraglich vereinbarten und objektiv erforderlichen Eigenschaften einer Ware oder Leistung und ist – wie auch beim allgemeinen Gewährleistungsrecht – im VGG eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabe- bzw. Bereitstellungszeitpunkt enthalten, wobei diese Vermutungsfrist auf ein Jahr verlängert wurde. Bei digitalen Leistungen wurde eine Aktualisierungspflicht eingeführt, die über das klassische Gewährleistungskonzept hinausreicht. Dementsprechend muss die Mängelfreiheit auch laufend aufrecht erhalten werden. Bei den Gewährleistungsbehelfen zielt auch das VGG auf Verbesserung und Austausch, sekundär auf Preisminderung oder auch Vertragsauflösung ab. Abweichend vom bisherigen Verständnis der Gewährleistungsfrist als Verjährungsfrist versteht das VGG unter Gewährleistungsfrist nunmehr aber nur noch den Zeitraum, in dem ein Mangel hervorkommen bzw. auftreten muss, um gewährleistungsrechtliche Folgen auszulösen. Erst an diese Frist schließt dann die Verjährungsfrist an, innerhalb der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Anwendungsbereich des VGG grundsätzlich 2 Jahre und läuft ab Übergabe, anschließend läuft eine 3 monatige Verjährungsfrist, was insgesamt zu einer Verlängerung der Gewährleistung führte. Neu definiert wurde auch der Begriff der „Wandlung“ mit „Vertragsauflösung“. Insgesamt ist mit der Umsetzung der Richtlinien dem Vollharmonisierungsprinzip der EU Folge geleistet worden und sind damit entsprechend Verbraucherrechte innerstaatlich umgesetzt worden.

GERINGFÜGIGE MÄNGEL UND INTERESSENSABWÄGUNG

Bei geringfügigen Mängeln ist die Rückabwicklung des Vertrages jedoch ausgeschlossen. Ob es sich um einen geringfügigen Mangel handelt oder nicht ist anhand einer Interessensabwägung zu beurteilen, wobei hier die Schwere des Mangels im Vergleich zur Angemessenheit der Vertragsaufhebung und die Folgen für die Vertragsteile zu beurteilen ist. Alleine die Behebbarkeit eines Mangels oder niedrige Reparaturkosten bedeuten nicht zwingend, dass es sich um einen geringfügigen Mangel handelt. Fehlen jedoch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, so ist grundsätzlich von mehr als einem geringfügigen Mangel auszugehen. Bei Vorliegen von Mängeln empfiehlt es sich daher jedenfalls im Vorhinein genau zu prüfen, welche Gewährleistungsbehelfe durchsetzbar sind.

Das neue Gewährleistungsrecht

Neben den entsprechenden Anpassungen im ABGB und im Konsumentenschutzgesetz (KschG) ist die größte Veränderung die Einführung eines eigenständigen Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), welches für Verbrauchergeschäfte über den Kauf von Waren sowie über die Bereitstellung von digitalen Leistungen Gültigkeit hat. Nicht gültig ist dieses Gesetz daher bei Geschäften zwischen Unternehmern bzw. bei Geschäften zwischen Verbrauchern. Nur wenn bei einem solchen Rechtsgeschäft ein Verbraucher einem Unternehmer gegenübersteht, kommt das neue VGG zur Anwendung. Für digitale Leistungen besteht für den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht von Waren mit digitalen Elementen sowie digitalen Leistungen. Der Unternehmer hat die Aktualisierung zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit während eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsdauer bzw. die Gewährleistungsfrist des Unternehmers bleibt auch nach dem neuen VGG grundsätzlich bei den bekannten 2 Jahren ab Lieferung der Sache. Nach dem VGG wird jedoch dem Verbraucher nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist noch ein Zeitraum von 3 Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte aus der Gewährleistung sowie seiner Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung eingeräumt. Bisher musste der Verbraucher seine Klage innerhalb der Zweijahresfrist einbringen. Neu ist auch die Vermutungsfrist der Mangelhaftigkeit im Übergabe- bzw. Bereitstellungszeitpunkt, welche von bisher 6 Monate auf ein Jahr erhöht wird. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer zudem die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Der sekundäre Gewährleistungsbehelf wurde von „Wandlung“ auf „Vertragsauflösung“ umbenannt. Nach Auflösung eines Vertrages hat der Verbraucher dem Unternehmer auf dessen Verlangen die Ware zurückzustellen, wobei der Unternehmer – jetzt neu – berechtigt ist, die Rückzahlung des Kaufpreises so lange zu verweigern, bis er die Rücksendungsbestätigung bzw. die Ware erhalten hat. Eine gerichtliche Geltendmachung der Preisminderung oder Vertragsauflösung ist in Zukunft nicht mehr erforderlich. Es reicht eine durch den Verbraucher formfreie Erklärung.

AMTSHAFTUNG

Beispiel: Das Fahrzeug des X, welches er bereits an Y verkauft hat, wird vom Finanzamt gepfändet und versteigert. Der Geschädigte Y kann (bei Vorlage sämtlicher dafür notwendigen Voraussetzungen) seinen Schaden (und zwar in Geld und nicht etwa auf Anschaffung eines gleichartigen Fahrzeuges) in einem Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich durchsetzen. Eine Besonderheit des Amtshaftungsverfahrens ist jene, dass das Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet. Der Rechtsträger, der hier zur Verantwortung gezogen wird, kann dafür allerdings von den Organen unter bestimmten Umständen einen Regress verlangen. Der entstandene Schaden ist ausschließlich in Geld zu ersetzen. Bevor ein Geschädigter allerdings ein Amtshaftungsverfahren einleiten kann, muss er den gesamten Rechtsweg ausgeschöpft haben. Er muss daher zunächst versuchen, den Schaden durch Rechtsmittel, Beschwerden, Revisionen usw. abzuwenden. Bevor der Geschädigte dann eine Amtshaftungsklage einbringen kann, muss er zuvor den zuständigen Rechtsträger auffordern, den Anspruch anzuerkennen. Im Amtshaftungsverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern auch ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer pflichtgemäßen Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. In diesem Fall bestünde kein Verschulden. Ein Amtshaftungsanspruch verjährt üblicherweise in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Für Entschädigungsklagen, unter welche sowohl vertragliche Schadenersatzsprüche als auch Ansprüche aus Verschulden ebenso wie verschuldensunabhängige Entschädigungsansprüche fallen, ist eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu beachten. Für den Fall, dass Schaden und Schädiger nicht bekannt sind oder der Schaden aus einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe resultiert, beginnt eine 30-jährige Frist unabhängig vom Schadenseintritt mit dem schädigenden Ereignis zu laufen. Innerhalb dieser 30-jährigen Frist ist allerdings bei Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers wiederum die 3-jährige Frist zu beachten. Vergleichsverhandlungen können eine Ablaufhemmung bewirken, hier muss allerdings nach einem Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht werden. Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen ist durch Anerkenntnis oder durch gerichtliche Geltendmachung der Forderungen gegeben. Übersieht man die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der vorgenannten Fristen, so ist eine gerichtliche Durchsetzung nicht mehr möglich, wenn die Gegenseite vor Gericht Verjährung einwendet.

Achtung – Baum fällt!

Die Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Ansicht, dass ein Liegenschaftseigentümer analog § 1319 ABGB auch für auf seinem Grundstück befindliche Bäume und durch deren Umstürzen verursachte Schäden haftet, wenn ein solcher Baum einen mangelhaften Zustand aufweist, also zum Beispiel morsch ist, oder nicht ausreichende Wurzelbildung hat. In einem solchen Fall kann sich der Eigentümer allerdings von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt getroffen zu haben, etwa wenn er ein fachkundiges Unternehmen mit der Baumkontrolle beauftragt hat und keine Mängel erkennbar waren. Für den Fall also, dass sich auf Ihrem Grundstück größere Bäume befinden, welche eine Gefahr für die Nachbarliegenschaft bedeuten könnten, empfiehlt es sich jedenfalls, diese regelmäßig von einem Fachunternehmen begutachten zu lassen, um allfällige Schäden durch Umstürzen hintanhalten zu können, dies auch im Hinblick auf den bevorstehenden Winter und allfällige Schäden durch Schneedruck.

Vertrauensgrundsatz

Das Gesetz sieht umfangreiche Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz vor. Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten. Es ist also so, dass grundsätzlich jeder Straßenbenützer – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf. Wenn man allerdings als Fahrer annehmen muss, dass es sich um Menschen mit Sehbehinderung (mit weißem Stock oder gelber Armbinde), um Kinder, um Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung, oder um Personen handelt, aus deren auffälligen Gehabe geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, dann hat er insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu reagieren, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings auch gegenüber Kindern, wenn deren verkehrsgerechtes Verhalten nach den gegebenen Umständen verlässlich erkennbar ist. Ein Kraftfahrer muss im Allgemeinen nicht damit rechnen, dass ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. Bei einer Begegnung mit (bloß) körperlich beeinträchtigten Personen muss nicht in jeder Verkehrssituation mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden. Wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, die zu einer Gefährdung führen könnten, dann gilt auch für solche Personen der Vertrauensgrundsatz.
Der Begriff des Vertrauensgrundsatzes ist nicht nur im Straßenverkehrsrecht gebräuchlich, sondern auch beispielsweise beim Wintersport im Zusammenhang mit der Einhaltung der Pistenregeln.

Anmeldung einer Insolvenzforderung

Über die in Österreich anhängigen Konkurse kann über die das Bundesministerium für Justiz (edikte.justiz.gv.at) die Insolvenzdatei abgefragt werden. Darin sind tagesaktuell die Insolvenzeröffnungen in ganz Österreich erfasst. Eine solche Abfrage lohnt insbesondere dann, wenn von einem Schuldner schon lange keine Zahlung bzw. Rückmeldung mehr erfolgte, hier liegt meist der Verdacht nahe, dass ein Insolvenzverfahren entweder schon läuft, oder in Vorbereitung ist. Um seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen zu können, gleichgültig, ob diese bereits gerichtlich durchgesetzt werden oder nicht, ist eine sogenannte Forderungsanmeldung notwendig. Grundsätzlich können nur angemeldete Forderungen in einem Konkurs berücksichtigt werden. Wichtig zu unterscheiden ist die Einteilung in Insolvenz- und Masseforderungen. Insolvenzforderungen werden meist nur mit einer bestimmten Quote befriedigt und betreffen Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Masseforderungen sind Forderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, zum Beispiel weil der Betrieb des Schuldners noch fortgesetzt wird. So wären zum Beispiel Mietzahlungen für das Geschäftslokal, welche nach der Insolvenzeröffnung anfallen, Masseforderungen. Diese sind grundsätzlich vollständig zu bezahlen. Ob sich eine Anmeldung der Insolvenzforderung lohnt ist meist auch eine wirtschaftliche Frage, da zumindest eine Pauschalgebühr von € 23,00 anfällt, die nicht ersetzt wird. Es ist daher häufig abzuwägen, ob zu erwarten ist, dass eine entsprechende Quotenzahlung aufgrund des noch vorhandenen Vermögens erwartbar ist, oder ob hier keine Zahlung zu erwarten ist. Sollte in der Ediktsdatei der Hinweis „Masseunzulänglichkeit“ aufscheinen, so liegt schon ein starker Hinweis dafür vor, dass keine Quotenzahlung mehr erwartet werden kann.

Teure Besitzstörung

In § 339 ABGB ist jedoch geregelt, dass niemand befugt ist, fremden Besitz eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat in einem solchen Fall das Recht, die Untersagung des Eingriffs und den Ersatz eines allfälligen Schadens gerichtlich zu fordern. Geschützt sind verschiedene Rechtsgüter wie etwa Grund und Boden, aber auch Rechte und Dienstbarkeiten. Im Falle einer Störung kann beim zuständigen Bezirksgericht binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und Kenntnis der Person, die den Besitz stört, die Besitzstörungsklage eingebracht werden. Diese ist auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und – wenn Wiederholungsgefahr besteht – auch auf die Untersagung künftiger Eingriffe gerichtet. Beim Besitzstörungsverfahren handelt es sich um ein rasches Verfahren, in welchem im Wesentlichen nur geklärt wird, ob der Kläger den sogenannten ruhigen Besitz hatte und in diesem durch den Beklagten gestört wurde. Gerade in Zusammenhang mit abgestellten PKWs taucht auch immer wieder die Frage auf, ob Selbsthilfe zum Beispiel durch Abschleppen des Fahrzeuges erlaubt ist. Dies ist im Einzelfall äußerst risikoreich, da es nur zulässig ist, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und ein entsprechend großer Nachteil droht. Die Rechtsprechung ist hier je nach Fall sehr unterschiedlich und kommt es immer auf die konkrete Sachlage an, ob überhaupt eine Besitzstörung vorliegt. Sollten Sie daher der Meinung sein, in Ihrem ruhigen Besitz gestört zu sein oder sich mit einer Besitzstörungsklage konfrontiert sehen, so ist eine genaue Prüfung sicher empfehlenswert.

Einstweilige Verfügung

Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung eines Anspruchs und einer Gefahr notwendig. Wenn derartiges von der sogenannten gefährdeten Partei bescheinigt wird, ist eine einstweilige Verfügung zu bewilligen. Bei einer Geldforderung muss die Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Hereinbringung der Forderung durch den Verpflichteten konkret drohen. Es kann aber auch die Gefahr bestehen, dass es bei anderen Ansprüchen zur Vereitelung oder erheblichen Erschwerung des zu sichernden Anspruches kommt, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes oder wenn ein unwiederbringliche Schaden droht. Einstweilige Verfügungen gibt es aber auch für einen einstweiligen Unterhalt für geschiedene Ehegatten und Kinder, einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten, einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und vieles mehr. Geregelt ist diese einstweilige Verfügung in der Exekutionsordnung und sollte man sich jedenfalls beim Anwalt erkundigen, welche rechtlichen Möglichkeiten für die Sicherung seiner Ansprüche bestehen.

Der „versteckte Mangel“

Allerdings gibt es auch Mängel, die bei Übergabe schon ihrer Natur nach nicht erkennbar oder feststellbar sind. Hier kann im Einzelfall die Gewährleistungsfrist auch erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnen. Bei Verschulden des Auftragnehmers kann der Auftraggeber gem. § 933 a ABGB allenfalls auch Schadenersatz fordern. Auch Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren, allerdings erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Einhal-tung der Regeln der Technik kann hier ein Verschulden an einer Schlechtleistung allenfalls ausschließen. Zunächst ist Verbesserung oder Austausch zu verlangen, wenn dies unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann auch Geldersatz verlangt werden. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert. Im Zusammenhang mit Mängeln ist jedoch insbesondere zur Vermeidung von Ge-währleistungsansprüchen stets auf die richtige Vorgehensweise zu achten und empfiehlt es sich daher, eine Geltendmachung von Ansprüchen vorab entsprechend rechtlich zu überprüfen.

SCHIUNFALL

Für den Skifahrer selbst ist vor allem eine private Haftpflicht und eine Unfallversicherung wichtig, da man auch selbst nicht davor gefeit ist, einen Schiunfall verursacht zu haben. Kommt es zu einem Schiunfall, so ist es meistens unumgänglich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die oft massiven Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Zu denken ist dabei an den Ersatz für erlittene Schmerzen, für allfällige Verunstaltungen oder gar Invalidität, Schadenersatz für einen allfälligen Verdienstentgang, Kleidung, Schi, Operationen usw. sowie möglicherweise Unterhaltskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Nachweis, dass der Unfallverursacher rechtswidrig gehandelt hat und dass ihm auch ein Verschulden nachgewiesen wird. Relevant in diesem Zusammenhang sind unter anderem die „FIS-Regeln“ des internationalen Schiverbands, welche zwar kein richtiges Gesetz sind, aber von den meisten österreichischen Gerichten für die Beurteilung von Streitfällen herangezogen werden. Nach diesen Regeln wird beurteilt, ob sich ein Unfallverursacher korrekt oder nicht korrekt verhalten hat. Regelmäßig verpflichtet man sich mit dem Kauf eines Schipasses vertraglich zur Einhaltung dieser FIS-Regeln. Denkbar ist bei einem Schiunfall aber auch ein Anspruch gegen den Pistenbetreiber bzw. Liftbetreiber, wenn hier ein Verschulden für den Unfall vermutet wird. Um die Geltendmachung seiner Ansprüche nach einem solchen Unfall abzuklären, wäre es ratsam, sich diesbezüglich rechtlich zu erkundigen.

Unterlassung der Hilfeleistung

Gemäß § 94 und 95 Strafgesetzbuch ist jemand mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn er es bei einem Unfall unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus Todesgefahr oder beträchtlicher Körperverletzung offensichtliche und erforderliche Hilfe zu leisten. Sollte diese unterlassene Hilfeleistung zum Tode des Verletzten führen, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ebenso sind in der Straßenverkehrsordnung entsprechende Bestimmungen verankert, welche auch Zeugen eines Verkehrsunfalls zur Hilfeleistung verpflichten.

Natürlich ist verständlich, dass man bei Hilfeleistung Angst davor hat, Fehler zu machen. Gerade unter Stress, Aufregung und Angst ist es jedoch nicht vorwerfbar, Fehler zu machen und auch nicht strafbar. Demnach ist ein schlecht angelegter Verband immer noch besser als jemanden einfach verbluten zu lassen.

Im Übrigen geht die Hilfeleistungspflicht auch über die reine Hilfe gegenüber einem Verletzten hinaus. Auch die Vermeidung von Gefahrensituationen wird unter Hilfeleistung verstanden. So ist es etwa jemandem, der kein Blut sehen kann, im Wege der Hilfeleistung durchaus zumutbar, bei einem Verkehrsunfall die Unfallstelle gegenüber nachkommenden Fahrzeugen abzusichern oder zumindest den Notruf zu wählen und Rettungskräfte zu verständigen.

Im Übrigen werden von zahlreichen Einrichtungen Auffrischungskurse für den Erste Hilfe Kurs angeboten und liegt es meist an einem selbst, sich die Angst vor Hilfeleistung zu nehmen, indem man im Sinne seiner Mitmenschen entsprechende Kurse absolviert.

Unfall bei Wildwechsel/Haftung?

Die große Gefahr für die Autoinsassen besteht weniger im Zusammenstoß mit einem Tier sondern eher in der falschen Reaktion des Fahrers, der durch riskantes Ausweichen einen Unfall verursacht. Auch eine für den Nachfahrenden überraschende Vollbremsung kann zu einem Unfall führen. Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass ein Lenker nicht jäh und überraschend abbremsen darf. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss groß genug sein, dass ein Anhalten auch möglich ist, wenn der Vordermann plötzlich bremst. Wer wegen eines Tieres plötzlich abbremst, riskiert bei einem Auffahrunfall ein Mitverschulden. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes kommt es dabei auf die Größe des Tieres an. Demnach ist eine Vollbremsung nur bei einer Kollisionsgefahr mit einem großen Wildtier gerechtfertigt, da hier die Gefahr für den Menschen durch die Kollision verletzt zu werden groß ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Überfahren von kleinen Tieren – wie Hasen, Vögel oder Katzen – in Kauf genommen werden muss, um einen Auffahrunfall oder ein riskantes Ausweichmanöver zu vermeiden. Ist also die Vollbremsung auf Grund der Größe des Tieres nicht gerechtfertigt, trifft bei einem Auffahrunfall den Bremser eine Mitschuld, dies auch dann, wenn der nachfolgende Fahrer zu wenig Abstand gehalten hat. Zur Beratung darüber, wie man derartige Unfälle bzw. Mithaftungen vermeidet, wie man sich nach einem solchen Unfall mit einem Wildschaden richtig verhält gibt Ihnen Ihr Anwalt Auskunft.

Schadensgutmachung nach einem Verkehrsunfall

Nach dem ABGB bedeutet Naturalersatz, dass alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden muss. Nur wenn dies nicht möglich oder tunlich ist, muss der Schätzungswert (=Geldersatz) vergütet werden. „Untunlich“ bedeutet vor allem unwirtschaftlich, aber auch unzumutbar, was bei Kfz-Schäden eine Rolle spielt (zum Beispiel Reparaturkosten überschreiten den sogenannten Zeitwert eines Kraftfahrzeuges deutlich). Die Rechtsprechung gewährt jedoch dem Geschädigten das Recht zwischen Natural- und Geldersatz zu wählen (bei einer Kfz-Reparatur, zum Beispiel beim Ausbeulen einer Delle und der Bezahlung dafür, handelt es sich jedoch um einen Naturalersatz, obwohl der Schädiger dabei Geld zu zahlen hat). Das „Wie“ des Ersatzes hängt aber eben auch davon ab, um welche Art von Schaden es sich handelt. Das Gesetz kennt nämlich unterschiedliche Regeln für Körper- oder Personenschäden und Vermögensschäden. Immaterielle Schäden (zum Beispiel bei Körperverletzungen) werden nach der Rechtsprechung nur dort ersetzt, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; zum Beispiel nach § 1325 ABGB in Form von Schmerzengeld. Unterschieden wird auch zwischen dem Ersatz des erlittenen wirklichen Schadens oder der „vollen Genugtuung“, daher dem erlittenen Schaden plus dem entgangenen Gewinn. Die Art und Höhe des Ersatzes, ob bloße Schadloshaltung oder volle Genugtuung bestimmt sich nach dem ABGB nach der Schwere, also dem Grad des Verschuldens des Schädigers.

Rettungskräfte als Geschäftsführer ohne Auftrag

Als Anspruchsgrundlage für die unterschiedlichsten zivilrechtlichen Ansprüche kommt dabei – sofern kein Vertrag zustande gekommen ist – regelmäßig die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß dem §§1035 ff ABGB in Betracht. Als Grundregel gilt, dass sich jeder um seine eigenen Angelegenheiten kümmern soll und man sich daher auch nicht ohne Zustimmung des Anderen in dessen Geschäfte einmischen darf. Handelt jemand in einem Notfall für einen Anderen und kommt es dabei zu Aufwendungen des Retters, dann haftet der Gerettete dem Retter als Geschäftsführer ohne Auftrag für dessen Kosten. Ein Notfall liegt dann vor, wenn ein so gravierender Schaden an Gesundheit oder Vermögen einer Person droht, dass der eigenmächtige Eingriff in die Dispositionsfreiheit dieser Person gerechtfertigt erscheint. Die GoA kommt also nur dann in Betracht, wenn zwischen dem zu Rettenden und dem Retter kein Vertrag zustande kommt (zB. entsteht ein Vertrag, wenn ein in Bergnot geratener Wanderer mit dem Hubschrauber abgeholt werden will). Bei Rettungseinsätzen im Notfall, die von Dritten ausgelöst wurden, liegt regelmäßig ein Fall der GoA vor. Schwieriger zu entscheiden sind Rettungseinsätze, bei denen der Verunglückte selbst (z.B. per Handy) die Retter kontaktiert hat, oder Einsätze, bei denen das Opfer dann bei Bewusstsein angetroffen wird, sodass es seinen Willen artikulieren kann. Die Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz sind vielfältig und bedarf es oft rechtlicher Hilfe, um diese zu klären. Beispielsweise stellt sich die Frage, inwieweit ein zufälliger am Unfallort anwesender Arzt für seine Spontanhilfe und eventueller Fehleinschätzungen in diesem Zusammenhang haftet, die durch Müdigkeit, Erschöpfung oder Alkohol ausgelöst waren? Wer trägt die Kosten einer Suchaktion, die von einem besorgten Hüttenwirt für einen Schitourgeher ausgelöst wurden, der sich aber tatsächlich gar nicht in Not befunden hat sondern kurzerhand bei einer Freundin übernachtet hat? Wer trägt die Kosten einer Bergung von Höhlentauchern, die nur eine Flut in einer sicheren Kammer abwarten wollten, um dann selbstständig ohne Hilfe aufzutauchen? Wer zahlt dem Retter Schmerzengeld, der beim Versuch, einen Topf mit in Brand geratenem Öl für jemand anderen vom Herd zu nehmen, Verbrennungen erleidet? Viele Fragen, die wesentlich vom Einzelfall abhängen und die oft nur mit Hilfe von Anwälten zu klären sind.

Haftung für Schäden durch Haustiere

Auszugehen ist hier vom § 1320 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), welcher die Tierhalterhaftung regelt. Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so ist gemäß dieser Gesetzesstelle derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. In Frage kommen hier sowohl Sach- als auch Personenschäden. Die Haftung betrifft also alle Fälle, in denen das Tier in Folge seiner tierischen Eigenschaft Schäden anrichtet, egal ob dies beispielsweise durch anspringen, beißen, stoßen, entlaufen und Ähnlichem geschieht. Bei der Haltung eines Hundes beispielsweise ist zu klären, ob der Halter des Hundes alle Maßnahmen getroffen hat, die einen bestimmten Vorfall hätten verhindern können. Es kommt dabei nicht unbedingt auf die Gutmütigkeit oder Bösartigkeit eines Tieres an, sondern in erster Linie darauf, ob das Tier aufgrund seines tierischen Verhaltens ausreichend beaufsichtigt und verwahrt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hund abgerichtet war oder nicht, sondern besteht unter Umständen schon die Haftung des Hundehalters dafür, wenn sein Hund durch Herumtollen einen Passanten niederstößt, der dadurch verletzt wird. Bei der Tierhalterhaftung darf auch nicht übersehen werden, dass es nicht auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier ankommt, daher beispielsweise wem der Hund gehört. Es kommt nur auf die tatsächliche, unabhängige Herrschaft über das Tier an. Tierhalter ist im Haftungsfall also sowohl der Eigentümer, der Nachbar, der mit dem Hund spazieren geht oder gar ein unberechtigter Sachbesitzer, wie etwa ein Dieb. Wenn ein Tier vom Mensch gelenkt wird, tritt keine Tierhalterhaftung ein, da sich eine solche nur auf jene Schäden bezieht, die das Tier durch seine eigenen unwillkürlichen Bewegungen stiften kann. Bei der Art der Verwahrung kommt es immer auf den Einzelfall an, da ein bissiger Hund in einem Gasthaus jedenfalls anders zu verwahren ist, als auf einem Landgut, zu dem Fremde keinen Zutritt haben. Es ist andererseits aber auch eine Minderung der Sorgfaltspflichten möglich, wenn ein besonders gerechtfertigtes Interesse an einer geringen Sicherung des Tieres besteht, wie etwa bei einem Wachhund, da hier bei einer Verwahrung im herkömmlichen Sinne die Zweckerreichung verhindert würde. Auch hier zeigt sich, dass für den Fall eines Schadenereignisses aber auch vorbeugend einer rechtliche Beratung von Vorteil ist.

Mit dem Fahrrad sicher in den Frühling

In Österreich gibt es eine Fahrradverordnung, in der unter anderem festgehalten ist, wie ein Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, ausgerüstet sein muss. Beispielsweise muss ein Fahrrad zwei voneinander unabhängige Bremsen besitzen, eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, Rückstrahler oder auch einen hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer. Die Fahrradverordnung enthält auch Bestimmungen über Fahrrad-Anhänger und die Verwendung derselben. Rennfahrräder dürfen mit einer geringeren Ausrüstung in Verkehr gebracht werden und bei Tageslicht und guter Sicht auch in dieser Form verwendet werden. Bei der Fahrradverordnung handelt es sich um eine Schutznorm, die ihrem Schutzzweck nach gerade dazu bestimmt ist, Unfälle wegen fehlender Ausstattungsteile zu verhindern. In einem Fallbeispiel einer gerichtlichen Entscheidung war das Fahrrad des Klägers nicht beleuchtet. Der Kläger trug auf seinem Kopf eine mittels Stirnband befestigte LED-Leuchte mit einer Leuchtkraft von 100 Lumen und einer Leuchtweite von 35 Metern. Nach der Feststellung des Gerichtes hätte der Auffälligkeitswert der Leuchte ausgereicht, um auf größere Entfernung gut erkannt zu werden. Nach der Fahrradverordnung ist jedoch ein Scheinwerfer vorgeschrieben, der fest mit dem Fahrrad verbunden ist. Wer eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten hat, haftet für die nachteiligen Folgen und so hatte der Kläger im gegenständlichen Verfahren trotz ausreichender Beleuchtung eine 50 %ige Mithaftung an den Folgen des Unfalls zu verantworten. Die Verwendung einer Stirnlampe setzt daher die Vorschriften der Fahrradverordnung nicht außer Kraft. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Unfall auch so passiert wäre, wenn sein Fahrrad gesetzeskonform ausgerüstet gewesen wäre.

Alkohol am Steuer - steigt die Versicherung aus?

All das ist den meisten Fahrzeuglenkern bekannt. Es ist auch bekannt, dass durch den Alkoholkonsum die Konzentration sinkt und die Reaktionsfähigkeit abnimmt. Bei 0,5 Promille ist die Unfallgefahr bereits doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand, bei 1,8 Promille besteht bereits ein 30-faches Risiko.

Unterschätzt wird allerdings der Umstand, dass die Alkoholisierung am Steuer, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, auch versicherungsrechtliche Konsequenzen hat. Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführen darf. War ein Fahrer bei einem Unfall nachweislich alkoholisiert, daher wurde die Alkoholisierung amtlich festgestellt, sind Kaskoschäden nicht gedeckt und auch die Rechtschutzversicherung ist zur Gänze leistungsfrei. Bei der Haftpflichtversicherung können Versicherungsunternehmen bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen, wie zB. dem Lenken im alkoholisierten Zustand, einen Teil des geleisteten Betrages vom Versicherungsnehmer auf dem Regressweg zurückverlangen. Pro Obliegenheitsverletzung ist dieses Rückforderungsrecht mit € 11.000,-- begrenzt.

Was immer man auch trinkt, isst oder tut, der menschliche Körper baut etwa 0,1-0,15 Promille Alkohol pro Stunde ab. Keine „Unterlage“, bestehend aus einem Schweinsbraten, kein Kaffee kein „Ausschwitzen“ und auch kein Schlaf ändern etwas daran. Aus diesem Grund kann auch immer wieder nur vor dem „Morgen danach“ und dem völlig unterschätzten Restalkohol gewarnt werden.