Verträge

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führen wir Anwälte nicht nur Prozesse, sondern erstellen auch Verträge für alle Belange. Konflikte können häufig vermieden werden, wenn bereits im Vorfeld vertragliche Lösungen entworfen werden, die spätere Streitigkeiten so weit wie möglich ausschließen.

Wir erstellen für Sie sowohl Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge als auch Miet-, Pacht oder Gesellschaftsverträge jeglicher Art. Auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen wie Vollmachten, Testamente und Vermächtnisse werden von uns erstellt.

Verträge sind einzuhalten

In einer Vertragsbeziehung soll eine Partei leisten (Schuldner), die andere kann verlangen (Gläubiger). Leistet der Schuldner nicht, kann der Gläubiger sein Recht grundsätzlich vor Gericht durchsetzen und den Schuldner zur Leistung zwingen. Wenn von „Vertragsbruch“ oder „Vertragsverletzung“ die Rede ist, spricht man in der Regel von Leistungsstörungen. Das sind Fehler bei der Erfüllung oder Abwicklung eines gültigen Vertrages. Im Wesentlichen sind drei verschiedene Störungen denkbar: Der Vertrag wird gar nicht erfüllt (nachträgliche Unmöglichkeit), zu spät erfüllt (Verzug) oder mangelhaft erfüllt (Gewährleistung). Je nach Störung hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten sich gegen den Schuldner zur Wehr zu setzen, so kann er beispielsweise vom Vertrag zurücktreten oder am Vertrag festhalten. Unter gewissen Voraussetzungen kann er zudem Schadenersatz begehren.

Der Rücktritt vom Vertrag nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Wenn sich auf der einen Seite ein Unternehmer (meistens der Verkäufer) und auf der anderen Seite ein Konsument (ein privater Käufer) gegenüberstehen, so stehen dem Käufer grundsätzlich schon die Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz zu. Wenn das Geschäft außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde (durch ein Telefonat, ein Fax, eine Onlinebestellung) liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) steht einem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ein formloses und unbegründetes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Wenn der Unternehmer den Käufer über diese Rücktrittsrechte nicht aufklärt verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate. Es handelt sich bei diesem FAGG um ein zwingendes Gesetz, welches auch nicht durch Vereinbarung mit dem Konsumenten ausgeschlossen oder zum Nachteil des Konsumenten abgeändert werden kann. Immer wieder versuchen Unternehmer bei einem Rücktritt des Konsumenten Stornogebühren geltend zu machen, welche durch das genannte Gesetz jedenfalls nicht gedeckt sind. Es gibt einige wenige Fälle, welche im Gesetz eindeutig definiert sind, bei denen ein Rücktritt des Konsumenten nicht ohne weiteres möglich ist. Dies gilt bspw. dann, wenn die bestellte Ware nach speziellen Wünschen des Kunden angefertigt wurde oder für Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, für Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert wurden, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde und einige im Gesetz aufgezählten Fälle mehr.

Wie besichtigt und Probe gefahren

Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass der Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem schriftlichen Kaufvertrag erfolgen sollte. Wie jeder Vertrag hat die Schriftlichkeit den hauptsächlichen Sinn, bei späteren Streitigkeiten allfällige Ansprüche durchsetzen zu können. Sehr oft ist ein gleichwertiges Fahrzeug beim Händler um einiges teurer als beim Privaten. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass ein Händler als Unternehmer der Gewährleistungspflicht unterliegt. Ein Händler kann die Gewährleistung vertraglich nicht ausschließen. Der Autohändler hat sohin dafür einzustehen, dass das Fahrzeug dem entspricht, was vertraglich zugesagt wurde bzw. was bei einem Fahrzeug (altersentsprechend) üblicherweise vorausgesetzt wird. Natürlich ist ein Gebrauchtwagen nicht mit einem Neuwagen zu vergleichen und hat ein Händler im Rahmen der Gewährleistung nur dafür einzustehen, dass das Fahrzeug einen dem Alter entsprechenden Gesamtzustand aufweist. Eine Begutachtung des Gebrauchtwagens vor dem Ankauf ist daher jedenfalls zu empfehlen. Ein privater Verkäufer wird meist die Gewährleistung ausschließen. Hier muss sich der Käufer umso intensiver vom Zustand des Fahrzeuges überzeugen, da er dieses „wie besichtigt und Probe gefahren“ kauft. Grundsätzlich sollte der Käufer auch überprüfen, ob der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeuges bzw. verfügungsberechtigt ist und ob das Fahrzeug laufend gewartet wurde. Bei Ausschluss der Gewährleistung zwischen Privaten haftet der Verkäufer nur mehr dann, wenn er wesentliche Mängel am Fahrzeug verschwiegen hat. Natürlich haftet der Verkäufer für etwaige Manipulationen am Tachometerstand oder dafür, dass er ein Fahrzeug als unfallfrei angeboten hat, obwohl er wusste, dass das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war. Es ist beim Gebrauchtwagenkauf auch üblich, dass man Zug um Zug das Fahrzeug gegen Aushändigung des Kaufpreises übergibt. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das Fahrzeug – egal ob vom Händler oder vom Privaten gekauft – weniger als die Hälfte dessen Wert ist, was der Käufer bezahlt hat, so kann er die Rückabwicklung des Vertrages begehren. Der Käufer muss sich in diesen Fällen jedoch unter Umständen die Zeit, die er das Fahrzeug tatsächlich benutzt hat, auf den Kaufpreis anrechnen lassen.

Der Rücktritt vom Vertrag

Ein Beispiel ist der Rücktritt beim Verzug. Wenn ein Vertragspartner die geschuldete Leistung aus dem Vertrag nicht rechtzeitig erbringt, also etwa den Kaufgegenstand nicht zur vereinbarten Zeit übergibt, so kann sein Vertragspartner entsprechend den Bestimmungen des § 918 ABGB unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Er kann sich jedoch auch dazu entschließen, weiterhin die Erfüllung zu begehren und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen.

Eine weitere Rücktrittsmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Erfüllung des Vertrages nachträglich unmöglich wird und diese Unmöglichkeit auf ein Verschulden des Verpflichteten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall kann gemäß § 920 ABGB entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

Schließlich gibt es im Konsumentenschutzrecht besondere Rücktrittsrechte, die es Verbrauchern ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer gewissen Zeit ab Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag wird hierdurch aufgelöst und braucht der Vertragspartner nach erfolgtem Rücktritt seine Vertragsleistung nicht mehr zu erbringen. Sollte bereits ein Leistungsaustausch erfolgt sein, so sind die jeweiligen Leistungen zurückzuerstatten. Wenn ein Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, braucht er seine Leistung aus dem Vertrag nicht mehr zu erbringen. Sollte bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, so ist ein solcher rückabzuwickeln.

Ob ein Vertragsrücktritt möglich ist, ist im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt abzuklären.

Rechtsanwälte als Vertragserrichter

Bekanntermaßen können Verträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, bei mündlichen Verträgen scheitert es jedoch oft an der Nachvollziehbarkeit und Beweismöglichkeit. Für die richtige Formulierung von Verträgen empfiehlt es sich daher, einen Rechtsanwalt mit der Errichtung des Vertrages zu beauftragen. Hierbei kann ein Rechtsanwalt nur einen Vertragsteil oder auch alle Vertragsparteien vertreten. Bei der Vertretung aller Vertragsparteien ist es die wesentliche Aufgabe, deren gemeinsame Interessen zu erfassen. Hierfür ist ein Rechtsanwalt deshalb bestens geeignet, weil er als Interessensvertreter vor Gerichten und Behörden mit zahlreichen Konflikten aus Verträge befasst ist, über die Durchsetzbarkeit von Ansprüche Bescheid weiß und die Beweislastregeln kennt. So kann gewährleistet werden, dass schon im Zeitpunkt der Vertragserrichtung auf mögliche spätere Problemstellungen Rücksicht genommen wird.
Darüber hinaus sind sowohl Dr. Thomas Treichl als auch Dr. Bernhard Buchauer ausgebildete Mediatoren und darauf geschult, die hintergründigen Interessen einer Vertragspartei zu erfassen und dadurch langfristig sicherstellen zu können. Besonderer Bedacht wird dabei darauf genommen, nicht mit schwierigen Formulierungen einen Vertrag zu verkomplizieren, sondern den Inhalt verständlich darzulegen.
Dringend abgeraten wird daher davon, ohne juristische Kenntnisse einen eigenen Vertrag „zu basteln“ bzw. irgendwelche allgemeinen Muster zu verwenden, welche möglicherweise für den konkreten Anwendungsfall nicht passend sind. Unsere Kanzlei ist auf die Errichtung und Durchführung von Verträgen spezialisiert, ebenso jedoch auch auf die Überprüfung von Verträgen.

Der Irrtum beim Rechtsgeschäft

Unter Irrtum versteht man die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit. Würde man nunmehr jeden Irrtum für beachtlich erklären, daher das Rechtsgeschäft anfechten und rückabwickeln können, würde dies den geschäftlichen Verkehr mit einer unerträglichen Unsicherheit belasten. Aus diesem Grund unterscheidet das Gesetz zwischen verschieden Arten des Irrtums, nämlich dem Erklärungsirrtum, dem Geschäftsirrtum und dem Motivirrtum. Daneben ist es dann auch noch entscheidend, ob ein Irrtum als ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Irrtum eingestuft wird.
Beachtlich, daher anfechtbar ist das Rechtsgeschäft nur beim Erklärungsirrtum und beim Geschäftsirrtum, soweit auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass der Irrtum wesentlich war und entweder vom anderen veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Der Motivirrtum ist unbeachtlich. Der Kauf eines Blumenstraußes kann daher nicht angefochten werden, weil sich der Käufer beim Geburtstag seiner Freundin geirrt hat. Das Motiv für den Kauf, nämlich hier ein Geburtstagsgeschenk zu haben, soll den Verkäufer nicht zum Nachteil gereichen.
Unterliegt man nunmehr bei einem Rechtsgeschäft einem Irrtum, empfiehlt es sich jedenfalls, den Sachverhalt einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls auch einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Die Haftung für den mangelhaften Zustand eines Weges

Für den mangelhaften Zustand eines Weges kann zum Einen der Weghalter verantwortlich sein, es besteht aber auch eine Haftung des Liegenschaftseigentümers für fremde Gehsteige und Gehwege im Ortsgebiet vor seinem Grundstück, nämlich dafür, dass diese von Schnee und Verunreinigungen gesäubert gehalten werden sowie bei Schneelage und Glatteis bestreut werden. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht Kraft eines Vertrages oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung mit dem Geschädigten, dies einschließlich der vor- und nebenvertraglichen Schutzpflichten. Solche vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen etwa gegenüber einem Kunden, der in einem Einkaufszentrum einkaufen will. Der Betreiber des Einkaufszentrums hat dafür zu sorgen, dass die Verkaufsfläche gefahrlos, daher beispielsweise rutschfrei benutzt werden kann.
Als „Weg“ gilt jede Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Weg künstlich angelegt worden ist, da auch bloß durch tatsächliche Benutzung entstandene Pfade erfasst sind. Wanderwege, alpine Steige, Mountainbikestrecken, Rodelbahnen, Schipisten oder auch Langlaufloipen fallen ebenfalls unter den Wegebegriff. Nicht als Weg im Sinne der Weghalterhaftung gilt ein auf einem abgegrenzten, eingezäunten Grund angelegter Weg, da er der öffentlichen, allgemeinen Benützung nicht offen steht. Auch eine innerhalb der Wohnanlage allein den Wohnungseigentümern zugängliche Hoffläche gilt nicht als Weg. Für solche Wege bestehen jedoch andere Haftungsvoraussetzungen, die zu prüfen sind. Die Weghalterhaftung nach dem § 1319 a ABGB setzt ein grobes Verschulden (also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Halters bzw. seiner Leute am mangelhaften Zustand des Weges voraus. Zu prüfen ist bei einem Schadensfall daher neben dem mangelhaften Zustand auch das Verschulden des Wegehalters bzw. der ihm zurechenbaren Personen. Die Möglichkeiten der Haftung sind sehr weit gestreut und empfiehlt es sich hier jedenfalls, Auskünfte bei seinem Rechtsanwalt einzuholen.