Für den mangelhaften Zustand eines Weges kann zum Einen der Weghalter verantwortlich sein, es besteht aber auch eine Haftung des Liegenschaftseigentümers für fremde Gehsteige und Gehwege im Ortsgebiet vor seinem Grundstück, nämlich dafür, dass diese von Schnee und Verunreinigungen gesäubert gehalten werden sowie bei Schneelage und Glatteis bestreut werden. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht Kraft eines Vertrages oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung mit dem Geschädigten, dies einschließlich der vor- und nebenvertraglichen Schutzpflichten. Solche vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen etwa gegenüber einem Kunden, der in einem Einkaufszentrum einkaufen will. Der Betreiber des Einkaufszentrums hat dafür zu sorgen, dass die Verkaufsfläche gefahrlos, daher beispielsweise rutschfrei benutzt werden kann.
Als „Weg“ gilt jede Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Weg künstlich angelegt worden ist, da auch bloß durch tatsächliche Benutzung entstandene Pfade erfasst sind. Wanderwege, alpine Steige, Mountainbikestrecken, Rodelbahnen, Schipisten oder auch Langlaufloipen fallen ebenfalls unter den Wegebegriff. Nicht als Weg im Sinne der Weghalterhaftung gilt ein auf einem abgegrenzten, eingezäunten Grund angelegter Weg, da er der öffentlichen, allgemeinen Benützung nicht offen steht. Auch eine innerhalb der Wohnanlage allein den Wohnungseigentümern zugängliche Hoffläche gilt nicht als Weg. Für solche Wege bestehen jedoch andere Haftungsvoraussetzungen, die zu prüfen sind. Die Weghalterhaftung nach dem § 1319 a ABGB setzt ein grobes Verschulden (also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Halters bzw. seiner Leute am mangelhaften Zustand des Weges voraus. Zu prüfen ist bei einem Schadensfall daher neben dem mangelhaften Zustand auch das Verschulden des Wegehalters bzw. der ihm zurechenbaren Personen. Die Möglichkeiten der Haftung sind sehr weit gestreut und empfiehlt es sich hier jedenfalls, Auskünfte bei seinem Rechtsanwalt einzuholen.