Schnell stellt sich die Frage nach einer gesetzlichen Regelung und Einklagbarkeit, vor allem, wenn es um größere Summen, beispielsweise in einem großen Unternehmen, geht, wo viele einem Kollegen ihre Wetteinsätze anvertrauen. Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, wie zum Beispiel ein Zahlenlotto oder eine Klassenlotterie sind in ihrer Durchführung (mit gewissen Ausnahmen) dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Bei privaten Wetten, die auf Vertrauen aufbauen, mischt sich der Gesetzgeber nicht ein. Was kann man allerdings tun, wenn der Kollege, der die Wetteinsätze verwaltet, nicht richtig abrechnet? Eine Wette unter Bekannten ist zwar auch eine Form von Vertrag, aber ohne verbindliche Wirkung. Als Wette bezeichnet man die Zusage einer Leistung an denjenigen, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist. Wenn der Verlierer den Ausgang von vornherein kennt, so ist er nach dem Gesetz als ein Geschenkgeber anzusehen. Nur dann, wenn jemand seine Kenntnisse dem andern verheimlicht, bestünde die Möglichkeit die Wette wegen List anzufechten. Bei erlaubten Wetten kann ein bereits bezahlter Preis nicht gerichtlich zurückverlangt werden. Wurde allerdings der vereinbarte Preis hinterlegt, so kann ihn der Gewinner auch gerichtlich fordern. Wettet also der Markus mit der Sabine um € 50,00, dass die österreichische Nationalelf ein bestimmtes Spiel mit 2:0 gewinnt und liegt er mit seinem Tipp richtig, dann müsste ihm die Sabine € 50,00 bezahlen. Tut sie dies nicht, hat er gesetzlich keine Möglichkeit, diese Wettschulden einzuklagen. Wenn ein Dritter die gewetteten € 50,00 verwahrt und an Markus auszahlt, kann jedoch Sabine auch umgekehrt diese nicht mehr gerichtlich zurückfordern. Gibt jedoch der Dritte das Geld keinem von beiden, kann dieser sehr wohl geklagt werden. Im Zusammenhang mit Wetten und Glücksspielen gibt es viele Varianten und ist es ratsam, sich in unklaren Fällen durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.