Sachwalterschaft-Erwachsenenschutz
Ziel des Gesetzes ist es heute, Erwachsenenvertretung nur als letzte Möglichkeit zu sehen, davor müssen und sollen alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Betroffenen so lange wie möglich ein eigenständiges Leben zu ermöglichen und vor allem die Selbstständigkeit zu bewahren. Seit Juli 2018 hat jede volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt und dadurch Nachteile drohen, mehrere Möglichkeiten der Vertretung. Diese gliedern sich rechtlich in vier „Säulen“. Die erste Säule ist die Vorsorgevollmacht, worunter man eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht versteht, die erst zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles wirksam wird. Dieser Fall tritt ein, wenn Verlust der Entscheidungsfähigkeit vorliegt und dies mittels Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfolgt. Die zweite Säule der gewählten Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht und soll all jenen Personen zukommen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge treffen konnten. Die dritte Säule der gesetzlichen Erwachsenenvertretung kann durch nächste Angehörige ausgeübt werden, steht jedoch unter der umfassenden Kontrolle des Gerichts. Die vierte Säule der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft, bei der aber auch – soweit möglich – der Betroffene ein Mitspracherecht über die Person des Erwachsenenvertreters hat. Letztendlich ist es aber Sache des Gerichtes Personen des Erwachsenenschutzvereins bzw. Rechtsanwälte oder Notare als gesetzliche Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Ziel der neuen Gesetzeslage ist die Selbstbestimmung trotz Stellvertretung, Einwilligung in medizinische Behandlungen, Mitspracherecht bei Heirat und Partnerschaft, aber auch beim Wohnen und Umziehen sowie bei der Testierfähigkeit.