Was passiert mit Sparbüchern bei einer Erbschaft?
Grundsätzlich geht es hier meist um sogenannte „Kleinbetragssparbücher“, also Sparbücher deren Guthabenstand weniger als € 15.000,00 beträgt und die nicht auf einen Namen lauten, aber mit einem Losungswort versehen sind. Rechtlich gelten solche Sparbücher als Inhaberpapiere, bei der Eröffnung eines Sparbuches hat sich der Einleger jedoch zu identifizieren. Zwar können solche Sparbücher durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes übertragen werden und darf das Kreditinstitut an den Vorleger, der das Losungswort nennt, auch eine Auszahlung machen, im Falle einer Erbschaft ist jedoch nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass solche Sparbücher nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Banken haben daher eine Auskunftspflicht gegenüber dem abhandelnden Notar oder dem Verlassenschaftsgericht hinsichtlich der Kontonummer und des Kontensaldos, solange so eine Spareinlage nicht unzweifelhaft aus dem Nachlass herausfällt. Auch eine Mitteilung der Erben, dass eine solche Spareinlage nicht nachlasszugehörig sei, führt nicht dazu, dass die Bank die Auskunft verweigern darf oder dadurch gegen das Bankgeheimnis verstoßen würde. Sollten daher Schenkungen auch in Form von Sparbüchern vor dem Ableben getätigt werden, so ist darauf zu achten, dass diese ordnungsgemäß dokumentiert werden und notwendigenfalls die entsprechende Schenkungsmeldung gemacht wird.