Kontaktrecht
Das Recht auf persönliche Kontakte ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, wobei die persönlichen Kontakte einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden können. Ein zugesprochenes Kontaktrecht kann nach der Exekutionsordnung nicht zwangsweise vollstreckt werden. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amtswegen angemessene Zwangsmittel anzuordnen. Die Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung (Beugestrafe) setzt keine vorherige Androhung voraus. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil eine Geldstrafe verhängt werden. Derartige Beugestrafen müssen empfindlich ausfallen.
Dem früheren Partner der Mutter, der weder rechtlich noch biologischer Vater des Kindes ist, kann als Drittem ein Kontaktrecht eingeräumt werden, wenn die Kontakte aufgrund der zum Kind aufgebauten Beziehung dem Kindeswohl dienen.
Bei Kleinkindern (bis zu sechs Jahren) sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen, wobei die Rechtsprechung hier sehr uneinheitlich ist. Bei Kindern ab dem sechsten Lebensjahr ist der Regelfall ein Wochenende alle 14 Tage, wobei von der Rechtsprechung auch Kontaktrechte unter der Woche gewährt werden. Dazu kommt noch das Kontaktrecht in den Ferien. Auch zwischen Großeltern und Enkeln besteht grundsätzlich das gleiche Recht auf persönliche Kontakte wie zwischen Eltern und Kindern, wobei dieses Kontaktrecht aber schwächer ausgeprägt ist. Das Kontaktrecht soll mittlerweile möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Kind hat Anspruch auf eine regelmäßige persönliche Beziehung und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht seinem Wohl entgegensteht. Auch die ablehnende Haltung eines unmündigen Kindes muss berücksichtigt werden und kann zur Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Kontaktrechtes führen, wenn das Kind schon fast 14 Jahre alt ist und seine Haltung unbeeinflusst entwickelt hat.