COVID-19: Keine Versicherungsdeckung aufgrund Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung?
Bereits nach kurzer Zeit wurden die Schließungen auf Basis des Epidemiegesetzes aufgehoben und ein Betretungsverbot auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängt. Dies führte nunmehr dazu, dass anstelle der Schließung des Betriebes umgekehrt Gäste das Lokal bzw. Hotel nicht mehr betreten durften. Zwar sei dieses Betretungsverbot ebenso aufgrund einer „Seuche“ ausgesprochen worden, der OGH gelangt allerdings zum Schluss, dass es sich um zwei voneinander verschiedener Gesetze handelt, welche nebeneinander bestehen und daher nicht das selbe Risiko abgedeckt würde. Weiters würde sich das Betretungsverbot an Kunden richten, nicht jedoch an den Unternehmer selbst, sodass ein unmittelbarer Bezug zum Betrieb fehle und auch kein gänzlicher Betriebsstillstand notwendig war, weil zum Beispiel Abholungen, Zustellungen, Beherbergung von Geschäftsreisenden, etc. ausgenommen waren. Schließlich seien im Epidemiegesetz bei Betriebsschließungen entsprechende Ersatzleistungen des Bundes vorgesehen, beim Betretungsverbot gem. COVID-19-Maßnahmengesetz hingegen nicht, weil das Maßnahmen- und Rettungspaket des Bundes hiervon getrennt zu betrachten sei. Die Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Epedemiegesetz würde daher nicht greifen. Diese Entscheidung stellt nunmehr ein erstes richtungsweisendes Urteil dahingehend dar, dass Versicherungen grundsätzlich nur für die ersten Tage der Schließungen auf Basis des Epidemiegesetzes Leistungen zu erbringen haben (den Abschluss einer gleichartigen Seuchen BU-Versicherung auf Basis des Epidemiegesetzes vorausgesetzt), allenfalls aber weitere aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz resultierende Betriebseinschränkungen nicht in die Deckung fallen.