Der Rücktritt vom Vertrag nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Wenn sich auf der einen Seite ein Unternehmer (meistens der Verkäufer) und auf der anderen Seite ein Konsument (ein privater Käufer) gegenüberstehen, so stehen dem Käufer grundsätzlich schon die Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz zu. Wenn das Geschäft außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde (durch ein Telefonat, ein Fax, eine Onlinebestellung) liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) steht einem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ein formloses und unbegründetes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Wenn der Unternehmer den Käufer über diese Rücktrittsrechte nicht aufklärt verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate. Es handelt sich bei diesem FAGG um ein zwingendes Gesetz, welches auch nicht durch Vereinbarung mit dem Konsumenten ausgeschlossen oder zum Nachteil des Konsumenten abgeändert werden kann. Immer wieder versuchen Unternehmer bei einem Rücktritt des Konsumenten Stornogebühren geltend zu machen, welche durch das genannte Gesetz jedenfalls nicht gedeckt sind. Es gibt einige wenige Fälle, welche im Gesetz eindeutig definiert sind, bei denen ein Rücktritt des Konsumenten nicht ohne weiteres möglich ist. Dies gilt bspw. dann, wenn die bestellte Ware nach speziellen Wünschen des Kunden angefertigt wurde oder für Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, für Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert wurden, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde und einige im Gesetz aufgezählten Fälle mehr.