Erben und Vererben

Früher oder später wird jeder einmal mit dem Erbrecht in Berührung kommen. Es kann sich um die Verfassung eines Testaments handeln, bei der man sicher gehen will, dass die Form der letztwilligen Verfügung auch dem Gesetz standhält. Ein klar formuliertes Testament, welches den Willen des letztwillig Verfügenden hinreichend definiert, beugt späteren Konflikten vor.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie am Besten über Ihre Hinterlassenschaften verfügen. Vertrauen Sie auch auf unser Know-how, wenn es darum geht, Ihren Pflichtteil durchzusetzen. Egal in welcher Angelegenheit Sie zu uns kommen, wir setzen uns für Sie und Ihr Recht ein!

Teilen, teilen, das macht Spaß?

Speziell im Wege von Erbschaften kommt es immer wieder dazu, dass zum Beispiel ein Grundstück an mehrere Eigentümer übergeht und sich diese allenfalls über die Nutzung und Verwertung nicht einig sind. In Österreich kann grundsätzlich von jedem Miteigentümer mittels einer Teilungsklage die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft gerichtlich gefordert werden. Zwar kann auch jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer seinen eigenen Anteil veräußern, dies ist jedoch oft mit mangelnder Nachfrage oder finanziellen Nachteilen verbunden. Wenn man sich über das rechtliche Schicksal betreffend eine im Miteigentum stehende Sache nicht einigen kann, wird die Teilung einer Liegenschaft in selbstständige Teile angestrebt, dies zum Beispiel in Form von Naturalteilung, also einer tatsächlichen Aufteilung der Grundstücksflächen (Realteilung). Als zweite Variante gibt es die Zivilteilungsklage, hier ist das Ziel die Veräußerung der Liegenschaft und die anschließende Verteilung des Erlöses an die Miteigentümer nach ihren jeweiligen Anteilen. In letzter Konsequenz würde dies im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen. Für eine Realteilung oder Zivilteilung gibt es spezielle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und allenfalls auch Teilungshindernisse, wie etwa die Unzweckmäßigkeit der Teilung oder damit verbundenen Nachteile beziehungsweise auch ein vertraglich vereinbarter Teilungsverzicht. Dass ein Miteigentümer eine Teilung verlangt, ist rechtlich mit nur wenigen Ausnahmen nicht vermeidbar. Welche Art der Teilung schlussendlich aber durchgeführt wird, ist vom Gericht zu entscheiden, sofern es keine vergleichsweise Lösung gibt.

Vererben oder verschenken?

Eine Beantwortung dieser Frage ist schwierig und hängt von verschiedenen Faktoren ab, sodass hierzu stets die persönliche Lebenssituation sowie die individuellen Vermögensverhältnisse zu analysieren sind. Bei einer (unbedingten) Schenkung wird Vermögen sofort übertragen, sprich der Geschenkgeber überträgt sein bisheriges Eigentum an einem bestimmten Gegenstand sofort an eine andere Person. Eine derartige Schenkung kann zwar gewissermaßen eingeschränkt werden (zB Wohnrecht an einer Immobilie), sie kann jedoch nur bei Vorliegen sehr eingeschränkter Gründe widerrufen werden. Eine zu Lebzeiten erfolgte Schenkung ist daher grundsätzlich als endgültig anzusehen. Anders verhält es sich bei einer geplanten Vermögensübertragung im Ablebensfall, etwa durch Anordnung in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament). Eine letztwillige Verfügung kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, dies auch wenn man sie nicht einmal selbst in Händen hält und vernichten kann. Eine weitere, nicht ganz so geläufige Möglichkeit der Vermögensübertragung ist eine Schenkung auf den Todesfall. Eine derartige Schenkung wird erst mit Ableben des Schenkungsgebers rechtwirksam (bedingte Schenkung), sodass dieser bis dahin Eigentümer der geschenkten Sache bleibt. Vorteil einer derartigen Lösung ist, dass man den Großteil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten einseitig unwiderruflich verteilen kann, aber dennoch Eigentümer bleibt.

Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht

Verzichtet also jemand mittels eines formellen Vertrages auf sein gesetzliches Erbe, dann erbt er nicht, auch wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. In diesem Fall fällt der Anteil dieses Erben dem Nächstberufenen zu. Im Zweifel erstreckt sich jedoch die Wirkung des Erbverzichtes auch auf die Nachkommen. Trotz des Erbverzichtes kann man aber dennoch erben, wenn der Verstorbene diese Person trotzdem als Erben testamentarisch bedacht hat. Im Gegensatz zum Erbverzicht beseitigt der Pflichtteilsverzicht das Recht, den gesetzlichen Pflichtteil, der einem zusteht, den man aber nicht bekommen hat, verlangen zu können. Der Pflichtteilsverzicht kommt auch nur dann zum Tragen, wenn der Verstorbene ein Testament verfasst hat, in dem der Pflichtteilsberechtigte nicht als Erbe eingesetzt wurde. Besteht kein Testament aber ein Pflichtteilsverzicht, dann erbt der Verzichtende als gesetzlicher Erbe dennoch normal.

Was passiert mit Sparbüchern bei einer Erbschaft?

Grundsätzlich geht es hier meist um sogenannte „Kleinbetragssparbücher“, also Sparbücher deren Guthabenstand weniger als € 15.000,00 beträgt und die nicht auf einen Namen lauten, aber mit einem Losungswort versehen sind. Rechtlich gelten solche Sparbücher als Inhaberpapiere, bei der Eröffnung eines Sparbuches hat sich der Einleger jedoch zu identifizieren. Zwar können solche Sparbücher durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes übertragen werden und darf das Kreditinstitut an den Vorleger, der das Losungswort nennt, auch eine Auszahlung machen, im Falle einer Erbschaft ist jedoch nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass solche Sparbücher nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Banken haben daher eine Auskunftspflicht gegenüber dem abhandelnden Notar oder dem Verlassenschaftsgericht hinsichtlich der Kontonummer und des Kontensaldos, solange so eine Spareinlage nicht unzweifelhaft aus dem Nachlass herausfällt. Auch eine Mitteilung der Erben, dass eine solche Spareinlage nicht nachlasszugehörig sei, führt nicht dazu, dass die Bank die Auskunft verweigern darf oder dadurch gegen das Bankgeheimnis verstoßen würde. Sollten daher Schenkungen auch in Form von Sparbüchern vor dem Ableben getätigt werden, so ist darauf zu achten, dass diese ordnungsgemäß dokumentiert werden und notwendigenfalls die entsprechende Schenkungsmeldung gemacht wird.

Erbschaftsstreitigkeiten vermeiden

Bei solchen Bedenken sollte in Erwägung gezogen werden, allenfalls vorhandenes Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Hierbei bestehen vielfältige Möglichkeiten, sich zum Beispiel die weitere Nutzung einer Wohnung durch Einräumung eines Wohnrechtes, Belastungs- und Veräußerungsverbotes, etc. sichern zu lassen und durch Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen dafür Sorge zu tragen, dass zwischen den Erbberechtigten im Nachgang keine Streitigkeiten entstehen. Darüber hinaus besteht derzeit in Österreich weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer, lediglich bei der Übertragung von Liegenschaften fallen Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr an. Hinsichtlich letzterer gilt jedoch im nahen Angehörigenbereich eine entsprechende Begünstigung, sodass die laufenden Kosten sich in Grenzen halten. Ob diese Steuerbefreiungen- und Begünstigungen auch im Zeitpunkt des Ablebens noch bestehen, kann nicht vorhergesehen werden und empfiehlt es sich daher durchaus, bei entsprechender Übertragungsabsicht bereits im Vorhinein eine ausführliche Planung vorzunehmen.

Pflichtteil im Erbrecht – Auskunftspflicht

Gemäß § 786 ABGB haben Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch über Schenkungen, der sich gegen die Verlassenschaft, die Erben und die Geschenknehmer richtet. Kein Auskunftsanspruch besteht, wenn eine Hinzurechnung der Schenkung von vornherein ausgeschlossen ist, etwa weil es sich um eine Schenkung geringen Werts aus laufenden Einkünften des Erblassers handelt. Zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs muss der Pflichtteilsberechtigte Umstände behaupten und beweisen, die auf eine hinzurechenbare Zuwendung schließen lassen. Wenn sich das Auskunftsbegehren gegen die Verlassenschaft oder Erben richtet, reicht eine sonst nicht erklärbare Vermögensverminderung ohne Angabe eines bestimmten Empfängers als Indiz aus. Bei Geschenknehmern sind Indizien für eine Zuwendung an die in Anspruch genommene Person erforderlich. Innerhalb des engen Familienkreises und insbesondere innerhalb der Pflichtteilsberechtigten sind allerdings an solche Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Bekannte hinzurechenbare Zuwendungen an einen Pflichtteilsberechtigten stellen ein ausreichendes Indiz für weitere Zuwendungen an diese Person dar. In diesem Fall kann ein anderer Pflichtteilsberechtigter Auskunft über weitere, noch nicht bekannte Schenkungen verlangen.

Ungültige Testamente

Im Wesentlichen wird zwischen eigenhändigen letztwilligen Verfügungen (eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben) und fremdhändigen letztwilligen Verfügungen (z.B. von einem Dritten maschinell hergestellt) unterschieden. Bei letzterer Form müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und eigenhändig unter Verweis auf Ihre Zeugeneigenschaft die Urkunde unterschreiben. Gerade bei dieser Art der Testamentsverfassung ist jedoch darauf zu achten, dass nach einer neuerlichen aktuellen Entscheidung des OGH eine fremdhändige letztwillige Verfügung formungültig ist, wenn sich der Verfügungstext und die Unterschriften des Erblassers bzw. der Zeugen auf verschiedenen Blättern befinden. Die Verbindung solcher Blätter mit einer Heftklammer stellt nach der aktuellen Rechtsprechung keine Urkundeneinheit dar, auch eine fortlaufende Seitennummerierung reicht nicht aus.

Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte

Dementsprechend werden Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen, Pflichtteilsverzichte oder Erbverzichte nach deren Errichtung von uns registriert. Hierbei wird nicht das Dokument selbst archiviert, sondern die Tatsache der Errichtung und Hinterlegung. Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle des Ablebens die letztwillige Verfügung vom Gerichtskommissär auch tatsächlich aufgefunden wird. Das Testament selbst bleibt bei uns in Verwahrung, damit es im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens an den zuständigen Gerichtskommissär im Original ausgehändigt werden kann. Auch bei der Errichtung des Testaments selbst bestehen nicht unerhebliche Risiken, da es neue Formvorschriften gibt. Schließlich sind auch bei der Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen noch Fristen einzuhalten, um nicht mögliche Rechte zu verlieren. So läuft zum Beispiel die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Anspruch. Eine klagsweise Geltendmachung ist hingegen erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers möglich.

Schenken und vererben in Zeiten von COVID-19

Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden, diese Variante wird oft gewählt, um vorsorgliche Vermögensübertragungen im Familienbesitz zu sichern oder Erbstreitigkeiten zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werden gerade bei Objekten, welche die Geschenkgeber noch bewohnen, meist Wohnungsrechte bzw. Belastungs- und Veräußerungsverbote vereinbart und sind detaillierte Regelungen hinsichtlich der Betriebskosten, sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten und des Erhaltungsaufwandes für die Liegenschaft zu treffen. Bei Schenkungen zwischen Angehörigen gibt es außerdem allenfalls vergünstigte Steuersätze, sodass eine Übertragung einer Immobilie bereits zu Lebzeiten durchaus überlegenswert ist. Wir besprechen gerne mit Ihnen die Vor- und Nachteile einer solchen Übertragung, um für Sie die beste Variante abklären zu können.

Vorsicht bei der Testamentserrichtung

Wichtig ist zu erwähnen, dass ein Testament jederzeit geändert werden kann, allerdings sind auch bei der Neufassung die Formvorschriften zu beachten. Ein Testament muss eine oder mehrere Erbeinsetzungen enthalten. Es bestehen im wesentlichen zwei häufig vorkommende Testamentsformen, nämlich das eigenhändige Testament und das fremdhändige Testament. Es existieren noch weitere Formen, diese kommen in der täglichen Praxis allerdings weniger häufig vor. Ein eigenhändiges Testament muss dabei nicht nur selbst unterschrieben worden sein, sondern auch der komplette Text muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben werden. Sollte daher ein Muster aus dem Internet oder ein sonstiger Vordruck verwendet werden, der lediglich ausgefüllt und unterschrieben wird, stellt dies kein gültiges eigenhändiges Testament dar. Es empfiehlt sich das Testament zu datieren, da bei Vorliegen von mehreren Testamenten sonst Streitigkeiten entstehen können, welches Testament nun gelten soll. Eine weitere Möglichkeit ein Testament zu errichten, ist ein sogenanntes fremdhändiges Testament. Dies kann von einer anderen Person geschrieben werden oder – heutzutage der häufigste Fall – per PC verfasst und ausgedruckt werden. Zu beachten ist dabei, dass auch dieses Testament eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden muss und zusätzlich einen eigenhändig geschriebenen Passus enthalten muss, dass die Urkunde dem letzten Willen des Testierers entspricht. Darüber hinaus muss das Testament vor drei Zeugen unterschrieben werden und auch die drei Zeugen müssen am Ende des Testaments unterschreiben. Hierbei ist zu beachten, dass ein Zusatz von Nöten ist, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist.

Damit der letzte Wille auch umgesetzt wird ...

Wenn ein Mensch stirbt, so bilden seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten die sogenannte Verlassenschaft. Die Erben des Verstorbenen haben das Recht, diesen Nachlass zu erwerben, ein sogenanntes Erbrecht. Ein solches gesetzliches Erbrecht kommt in erster Linie den Kindern und dem Ehegatten, in weiterer Folge aber auch den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen zu. Wenn über ein Testament die gesetzliche Erbfolge geändert wurde, so steht pflichtteilsberechtigten Erben immer noch die Hälfte des ihnen gebührenden Erbteils zu.

Seit der letzten Erbrechtsnovelle hat sich betreffend Testamente zu Gunsten von Ehegatten und Lebensgefährten jedoch eine Änderung dahingehend ergeben, dass im Falle einer Scheidung oder Trennung Testamente, die den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner bzw. Lebensgefährten begünstigten nunmehr automatisch aufgehoben sind. Gegenteiliges müsste im Testament gesondert angeordnet werden.

Damit ein Testament im Todesfall jedenfalls auffindbar und dementsprechend der letzte Wille auch umsetzbar ist empfehlen wir ausdrücklich, das Testament bei einem Rechtsanwalt zu hinterlegen und im Testamentsregister registrieren zu lassen. Hierdurch ist sichergestellt, dass dieses im Todesfall auffindbar ist, selbstverständlich kann auch der Wiederruf eines Testamentes oder ein neues Testament jederzeit registriert werden.

Neues aus dem Erbrecht

Eine Regelung betrifft das Pflichtteilsrecht. Pflichtteil bedeutet, dass im Gesetz bestimmten nahen Angehörigen unabhängig von einer sonstigen testamentarischen Regelung jedenfalls ein Teil des Vermögens des Verstorbenen zusteht. Bisher waren die Nachkommen, die Vorfahren und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Mit der Reform entfällt der Pflichtteilsanspruch der Vorfahren, daher der Eltern des Verstorbenen. > Bei fremdhändigen Testamenten, daher bei solchen Testamenten, die eine Person nicht handschriftlich verfasst, waren auch bisher schon 3 Testamentszeugen notwendig. Nunmehr möchte man auch solche Testamente noch fälschungssicherer machen und ist es zukünftig für derartige Testamente verpflichtend, dass 3 Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen, wenn der letztwillig Verfügende das Testament unterzeichnet. Zusätzlich muss der Verfügende dann handschriftlich das Testament mit einem Zusatz versehen, dass dies seinen letzten Willen darstellt. > Eine weitere Neuerung betrifft einen Anspruch von Pflegenden im Verlassenschaftsverfahren. Hier wurde durch die Reform ein Pflegevermächtnis eingeführt, wonach nahestehende Personen, die während der letzten 3 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mehr als 20 Stunden im Monat) Pflegeleistungen für den Verstorbenen erbracht haben, ein entsprechendes Pflegevermächtnis zusteht. > Eine weitere Neuerung betrifft letztwillige Verfügungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, welche bisher auch nach der Scheidung bzw. nach Auflösung der Lebensgemeinschaft weiterhin gültig waren. Durch die Reform ist es nicht mehr notwendig, Testamente oder Vermächtnisse nach der Scheidung oder Trennung vom Lebensgefährten zu widerrufen, denn diese gelten nunmehr mit der Trennung als aufgehoben. > Ein Sonderthema betrifft auch die europäische Erbrechtsverordnung, welche bereits seit 17.08.2015 in Kraft ist, und grenzüberschreitende Erbfälle in der EU regelt.

Das Pflegevermächtnis

Wer als Angehöriger einen Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod gepflegt kann einen Anspruch auf einen Geldbetrag als Abgeltung für seine Leistungen geltend machen. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis, welches nicht durch Testament festgelegt werden muss, sondern aufgrund der Erfüllung der Pflegeleistungen zusteht. Damit soll verhindert werden, dass Angehörige leer ausgehen, welche tatsächlich Pflegeleistungen für den Verstorbenen übernommen haben.

Anspruchsberechtigt sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, auch der Ehegatte, eingetragene Partner und Lebensgefährte der gesetzlichen Erben und deren Kinder. Ebenso zählen der Lebensgefährte des verstorbenen und dessen Kinder zum Kreis der berechtigten Personen.

Die Pflegeleistungen dürfen nicht bloß in geringfügigem Ausmaß erfolgt sein, als Richtlinie gelten mehr als 20 Stunden pro Monat. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob der Pflegende bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Entschädigung bekommen hat, hingegen ist der Bezug von Pflegegeld nicht relevant.

Das Pflegevermächtnis steht neben dem gesetzlichen Erbteil und sonstigen letztwilligen Zuwendungen zu und stellt einen Geldbetrag dar, der sich nach Art, Dauer und Umfang der geleisteten Pflege richtet.