Teilen, teilen, das macht Spaß?
Speziell im Wege von Erbschaften kommt es immer wieder dazu, dass zum Beispiel ein Grundstück an mehrere Eigentümer übergeht und sich diese allenfalls über die Nutzung und Verwertung nicht einig sind. In Österreich kann grundsätzlich von jedem Miteigentümer mittels einer Teilungsklage die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft gerichtlich gefordert werden. Zwar kann auch jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer seinen eigenen Anteil veräußern, dies ist jedoch oft mit mangelnder Nachfrage oder finanziellen Nachteilen verbunden. Wenn man sich über das rechtliche Schicksal betreffend eine im Miteigentum stehende Sache nicht einigen kann, wird die Teilung einer Liegenschaft in selbstständige Teile angestrebt, dies zum Beispiel in Form von Naturalteilung, also einer tatsächlichen Aufteilung der Grundstücksflächen (Realteilung). Als zweite Variante gibt es die Zivilteilungsklage, hier ist das Ziel die Veräußerung der Liegenschaft und die anschließende Verteilung des Erlöses an die Miteigentümer nach ihren jeweiligen Anteilen. In letzter Konsequenz würde dies im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen. Für eine Realteilung oder Zivilteilung gibt es spezielle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und allenfalls auch Teilungshindernisse, wie etwa die Unzweckmäßigkeit der Teilung oder damit verbundenen Nachteile beziehungsweise auch ein vertraglich vereinbarter Teilungsverzicht. Dass ein Miteigentümer eine Teilung verlangt, ist rechtlich mit nur wenigen Ausnahmen nicht vermeidbar. Welche Art der Teilung schlussendlich aber durchgeführt wird, ist vom Gericht zu entscheiden, sofern es keine vergleichsweise Lösung gibt.