Durchsetzbarkeit eines Kontaktrechtes
Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen. Zwischen Großeltern und Enkeln besteht grundsätzlich das gleiche Recht auf persönliche Kontakte wie zwischen Eltern und Kinder, jedoch in etwas eingeschränkter Form. Eine zwangsweise Durchsetzung des Rechtes auf persönliche Kontakte ist nach dem Außerstreitgesetz möglich. Voraussetzung hierfür ist eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung. Die zwangsweise Durchsetzung richtet sich gegen die im Beschluss genannte obsorgeberechtigte Person, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel (Geldstrafen) anzuordnen. Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung (etwa eine zwangsweise Abholung des Kindes durch einen Gerichtsvollzieher) ist ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Zwangsmaßnahme und die Strafhöhe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verhängung einer Geldstrafe setzt nicht deren vorherige Androhung voraus. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann aber auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil, der beispielsweise regelmäßig das Kind zu spät zurückbringt, verhängt werden.