Wenn das Geld nicht mehr reicht - Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit?
Das hat den Sinn, dass Gläubiger - zum Beispiel Lieferanten, Banken, Käufer, etc. - nicht einem noch höheren Risiko des Verlustes von Ansprüchen ausgesetzt werden und keine neuen Verträge geschlossen werden, die „auf wackeligen Beinen“ stehen, sondern das Unternehmen geordnet saniert oder abgewickelt wird. Bei einer verspäteten Insolvenzanmeldung durch die Geschäftsführung kann eine persönliche Haftung drohen. Hier wird landläufig immer von einer „5-%-Regel“ gesprochen und davon ausgegangen, dass man nicht zahlungsunfähig sei, wenn man 95 % seiner Schulden bedienen kann. In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH jedoch klargestellt, dass es sich bei dieser Prozentsatzmethode nur um eine grobe Orientierung handelt und keine fixe Grenze. Im aktuellen Fall meldete der Geschäftsführer die Insolvenz nicht rechtzeitig an und schloss mit einem Käufer noch einen Liegenschaftskaufvertrag. Nachdem das Unternehmen dann doch in Insolvenz war und der Käufer seine geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückerhielt, belangte er den Geschäftsführer und bestätigte der OGH nunmehr, dass dieser persönlich für den Schaden des Käufers zu haften hat. Auch bei Zahlungsstockungen empfiehlt es sich daher, frühzeitig eine umfassende Prüfung vorzunehmen, um nicht durch zu späte Reaktion zu riskieren, am Ende als Geschäftsführer persönlich für offene Verbindlichkeiten des Unternehmens zu haften.