NOVELLE DES WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZES 2022
Bereits jetzt kennt das WEG privilegierte Änderungen, die trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile nicht den Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses voraussetzen. Dieser Katalog wird nunmehr um die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen sowie die barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten oder Allgemeinflächen erweitert. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Langsamladens umfasst nach den Materialien zur Gesetzesänderung nicht nur einphasiges Laden, sondern auch dreiphasiges Laden mit 5,5 kW. Unter die barrierefreie Ausgestaltung fällt etwa der Einbau eines Treppenliftes im Stiegenhaus. Um die Umsetzung bestimmter Änderungen zu erleichtern wird dafür das Instrument der Annahme einer Zustimmung geschaffen. Dies betrifft neben den oben angeführten Maßnahmen zusätzlich auch die Installation von Beschattungseinrichtungen, Anbringung von Solaranlagen, Einbau einbruchssicherer Türen, etc. Für solche Maßnahmen gilt künftig die Zustimmung als erteilt, wenn ein Wohnungseigentümer nicht binnen 2 Monaten nach Zugang der Verständigung widersprochen hat. In der Verständigung muss die Änderung klar beschrieben und auf diese Zustimmungsfiktion hingewiesen werden. Um außerdem die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen zu erleichtern, wird alternativ zur bestehenden absoluten Mehrheit aller Miteigentumsanteile eine zweite Variante eingeführt, die auf die abgegebenen Stimmen abstellt. Bei dieser Variante liegt eine ausreichende Mehrheit vor, wenn ein Drittel aller Miteigentumsanteile und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat. Bei den abgegebenen Stimmen sind hierbei auch Enthaltungen zu berücksichtigen. Schließlich erfolgt ab 01.07.2022 eine Mindestdotierung der Rücklage mit € 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche und wird eine Unterschreitung nur in begründeten Ausnahmen als zulässig erachtet. Dieser Mindestbetrag ist wertgesichert mit dem VPI zu valorisieren.