Ehewohnung
Mit der Eheschließung übernehmen die Ehegatten verschiedene Pflichten, wozu unter anderem die Pflicht des gemeinsamen Wohnens gehört. Damit kommt es zur Begründung einer Ehewohnung. Dabei können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung deklariert werden, wie zum Beispiel eine Stadtwohnung für die Wintermonate sowie ein Häuschen am Land während der Sommermonate. Zur Ehewohnung gehören auch Freiflächen, die üblicherweise mitbenützt werden, wie Hausgärten oder Wege. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten sämtliche Wohnräume ihrer Wohnung gemeinsamen benützen (zB mit getrennten Schlafzimmern). Im umgekehrten Fall können auch Räumlichkeiten zur Ehewohnung gehören, die nicht nur von den Ehegatten bewohnt werden, wie dies beispielsweise bei Wohnungsgemeinschaften der Fall ist. Die Ehewohnung nimmt auch im nachehelichen Aufteilungsverfahren eine Sonderstellung ein, da im Aufteilungsverfahren einer der Ehegatten geltend machen kann, dass er auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen ist, was allerdings nur bei einer drohenden längeren Obdachlosigkeit der Fall ist. Die Ehewohnung zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen (unabhängig wer im Grundbuch steht) und ist nur dann nicht in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen, wenn die Wohnung in die Ehe eingebracht wurde, von einem Ehegatten geerbt oder an einen anderen Ehegatten geschenkt wurde. Im Erbrecht hat der Ehegatte üblicherweise einen Anspruch gegen die Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen.