Auszugehen ist hier vom § 1320 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), welcher die Tierhalterhaftung regelt. Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so ist gemäß dieser Gesetzesstelle derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. In Frage kommen hier sowohl Sach- als auch Personenschäden. Die Haftung betrifft also alle Fälle, in denen das Tier in Folge seiner tierischen Eigenschaft Schäden anrichtet, egal ob dies beispielsweise durch anspringen, beißen, stoßen, entlaufen und Ähnlichem geschieht. Bei der Haltung eines Hundes beispielsweise ist zu klären, ob der Halter des Hundes alle Maßnahmen getroffen hat, die einen bestimmten Vorfall hätten verhindern können. Es kommt dabei nicht unbedingt auf die Gutmütigkeit oder Bösartigkeit eines Tieres an, sondern in erster Linie darauf, ob das Tier aufgrund seines tierischen Verhaltens ausreichend beaufsichtigt und verwahrt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hund abgerichtet war oder nicht, sondern besteht unter Umständen schon die Haftung des Hundehalters dafür, wenn sein Hund durch Herumtollen einen Passanten niederstößt, der dadurch verletzt wird. Bei der Tierhalterhaftung darf auch nicht übersehen werden, dass es nicht auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier ankommt, daher beispielsweise wem der Hund gehört. Es kommt nur auf die tatsächliche, unabhängige Herrschaft über das Tier an. Tierhalter ist im Haftungsfall also sowohl der Eigentümer, der Nachbar, der mit dem Hund spazieren geht oder gar ein unberechtigter Sachbesitzer, wie etwa ein Dieb. Wenn ein Tier vom Mensch gelenkt wird, tritt keine Tierhalterhaftung ein, da sich eine solche nur auf jene Schäden bezieht, die das Tier durch seine eigenen unwillkürlichen Bewegungen stiften kann. Bei der Art der Verwahrung kommt es immer auf den Einzelfall an, da ein bissiger Hund in einem Gasthaus jedenfalls anders zu verwahren ist, als auf einem Landgut, zu dem Fremde keinen Zutritt haben. Es ist andererseits aber auch eine Minderung der Sorgfaltspflichten möglich, wenn ein besonders gerechtfertigtes Interesse an einer geringen Sicherung des Tieres besteht, wie etwa bei einem Wachhund, da hier bei einer Verwahrung im herkömmlichen Sinne die Zweckerreichung verhindert würde. Auch hier zeigt sich, dass für den Fall eines Schadenereignisses aber auch vorbeugend einer rechtliche Beratung von Vorteil ist.