Haftung bei einem Unfall auf einer Rennstrecke
Während eines Testtages auf dem Salzburgring, anlässlich welchem nur gewisse Teilnehmer die Rennstrecke nutzen durften, kam es zu einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen. In einem anschließenden Gerichtsverfahren begehrte der Kläger gestützt auf das EKHG, Schadenersatz. In diesem Gesetz ist geregelt, dass die Haftung eines Fahrzeughalters alleine aufgrund der Gefährdung und ohne Zurechnung eines Verschuldens bestehen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um den Betrieb eines Kfz gemäß den Bestimmungen des EKHG handelt. Im gegenständlichen Prozess hat schlussendlich der OGH klargestellt, dass es auf die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen oder die Bestimmung zur Verwendung auf Straßen ankommt, ob das EKHG anwendbar ist. Grundsätzlich ist eine Rennstrecke bei bloßer Nutzung für Motorsportveranstaltungen nicht als Straße zu qualifizieren, eine Haftung für einen Unfall auf einer Rennstrecke kann sich aber eben auch daraus ergeben, dass die beteiligten Fahrzeuge auch zur Verwendung auf Straßen bestimmt sind. Wenn es sich sohin bei so einer Veranstaltung nicht ausschließlich um Fahrzeuge handelt, die nur für den Renneinsatz als Rennwagen bestimmt sind, sondern auch straßentauglich sind, kann eine Haftung auch aus dem EKHG herausresultieren. Problematisch ist allenfalls, dass eine dahinterstehende Versicherung aufgrund der Verwendung bei Motorsportveranstaltungen keine Deckungspflicht hat. Sollten Sie daher erwägen, mit Ihrem privaten Fahrzeug bei einer Motorsport–Testveranstaltung mitzumachen, empfiehlt es sich jedenfalls, vorher genau die Haftungen und Versicherungsbedingungen zu prüfen, beziehungsweise allenfalls eine Zusatzversicherung abzuschließen.