Widmung und Raumordnungsvertrag
Zur Einhaltung der Ziele der örtlichen Raumordnung schließen Gemeinden Verträge mit Grundeigentümern im Zusammenhang mit der Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, sogenannte Raumordnungsverträge. Wird zum Beispiel eine Liegenschaft von Freiland in Bauland gewidmet, so ist die Gemeinde nach § 33 TROG etwa ermächtigt, zur Sicherung ausreichender Grundflächen für leistbaren Wohnraum Verträge mit Grundeigentümern abzuschließen. In diesen Verträgen werden verschiedene Verpflichtungen der Grundeigentümer vorgesehen, so zum Beispiel eine Bebauungspflicht oder die Nutzung für bestimmte Zwecke, insbesondere den geförderten Wohnbau. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hatte sich dieser mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall eine Drucksituation im Zusammenhang mit einem Umwidmungsantrag entstanden ist. Der OGH hat hierbei festgestellt, dass durch den Raumordnungsvertrag ein legitimes, gesetzlich gedecktes Ziel verfolgt wurde und dadurch keine Zwangslage entstand. Auch die Sicherung der Einhaltung des Raumordnungsvertrages durch Sanktionen und die Vorgabe von Verkaufspreisen sowie die Vereinbarung von Vorschlags- und Zustimmungsrechten bei der Wohnungsvergabe wurde als zulässig festgestellt. Zahlreiche Gemeinden haben zwischenzeitlich Richtlinien zur Vertragsraumordnung veröffentlicht und empfiehlt es sich jedenfalls, bei Widmungsänderungen oder Ähnlichem die entsprechenden Vorgaben vorab zu prüfen.